Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat: (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend. (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind. (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen. 16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend. 16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden. 16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. 16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers. 16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen. 16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt. 16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen. 16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung (Entnahme und Einspeisung) entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung – NDAVNiederspannungsanschlussverordnung NAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist nach § 10 Abs. 3 EEG zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 NAV entsprechend anzuwenden.
15.5. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.6. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.7. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchs- geräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.8. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.9. 16 Abs. 3 und 13, 14 EnWG sowie §§ 16a EnWG 10, 15 EEG bleiben unberührt.
16.915.10. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.11. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck Nie- derdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden fol- genden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensverur- sachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Tatsa- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendentspre- chend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen stel- len sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen ge- troffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung Mess- einrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Beliefe- rung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vorsor- gemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weite- re zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss Ab- schluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.1015.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung Unter- brechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektri- zitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegtvor- liegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte verur- sachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogenvorgelagerten Spannungsebenen ein- bezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis Scha- densereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen ei- genen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werdenwer- den, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche Ansprü- che im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern An- schlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche Ansprü- che geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt ins- gesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenztbe- grenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz Ab- satz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese die- se Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststehtfest- steht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrichtungs- gehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene Verbrauchseinheiten eige- ne zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung An- schlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform Text- form auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer An- schlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber Netzbetrei- ber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenGesund- heitsschäden.
16.815.8. 16 13 Abs. 3 und § 16a 4, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers Anschlussneh- mers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilenmit- zuteilen.
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Samples: Netzanschlussvertrag Strom, Anschlussnutzungsvertrag Strom
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 13 Abs. 3 und § 16a 4, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom), Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.114.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen Bedin- gungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspan- nungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadens- ereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber Netzbetrei- ber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache Drei- fache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen Sät- zen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend ent- sprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden zusam- menhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer Anschlussnut- zer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendent- sprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen er- satzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.214.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für schuldhaft durch den Netzbetreiber verursachte Schäden, die diesem dem Anschlussnehmer beispielsweise durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Netzanschlusses entstehen, gilt Ziff. 16.1 14.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.414.3. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG 21 b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.514.4. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.614.5. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisenhin- weisen.
16.714.6. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 14.1 oder Ziff. 16.2 14.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Ver- richtungsgehilfen gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenausge- schlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.814.7. 16 13 Abs. 3 4 und §§ 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a EnWG bleiben unberührt.
16.914.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sonderver- mögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.1014.9. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 2 contracts
Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Strom), Netzanschlussvertrag (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:: § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. Ziffer 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. Ziffer 16.1 oder Ziff. Ziffer 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Lebens- , Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der i. S. d. § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. Ziffer 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuerreinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. Ziffer 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 13 Abs. 3 4 und §§ 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10ist ausgeschlossen. Der Geschädigte Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 16.10.Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 Abs. 3 und § 16a 13 , 14 EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck Nieder- druck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden folgen- den Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter uner- laubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Verrich- tungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegtvor- liegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich vorsätz- lich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogeneinbezo- gen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer An- schlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer An- schlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie so- wie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendentspre- chend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote Scha- densersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht verur- sacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.216.1. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine ei- ne Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 0 entsprechend.
16.316.2. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen stel- len sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen ge- troffen worden.
16.416.3. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung Mess- einrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.516.4. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen des Netzbetreibers.
16.616.5. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Beliefe- rung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vor- sorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.716.6. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 0 oder Ziff. 16.2 16.1 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb au- ßerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenGesundheits- schäden.
16.816.7. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.916.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlos- sen.
16.1016.9. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensverur- sachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Tatsa- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.2
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 16.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.2. 16.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. Ziffer 16.1 entsprechend.
16.3. 16.3 Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 16.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 16.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. 16.6 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 16.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. Ziffer 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei16.2
a) 16.7.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 16.7.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 16.8 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. 16.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1016.10 Der Anschlussnehmer bzw. Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.114.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung – NDAVNiederspannungsanschlussverordnung - NAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006Novem- ber 2006 in der jeweils aktuellen Fassung, der derzeit folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung An- schlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens Unter- nehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern An- schlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt Schadensereignis ins- gesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern Anschlussnutzem in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. Nr 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen ge- gen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz Ab- satz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Scha- densverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden zusammenhän- genden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendent- sprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen ein- bezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.. “
16.214.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für schuldhaft durch den Netzbetreiber verursachte Schäden, die diesem dem Anschlussnehmer beispielsweise durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Netzanschlusses entstehen, gilt Ziff. 16.1 14.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.414.3. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG 21 b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.514.4. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.614.5. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vor- sorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.714.6. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 14.1 oder Ziff. 16.2 14.2 i. V. V.. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber Anschlussnut- zern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche ) wel- che auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber Netzbe- treiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen Er- füllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
16.814.7. 16 13 Abs. 3 4 und §§ 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a EnWG bleiben unberührt.
16.914.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann Kauf- mann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.1014.9. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Netzanschlussvertrag (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber Die FBG haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:: „§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungs-ebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. Der Anschlussnutzer und -nehmer hat durch Notstromaggregate, eigene Kompensationseinrichtungen, entsprechende Versicherungen etc. gegen die höheren Schadensrisiken vorzusorgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt ins- gesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) . Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(54) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(65) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(76) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers der FBG gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV zu Gunsten des Netzbetreibers der FBG zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber die FBG im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber die FBG nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibersder FBG.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber die FBG unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber Die FBG kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 Ziffer 15.1 o- der 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner der FBG so wie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberuhen, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber die FBG bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 13 Abs. 3 4 und §§ 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers der FBG nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.1015.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber der FBG einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Netzanschluss Und Anschlussnutzung
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 15.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung Un- terbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend entspre- chend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussver- ordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag Höchst- betrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden Kun- den einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern Anschluss- nutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes Schadensersat- zes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer Anschluss- nutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber ge- genüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürztge- kürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz Ab- satz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen Ansprü- chen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.2. 15.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem die- sem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.3. 15.3 Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend ent- sprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbarenvereinba- ren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber Netzbe- treiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 15.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertretenver- treten.
16.5. 15.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. 15.6 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchsgerä- ten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit Unre- gelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe An- gabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber Netzbe- treiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 15.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber Anschlussnut- zern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtenKardinal- pflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung Vertragsver- letzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher ein- facher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen wesentli- chen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 15.8 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. 15.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührtunbe- rührt. Handelt Xxxxxxx es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.1015.10 Der Anschlussnehmer bzw. Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.117.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, § 18 Haftung bei Störungen der folgenden Wortlaut hat:Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung An- schlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens Unter- nehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt voraus- gesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutetvermu- tet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden Vermögens- schäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden Sach- schäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern An- schlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt Schadensereignis insge- samt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung Hand- lung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer An- schlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt insge- samt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern An- schlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft insoweit Aus- kunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung Geltendma- chung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.Haftung
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige HöchstgrenzeHöchst- grenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich vor- sätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.217.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer Anschluss- nehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 18.1 entsprechend.
16.317.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber Netzbetrei- ber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.417.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer Anschluss- nutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 gemäß MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.vertreten.
16.517.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.617.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen Maß- nahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.717.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss Haftungs- ausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 17.1 oder Ziff. 16.2 17.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber Anschluss- nutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Ein- haltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtenKar- dinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.817.8. 16 13 Abs. 3 4 und § 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.917.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes Haft- pflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschluss- nehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen öffent- lichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen öffentlichrechtliches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers Anschluss- nehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.1017.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensverur- sachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Tatsa- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendentspre- chend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne wä- re eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen ge- gen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber Netzbe- treiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über ge- genüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:: „§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossenausgeschlos- sen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers Netz- betreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschlussnut- zern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschluss- nutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschlussnut- zern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungs- ebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen ge- gen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter uner- laubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt insge- samt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtetverpflich- tet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich erforder- lich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen des- sen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz Schadenser- satz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze Höchstgren- ze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen An- sprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend ent- sprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung Aus- tauschs von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchsein- heiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit Un- regelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugebenanzu- geben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare weitere zu- mutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber Anschlussnut- zern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 15.7.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 15.7.2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
15.7.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen Um- ständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende AngestellteAn- gestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Le- bens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 Abs. 3 und § 16a 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10ist ausgeschlossen. Der Geschädigte Die Bestimmungen des Pro- dukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 15.10.Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie Anschlussnehmer und Anschlussnutzer den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 13 Abs. 3 und § 16a 4, 14 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1c EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.15.22 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 Abs. 3 und § 16a 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung Unterbre- chung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung Ver- ordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitäts- versorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Un- regelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter un- erlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers Netzbe- treibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich vor- sätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschlussnut- zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebe- nen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenztbe- grenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung Geltendma- chung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer An- schlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendent- sprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden Schä- den von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht verur- sacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses die- ses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechendZiffer 15.1 ent- sprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer Anschluss- nehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende eine ent- sprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung An- schlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner sei- ner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft schuld- haft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 15.7.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 15.7.2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren de- ren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen vo- rausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musstemuss- te, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten Vertrags- pflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 Abs. 3 und § 16a 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben un- berührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 15.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 25.001 bis 100 000 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 100.001 bis 200 000 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensver- ursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis Schadens- ereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote Schadensersatz- quote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.2. 15.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.3. 15.3 Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.worden.
16.4. 15.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 15.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. 15.6 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchs- einheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.hinweisen.
16.7. 15.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber Anschluss- nutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) bei ● Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) , ● der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Kardinal- pflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen Umstän- den als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem fahr- lässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 15.8 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. 15.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10ist ausgeschlossen. Der Geschädigte Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 15.10Der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich unver- züglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 13.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßig- keiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.insoweit Auskunft
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmenersatzpflichtigen Unterneh- men, mitzuteilen.“
16.2. Für 13.2 Sind Dritte an die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, ist der Anschlussnutzer verpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NAV für Schäden, die diesem diesen durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie stellt er den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 13.3 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 13.4 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und 13.5 Der Anschlussnutzer sind ist verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den hat er dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vorsorgemaßnah- men anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 13.6 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 13.1 oder Ziff. 16.2 13.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern gegenüber Anschlussnut- zern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 13.6.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 13.6.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 13.7 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. 13.8 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzwAnschlussnutzers ist ausgeschlossen. Anschlussnutzers aus- geschlossenDie Bestimmun- gen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.10. 13.9 Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Strom
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.117.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Anschluss- nutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen Be- dingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung Unterbre- chung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus VertragVer- trag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen angeschlosse- nen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend entspre- chend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwendenanzuwen- den, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Ener- giewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber drit- ter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis Scha- densereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen Un- ternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtetver- pflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensverur- sachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des NetzbetreibersNetzbe- treibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber gegen- über seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt ins- gesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung Ver- ordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden Kun- den des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.217.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechendentspre- chend.
16.317.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung Haf- tungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbarenver- einbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen stel- len sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende eine ent- sprechende Regelung getroffen worden.
16.417.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten veranlass- ten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.517.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.617.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin Weiter- hin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber Netzbetrei- ber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.717.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 17.7.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGe- sundheit,
b) 17.7.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher d.h. sol- cher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher ein- facher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- Körper oder GesundheitsschädenGesund- heitsschäden.
16.817.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.917.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschluss- nutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-öffentlich- rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung Haf- tung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10ausgeschlossen. Der 17.10.Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilenmitzutei- len.
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Samples: Netzanschlussvertrag
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendentspre- chend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Un- regelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung (Entnahme und Einspeisung) entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Nie- derspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Anschluss- nutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern Anschluss- nutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ange- schlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern Anschluss- nutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.““
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
15.4. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetrei- bers.
15.5. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetsind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hin- zuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
15.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer werden in Verträgen mit diesen Dritten, die aus den Versorgungseinrichtungen/der elektri- schen Anlage des Anschlussnehmers bzw. des Anschlussnutzers versorgt werden oder diese Versorgungseinrichtungen/diese elektrische Anlage nutzen, eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV in seiner jeweils aktuellen Fassung bzw. einer ent- sprechenden Nachfolgeregelung für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen getrof- fen worden.
16.415.7. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für FälleIn Fällen, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber Anschlussnehmer und Anschlussnehmern Anschlussnutzer für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche mög- liche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 13 Abs. 4, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1c EnWG sowie §§ 10 Abs. 3, 15 Abs. 3 und § 16a EnWG EEG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenAnschlussnut- zers ausgeschlossen.
16.1015.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:: § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unregel- mäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte ver- ursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern Anschlussnut- zern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.des
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.Anschlussnutzer
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung Ver- ordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststehtfest- steht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.des
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer Messstellenbetreiber veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten Mess- einrichtung nach § 5 dem MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher erheb- licher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugebenanzu- geben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 16.1. oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei16.2.
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt Xxxxxxx es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen öffentlichrecht- liches Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe Han- delsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend entspre- chend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverord- nung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Fahrlässig- keit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers Netzbe- treibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschlussnut- zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungs- ebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen ange- schlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Milli- onen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern Anschlussnut- zern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer An- schlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten gel- ten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden Schä- den von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz Ab- satz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten NetzbetreibersNetzbetrei- bers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht ver- ursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend entspre- chend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßig- keiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist nach §10 Abs. 3 EEG zugunsten des Anlagenbetreibers §18 Abs. 2 NAV entsprechend anzuwenden.
15.5. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung Mess- und/oder Steuereinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.6. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrich- tungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.7. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinhei- ten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit Unregel- mäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe An- gabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.8. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. 15.2 in Verbindung mit § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung Haf- tung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern gegenüber An- schlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung Vertragsver- letzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen ken- nen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher einfa- cher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.9. 16 13 Abs. 3 und § 16a 4, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.915.10. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkt- haftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.11. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung Niederdruckan- schlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis An- schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenztbe- grenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereig- nis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschluss- nutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen ange- schlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt aufge- klärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich er- forderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des NetzbetreibersNetzbetrei- bers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten NetzbetreibersNetz- betreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge Höchstbe- träge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadensersatzan- sprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung Kür- zung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten NetzbetreibersNetzbetrei- bers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend ent- sprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs Aus- tauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchs- geräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden Ver- mögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugebenan- zugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. .
16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenaus- geschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt herbei- geführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen Umstän- den als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeUm- stände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb au- ßerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder o- der Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermö- gen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz Haftpflicht- gesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausge- schlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Unregelmäßigkei- ten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber gegen- über haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber Netz- betreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer An- schlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubezieheneinzube- ziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetAnschlussnut- zer verpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung o- der durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrich- tungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen ge- gen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer Anschluss- nutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar an- wendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) bei ▪ Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) , ▪ der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen vo- raussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb außer- halb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 15.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßig- keiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
15.2 „§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.insoweit Auskunft
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmenersatzpflichtigen Unterneh- men, mitzuteilen.“
16.2. 15.3 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer Anschlussnutzer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziffer 15.1 entsprechend.
15.4 Sind Dritte an die elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnutzer verpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 15.5 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 15.6 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und 15.7 Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung Un- terbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vorsorgemaßnah- men anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 15.8 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern gegenüber Anschlussnut- zern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 15.8.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 15.8.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 15.9 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. 15.10 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzwAnschlussnutzers ist ausgeschlossen. Anschlussnutzers aus- geschlossenDie Bestimmun- gen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.10. 15.11 Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:: „§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. “ Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) , der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-§§ 13, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 15.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. 15.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.3. 15.3 Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 15.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 15.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. 15.6 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 15.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 15.8 13 Abs. 3 und § 16a 4, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.9. 15.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10 Der Anschlussnehmer bzw. Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.112.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen Bedingun- gen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsan- schlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber Netz- betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen angeschlosse- nen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden fallen- den Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt be- kannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer An- schlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.212.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für schuldhaft durch den Netzbetreiber verursachte Schäden, die diesem dem Anschlussnehmer beispielsweise durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Netzanschlusses entstehen, gilt Ziff. 16.1 12.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.412.3. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG 21 b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.512.4. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des NetzbetreibersNetzbe- treibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.712.5. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 12.1 oder Ziff. 16.2 12.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Verrichtungs- gehilfen gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit so- weit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen vertrau- en darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ) welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende AngestellteAn- gestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenGesundheitsschä- den. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungsgehilfen des Netzbetreibers. Der Ge- schädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
16.812.6. 16 13 Abs. 3 4 und §§ 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a EnWG bleiben unberührt.
16.912.7. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung Haf- tung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.1012.8. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Vertrag Zum Anschluss Einer Eigenerzeugungsanlage (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.115.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend entspre- chend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverord- nung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten Un- regelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter un- erlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Ver- richtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers Netzbe- treibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich vor- sätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAnschlussnut- zern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebe- nen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirt- schaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenztbe- grenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung Geltendma- chung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer An- schlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendent- sprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden Schä- den von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht verur- sacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses die- ses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.215.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.315.3. Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer An- schlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend entspre- chend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßig- keiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.415.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber Netzbe- treiber nicht zu vertreten.
16.515.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrich- tungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.615.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinhei- ten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit Unregel- mäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe An- gabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.715.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden Scha- den nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen vo- rausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musstemuss- te, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten Vertrags- pflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.815.8. 16 13 Abs. 3 und § 16a 4, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 c EnWG bleiben unberührt.
16.915.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers An- schlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkt- haftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10. Der Geschädigte Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich unverzüg- lich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.114.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
14.2. „§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.214.3. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für schuldhaft durch den Netzbetreiber verursachte Schäden, die diesem dem Anschlussnehmer beispielsweise durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Netzanschlusses entstehen, gilt Ziff. 16.1 14.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne entsprechende Regelung getroffen worden.
16.414.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG 21 b EnWG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.514.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.614.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.714.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 14.1 oder Ziff. 16.2 14.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.814.8. 16 13 Abs. 3 4 und §§ 16a 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a EnWG bleiben unberührt.
16.914.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer Anschlussnehmer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen Sondervermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenausgeschlossen.
16.1014.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 15.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung (Entnahme und Einspeisung) entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine All- gemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizi- tätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung Unterbre- chung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden Verschul- den des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt vorausge- setzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen AnschlussnutzernAn- schlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen angeschlos- senen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend ent- sprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energie- wirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis Scha- densereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen eige- nen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen Unter- nehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall Einzel- fall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtetverpflich- tet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes Energiewirtschafts- gesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des NetzbetreibersNetzbe- treibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt insge- samt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten ge- nannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche Schadensersatz- ansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen ersatzpflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.“
16.2. 15.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 entsprechend.
16.3. 15.3 Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung Haftungsre- gelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers Netz- betreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 15.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung Aus- tauschs von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 15.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. 15.6 Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Ver- brauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung Unterbre- chung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher erheb- licher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vor- sorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer An- schlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 15.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Zif- fer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über gegenüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden Schä- den ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 15.7.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 15.7.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Vertragspflichten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig re- gelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen Um- ständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb au- ßerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und 15.8 13, 14 EnWG sowie §§ 16a EnWG 10, 15 EEG bleiben unberührt.
16.9. 15.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossenist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.1015.10 Der Anschlussnehmer bzw. Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom)
Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 15.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßig- keiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.insoweit Auskunft
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmenersatzpflichtigen Unterneh- men, mitzuteilen.“
16.2. 15.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer Anschlussnutzer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unre- gelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziffer 15.1 entsprechend.
15.3 Sind Dritte an die elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnutzer verpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 15.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 15.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und 15.6 Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung Un- terbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vorsorgemaßnah- men anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 15.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 15.1 oder Ziff. 16.2 15.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern gegenüber Anschlussnut- zern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 15.7.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 15.7.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und 15.8 13, 14 EnWG sowie § 16a EnWG 10 EEG bleiben unberührt.
16.9. 15.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzwAnschlussnutzers ist ausgeschlossen. Anschlussnutzers aus- geschlossenDie Bestimmun- gen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.10. 15.10 Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. 14.1 Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern dem Anschlussnutzer für Schäden, die diesen diesem durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten Unregelmäßig- keiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung Elektrizitätsversorgung in Niederdruck Niederspannung (Niederdruckanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung – NDAVNAV, BGBl. I 2006, 24852477) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt 1begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.insoweit Auskunft
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmenersatzpflichtigen Unterneh- men, mitzuteilen.“
16.2. 14.2 Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 Ziffer 14.1 entsprechend.
16.3. 14.3 Sind Dritte an die Gasanlage elektrische Anlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtetverpflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV NAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. 14.4 Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung von Mess- und/oder Steuereinrichtungen durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. 14.5 Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse -ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und 14.6 Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten Verbrauchseinheiten eigene zumutbare Vorsorge gegen deren Beschädigung bei Unterbrechung Un- terbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung Anschlussnutzung zu treffen. Weiterhin haben sie den dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen Vorsorgemaßnah- men anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. 14.7 Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 Ziffer 14.1 oder Ziff. 16.2 14.2 i. V. m. § 18 NDAV NAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über Anschlussnutzern und Anschlussnehmern gegenüber Anschlussnut- zern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) 14.7.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) 14.7.2 der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a 14.8 13, 14 EnWG bleiben unberührt.
16.9. 14.9 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzwAnschlussnutzers ist ausgeschlossen. Anschlussnutzers aus- geschlossenDie Bestimmun- gen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
16.10. 14.10 Der Geschädigte Anschlussnutzer hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Haftung für Schäden bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten und in sonstigen Fällen. 16.1. Der Netzbetreiber haftet gegenüber Anschlussnutzern für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmä- ßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzan- schluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV, BGBl. I 2006, 2485) vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne die- ser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön- nen können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung Schadensverur- sachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen inso- weit Tatsa- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen sei- nen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechendentspre- chend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe- zogen Höchstgren- ze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz Ab- satz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz- pflichtigen Unternehmen, mitzuteilen.
16.2. Für die Haftung des Netzbetreibers gegenüber dem Anschlussnehmer für Schäden, die diesem durch eine Unterbrechung des An- schlusses Anschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, gilt Ziff. 16.1 entsprechend.
16.3. Sind Dritte an die Gasanlage angeschlossen oder nutzen Dritte den Anschluss, sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer ver- pflichtet, mit diesen eine Haftungsregelung entsprechend § 18 NDAV für Schäden, die diesen durch eine Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen, zu Gunsten des Netzbetreibers zu vereinbaren. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wird, stellen sie den Netzbetreiber im Falle eines Schadenseintritts so, als wäre ei- ne eine entsprechende Regelung getroffen worden.
16.4. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 5 MsbG hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten.
16.5. Vorgenannte Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Netzbetreibers.
16.6. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer sind verpflichtet, bei höherwertigen Verbrauchsgeräten eigene zumutbare Vorsorge gegen ge- gen deren Beschädigung bei Unterbrechung bzw. Unregelmäßigkeit der Belieferung zu treffen. Weiterhin haben sie den Netzbetreiber Netzbe- treiber unter Angabe von Gründen in Textform auf die Möglichkeit erheblicher Sach- und Vermögensschäden hinzuweisen und bereits getroffene eigene Vorsorgemaßnahmen anzugeben. Der Netzbetreiber kann den Anschlussnehmer und Anschlussnutzer auf wei- tere weitere zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung hinweisen.
16.7. Für Fälle, in denen die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss nach Ziff. 16.1 oder Ziff. 16.2 i. V. m. § 18 NDAV nicht anwendbar oder nicht einschlägig ist, ist die Haftung des Netzbetreibers sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegen- über ge- genüber Anschlussnutzern und Anschlussnehmern für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der Netzbetreiber bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
16.8. 16 Abs. 3 und § 16a EnWG bleiben unberührt.
16.9. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Handelt es sich bei dem An- schlussnehmer bzw. Anschlussnutzer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um ein öffentlich-rechtliches Sonder- vermögen oder um einen Kaufmann im Sinne der § 1 ff. HGB, der den Netzanschluss für sein Handelsgewerbe benötigt, so ist die Haftung des Netzbetreibers nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden des Anschlussnehmers bzw. Anschlussnutzers aus- geschlossen.
16.10. Der Geschädigte hat dem Netzbetreiber einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)