Haftungsumfang Musterklauseln

Haftungsumfang. 1.13.1. Der Anbieter haftet dem Betreiber gegenüber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Haftungsumfang. Die Schadenersatzansprüche richten sich, abgesehen von den nachfolgenden Einschränkungen, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen; sie verjähren nach Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt. Der Stromlieferant haftet gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Stromlieferungsvertrages nur für Schäden, die der Stromlieferant oder eine Person, für welche er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit einem Höchstbetrag von € 2.500,- pro Schadensfall begrenzt. Für Schäden an Personen jedoch haftet der Stromlieferant auch bei leichter Fahrlässigkeit ohne Betragsbegrenzung. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand, sowie für alle mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen; für Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt dieser Haftungsausschluss nur bei leichter Fahrlässigkeit, nicht aber bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zur Sicherung der Beweislage wird der Kunde dem Stromlieferanten Schäden unter Darstellung des Schadensausmaßes und der Schadenshöhe unverzüglich schriftlich mitteilen.
Haftungsumfang. 1.14. Daten / Informationssicherheit
Haftungsumfang. DTCH haftet dem Kunden gegenüber für die gehörige Vertragserfüllung, insbesondere für die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungserbringer sowie die fachmännische Organisation der Reise, sofern keine Versicherung des Kunden für den Schaden aufkommt.
Haftungsumfang. Der Mieter haftet darüber hinaus anteilsmäßig für alle Schäden an den Gemeinschaftseinrichtungen der Wohngruppe bzw. des Heimes, soweit diese schuldhaft verursacht werden.
Haftungsumfang. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
Haftungsumfang. 11.1 Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen und für solche unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Haftungsumfang. Der Beschicker leistet für die angebotenen Tiere Gewähr gemäß der unter den Punkten 5, 6 und 7 beschriebenen Beschaffenheiten.
Haftungsumfang. (1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käu- fers uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber (im Folgenden „Schadener- satzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe- sondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetz- lichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verlet- zung von wesentlichen Vertragspflichten. Falls für die Verlet- zung von Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehba- ren Schadens, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungs- gehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
Haftungsumfang. 5.1 Soweit der Lieferant nicht Verkäufer des ge- förderten Betons ist, ist der Lieferant weder für die Qualität des geförderten Betons noch für das Betonierergebnis verantwortlich.