Haftungsumfang Musterklauseln

Haftungsumfang. 1.13.1. Der Anbieter haftet dem Betreiber gegenüber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 1.13.2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter – soweit in Ziffer 1.13.4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betreiber regelmäßig vertrauen darf (so genannte „Kardinalpflicht“) und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.13.3 ausgeschlossen. 1.13.3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer vom Anbieter über- nommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und - ausschlüssen unberührt. 1.13.4. Eine Haftung des Anbieters für Schäden des Betreibers resultierend aus Verlust von Daten, ist insoweit ausgeschlossen, als der Schaden darauf beruht, dass der Betreiber es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. 1.13.5. Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines (1) Jahres ab Kenntnis oder grob fahr- lässiger Unkenntnis des Betreibers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch ein (1) Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. 1.13.6. Soweit die Haftung des Anbieters nach dem Vertrag und/oder diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Organen des Anbieters, seiner Mitarbeiter und seiner Erfüllungsgehilfen.
Haftungsumfang. Die Schadenersatzansprüche richten sich, abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Der Stromlieferant haftet gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stromlieferungsvertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betragsbegrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand, sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen; für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt dieser Haftungsausschluss nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe unverzüglich schriftlich mitteilen.
Haftungsumfang. DTCH haftet dem Kunden gegenüber für die gehörige Vertragserfüllung, insbesondere für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungserbringer sowie die fachmännische Organisation der Reise, sofern keine Versicherung des Kunden für den Schaden aufkommt.
Haftungsumfang. Daten / Informationssicherheit
Haftungsumfang. Der Mieter haftet darüber hinaus anteilsmäßig für alle Schäden an den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohngruppe bzw. des Heimes, soweit diese schuldhaft verursacht werden.
Haftungsumfang. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
Haftungsumfang. (1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käu- fers uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber (im Folgenden „Schadener- satzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe- sondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetz- lichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verlet- zung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verlet- zung von Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehba- ren Schadens, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungs- gehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. (2) Die Haftungsbegrenzungen aus dem Absatz 1 gelten nicht, soweit wir zwingend haften, z. B. nach Produkthaf- tungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. (3) Für sämtliche Schadensersatzansprüche gelten die ge- setzlichen Verjährungsvorschriften.
Haftungsumfang. Sofern der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Xxxxxxxxxx die vorstehenden Standbaube- stimmungen nicht einhält, haftet er für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung der Standbau- bestimmungen resultieren. Ferner hat der Aussteller bzw. der von ihm beauftragte Xxxxxxxxxx die Messe München GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Verletzung der vorstehenden Stand- baubestimmungen geltend gemacht werden.
Haftungsumfang. 5.1 Soweit der Lieferant nicht Verkäufer des ge- förderten Betons ist, ist der Lieferant weder für die Qualität des geförderten Betons noch für das Betonierergebnis verantwortlich. 5.2 Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Hinweise auf Maße, DIN-Normen, mögliche Fördermengen, Gewichte, Empfehlungen zur Mastgröße usw.
Haftungsumfang. Der Beschicker leistet für die angebotenen Tiere Gewähr gemäß der unter den Punkten 5, 6 und 7 beschriebenen Beschaffenheiten.