Haftungsausfüllende Kausalität Musterklauseln

Haftungsausfüllende Kausalität. 155 Ersatzfähig sind Schäden, die mit dem haftungsbegründendem Vorgang in einem bestimmten Zusammenhang stehen. Der haftungsbegründende Vorgang muss conditio sine qua non des Schadens sein („Zustand..., der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“, § 249 Abs. 1 BGB). Ein solcher Äquivalenzzusammenhang ist unverzichtbar, außerhalb liegende Einbußen werden nicht ersetzt. Beispielsweise fallen Kosten für die Diebstahlfernsehüberwachung eines Supermarkts unabhängig davon an, ob und in welchem Umfang es später zu Diebstählen kommt (h.M., siehe Fälle: Der Ladendiebstahl, Der blinde Passagier). Kausalketten können freilich endlos sein und dem Schädiger ein unzumutbares Übermaß an Haftungsrisiken auferlegen. Deshalb besteht Einigkeit, die zu weite Äquivalenzformel einzuschränken. Wie dies zu geschehen hat, ist freilich Gegenstand fast unübersehbarer Ansätze. Nach der Adäquanzformel ist die Haftung im Interesse billiger Ergebnisse auf die zurechenbaren Folgen einzuschränken. Danach ist entscheidend, ob das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenen Umständen geeignet ist, einen Erfolg beziehungsweise Folgeschaden dieser Art herbeizuführen (Formulierungen variieren). Ein Ladendiebstahl ist beispielsweise geeignet, bestimmte Bearbeitungskosten (Telefonate, Porto etc.) auszulösen (siehe Fall: Der Ladendiebstahl). Häufig wird die Begrenzung des zu ersetzenden Schadens auch mit Hilfe des Schutzzwecks der verletzten Norm erreicht. Beispielsweise dient das verkehrsrechtliche Halteverbot nicht dazu, das bloße Ausparken zu erleichtern.
Haftungsausfüllende Kausalität. Die Rechtsgutsverletzung war auch kausal für den Schadenseintritt.
Haftungsausfüllende Kausalität. Die Behandlungskosten beruhen hier auch kausal auf der Verletzung der Hand.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.