Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft als Versicherungsnehmer Musterklauseln

Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft als Versicherungsnehmer. Abweichend von Teil 1 § 4 I Ziff. 5 gilt: Ist die Haftung der Berufsausübungsgesellschaft gemäß § 59b BRAO bzw. § 52b PAO rechtsformbedingt beschränkt und liegt eine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, gilt der Ausschluss Teil 1 § 4 I Ziff. 5 (wissentliche Pflichtverletzung) für Verstöße bei Ansprü- xxxx Xxxxxxx gegen die versicherte Berufsausübungsgesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme als gestrichen. Leistet der Versicherer auf dieser Grundlage kann er Xxxxxxxxx gegen den Versicherungsnehmer nehmen. Die- ser Rückgriffsanspruch gilt als erfüllt, soweit dem Versicherer durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern der Rückgriff gegenüber dem Gesellschafter ermöglicht wird, der seine Berufspflichten wis- sentlich verletzt hat. Der Versicherer ist verpflichtet, der Rechtsanwalts- bzw. Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendi- gung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.

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  • Haftungsbeschränkungen 18.1. Sofern im Einzelvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, haftet ACP – gleich aus welchem Rechts- grund – für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ansprü- che auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 18.2. ACP haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun- gen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von ACP ge- gebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsga- rantie oder zugesicherten Eigenschaft fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung oder Zusiche- rung nicht etwas anderes ergibt. 18.3. Für andere als die in Ziff. 18.2 genannten Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, haftet ACP un- ter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorher- sehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Er- reichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. 18.4. Im Übrigen ist eine weitergehende Haftung für andere als in Ziff. 18.2 genannte Schäden, die auf einer leicht fahr- lässigen Verletzung anderer als der in Ziff. 18.3 genann- ten Pflichten beruhen, ausgeschlossen. 18.5. Abweichend von § 536 a Abs. 1 Halbs. 1 BGB haftet ACP für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel nur, wenn ACP diese zu vertreten hat. 18.6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt un- berührt. 18.7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten in glei- chem Maße auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und gesetzlichen Ver- treter und Organe der ACP. 18.8. Verletzt der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ord- nungsgemäßen Datensicherung, so haftet ACP im Rah- men der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlus- ten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensiche- rung durch den Kunden aufgetreten wären. Dies gilt nicht, soweit gemäß Leistungsschein vereinbart wurde, dass ACP die Datensicherung für den Kunden durchführt.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Haftungsausschlüsse SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DER EINGESCHRÄNKTEN HARDWARE-GARANTIE GEMÄSS ABSCHNITT 17.1 (HARDWARE-GARANTIE) VORGESEHEN, WERDEN DIE PRODUKTE WIE BESEHEN OHNE JEGLICHE GEWÄHR ERBRACHT. OHNE EINSCHRÄNKUNG DER VORHERIGEN AUSFÜHRUNGEN SCHLIESST SAMSARA AUSDRÜCKLICH JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG AUS, EBENSO WIE JEGLICHE GARANTIEN, DIE AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER AUS HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN. DER KUNDE ERKENNT AN UND ERKLÄRT SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE PRODUKTE KEIN ERSATZ FÜR EIN SICHERES UND GESETZESKONFORMES FAHREN ODER EIN ANDERES ANGEMESSENES VERHALTEN AM ARBEITSPLATZ SIND. Samsara bietet keine Gewährleistung, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden entsprechen oder ununterbrochen, sicher oder fehlerfrei verfügbar sein werden. Samsara bietet keine Gewährleistung bezüglich der Qualität, Genauigkeit, Rechtzeitigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Zuverlässigkeit von Analysen oder Kundendaten. Keine Folgeschäden. WEDER SAMSARA NOCH DER KUNDE ODER EIN ANDERES, AN DER ERSTELLUNG, PRODUKTION ODER LIEFERUNG DER PRODUKTE BETEILIGTES UNTERNEHMEN HAFTET FÜR NEBEN-, SONDER-, STRAFSCHÄDEN, EXEMPLARISCHE ODER FOLGESCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEN GEWINN, DATENVERLUST ODER VERLUST DES GESCHÄFTSWERTS, BETRIEBSUNTERBRECHUNG, COMPUTERSCHÄDEN ODER SYSTEMAUSFÄLLE ODER DIE KOSTEN FÜR ERSATZPRODUKTE AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE, EGAL OB AUF GRUNDLAGE VON GEWÄHRLEISTUNG, VERTRAG, UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER EINER ANDEREN RECHTSGRUNDLAGE, UND EGAL OB DIE ANDERE PARTEI ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS INFORMIERT WURDE ODER NICHT, AUCH WENN EIN HIERIN EINGERÄUMTER BESCHRÄNKTER RECHTSBEHELF SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. GEWISSE RECHTSORDNUNGEN VERBIETEN RECHTLICH HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE ODER -BESCHRÄNKUNGEN FÜR FOLGE- ODER NEBENSCHÄDEN, WESHALB DIE VORHERIGEN BESCHRÄNKUNGEN MÖGLICHERWEISE KEINE ANWENDUNG FINDEN. Haftungsobergrenze. MIT AUSNAHME (i) DER HIERIN FESTGELEGTEN AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT, (ii) DES VERSTOSSES DES KUNDEN GEGEN ABSCHNITT 5 (LIZENZEINSCHRÄNKUNGEN) UND (iii) DER ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN IM RAHMEN EINES AUFTRAGSFORMULARS, WIRD DIE GESAMTHAFTUNG DER JEWEILIGEN PARTEIEN, AUCH GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI UND IHREN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN, AUFGRUND VON ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER AUFGRUND DER NUTZUNG ODER UNMÖGLICHEN NUTZUNG DER PRODUKTE KEINESFALLS DEN BETRAG ÜBERSCHREITEN, DEN DER KUNDE AN SAMSARA WÄHREND DEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DEN SCHADEN VERURSACHT HAT, HIERUNTER GEZAHLT HAT, ODER, WENN DER KUNDE GEGENÜBER SAMSARA KEINEN ZAHLUNGSPFLICHTEN UNTERLAG (BEISPIELSWEISE IM FALLE EINES KOSTENLOSEN TESTS), EINHUNDERT DOLLAR (100 $). DIE ZUVOR FESTGELEGTEN HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN BILDEN WESENTLICHE BESTANDTEILE DER VERTRAGSGRUNDLAGE ZWISCHEN SAMSARA UND DEM KUNDEN. Beilegung von Streitigkeiten.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Haftungsbeschränkung DIE VOLLSTÄNDIGE, GEMEINSAME HAFTUNG VON SISW, VERBUNDENEN UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBERN VON SISW UND DEREN VERTRETER FÜR SÄMTLICHE ANSPRÜCHE UND SCHÄDEN, DIE IN ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG STEHEN, IST INSGESAMT UND UNABHÄNGIG VON DER KLAGEART AUF DEN AN SISW FÜR DIE SOFTWARELIZENZ, DIE HARDWARE ODER DEN SERVICE, DIE BZW. DER DEN SCHADEN VERURSACHT HAT ODER GEGENSTAND DES ANSPRUCHS IST, BESCHRÄNKT. DIE VORSTEHENDE BESCHRÄNKUNG GILT NICHT FÜR DIE FREISTELLUNGSVERPFLICHTUNG VON SISW GEMÄSS ABSCHNITT 5.2. IN KEINEM FALL SIND SISW, VERBUNDENE UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBER VON SISW ODER DEREN VERTRETER FÜR INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHADENSERSATZ, PRODUKTIONSAUSFALL, BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, ODER DATEN- ODER GEWINNVERLUST VERANTWORTLICH, AUCH DANN NICHT, WENN SOLCHE SCHÄDEN VORHERSEHBAR WAREN. IN KEINER WEISE HAFTEN SISW, VERBUNDENE UNTERNEHMEN VON SISW, LIZENZGEBER VON SISW UND DEREN VERTRETER FÜR PRODUKTE UND SERVICES, DIE KOSTENLOS BEREITGESTELLT WERDEN. KUNDEN KOMMEN ÜBEREIN, KEINEN ANSPRUCH UNTER DIESER VEREINBARUNG MEHR ALS ZWEI JAHRE NACH EINTRETEN DES EREIGNISSES, DAS URSACHE FÜR DEN ANSPRUCH IST ODER VOM KUNDEN HÄTTE ERKANNT WERDEN SOLLEN, GELTEND ZU MACHEN.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Haftungsfreistellung Der Verkäufer sorgt für die Schadloshaltung, Haftungsfreistellung und auf Verlangen von Apple für die Verteidigung von Apple, seiner leitenden Angestellten, Vorstandsmitglieder, Erfüllungsgehilfen und Beschäftigten in Bezug auf alle Ansprüche, Verbindlichkeiten, Schadensersatzforderungen, Verluste und Kosten, einschließlich gesetzlicher Anwaltskosten, die aus oder auf irgendeine schuldhafte Weise in Verbindung mit den vertraglichen Waren oder Leistungen erwachsen, wie etwa (i) sämtliche Ansprüche infolge eines Todesfalls oder Personenschadens, der Vernichtung oder Beschädigung von Eigentum oder einer Umweltverschmutzung und sämtliche zugehörigen Säuberungskosten, einschließlich sämtlicher Ansprüche im Rahmen der Richtlinie 2002/96/EC über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie einer lokalen Rechtssprechung zur Durchsetzung dieser Richtlinie, (ii) die Nichteinhaltung von steuerbehördlichen Richtlinien für selbständige Unternehmer seitens des Verkäufers, (iii) sämtliche Ansprüche auf Grund von Fahrlässigkeit, Unterlassungen oder vorsätzliches ordnungswidriges Verhalten des Verkäufers oder eines Vertreters des Verkäufers und (iv) sämtliche Ansprüche seitens Dritter gegenüber Apple, bei denen behauptet wird, dass die vertraglichen Waren oder Leistungen, die Ergebnisse dieser vertraglichen Leistungen oder andere vertragsgegenständliche Produkte oder Prozesse ein Patent, Urheberrecht, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnis oder ein anderes Eigentumsrecht Dritter verletzen, unabhängig davon, ob sie allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, Software oder Prozessen bereitgestellt werden. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und andere gesetzliche Ansprüche bestehen zusätzlich. Der Verkäufer darf einen solchen Anspruch nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Apple beilegen. Der Verkäufer verpflichtet sich, alle Kosten zu zahlen bzw. zu erstatten, die Apple bei der Durchsetzung dieser Haftungsfreistellung entstehen, einschließlich gesetzlicher Anwaltsgebühren. Sollte die Nutzung von vertraglichen Waren oder Leistungen durch Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden durch eine richterliche Verfügung oder ein Urteil untersagt werden, sorgt der Verkäufer unabhängig von einem Verschulden auf alleinige Kosten und Auslagen dafür, dass entweder (i) die vertraglichen Waren oder Leistungen durch in vollem Umfang gleichwertige Waren oder Leistungen, bei denen keine Verletzung gegeben ist, ersetzt werden, (b) die vertraglichen Waren oder Leistungen modifiziert werden, so dass keine weitere Verletzung gegeben ist, aber die volle Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer Funktionalität gewahrt bleibt, (c) für Apple, seine Händler, Unterauftragnehmer oder Kunden das Recht der fortgesetzten Nutzung der vertraglichen Waren oder Leistungen erworben wird oder (d) anderenfalls, wenn keine der vorstehenden Optionen möglich ist und ein Verschulden des Verkäufers vorliegt, alle für die verletzenden vertraglichen Waren oder Leistungen gezahlten Kosten erstattet werden.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Beschränkung der Haftung 10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 10.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach internationalen Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit (i) Transport, Landausflügen, Unterkünften und Betreuung auf Flügen und an Land, die von Dritten geleistet wird (z. B. Waren und Dienstleistungen, die von Ärzten auf dem Festland, Luftrettungseinheiten, Hotels, Restaurants, Fluggesellschaften, Eisenbahn, Landausflugs- und Reiseveranstaltern, die nicht mit dem Reiseveranstalter in Verbindung stehen, Anbietern von Hubschrauberrundflügen, Betreibern von Vergnügungsparks, Veranstaltern von Bootsausflügen oder Reisebusunternehmen erbracht werden), oder (ii) den Handlungen oder Versäumnissen seitens des Schiffsarzts, der Schiffskrankenschwester, des Ladenpersonals, des Gesundheits- und Wellnesspersonals, von Fotografen oder beliebigen anderen dritten Personen, von denen Leistungen erbracht werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung in der Broschüre des Reiseveranstalters bzw. auf der Website oder der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden deutlich erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Im Gegensatz zu den oben genannten Situationen haftet der Reiseveranstalter jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.

  • Haftungsumfang 1.13.1. Der Anbieter haftet dem Betreiber gegenüber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 1.13.2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter – soweit in Ziffer 1.13.4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betreiber regelmäßig vertrauen darf (so genannte „Kardinalpflicht“) und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.13.3 ausgeschlossen. 1.13.3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer vom Anbieter über- nommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und - ausschlüssen unberührt. 1.13.4. Eine Haftung des Anbieters für Schäden des Betreibers resultierend aus Verlust von Daten, ist insoweit ausgeschlossen, als der Schaden darauf beruht, dass der Betreiber es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. 1.13.5. Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines (1) Jahres ab Kenntnis oder grob fahr- lässiger Unkenntnis des Betreibers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch ein (1) Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. 1.13.6. Soweit die Haftung des Anbieters nach dem Vertrag und/oder diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Organen des Anbieters, seiner Mitarbeiter und seiner Erfüllungsgehilfen.