Haltung von Mindestreserve und Verzinsung, Entgelt („negativer Zinssatz“) Musterklauseln

Haltung von Mindestreserve und Verzinsung, Entgelt („negativer Zinssatz“). Guthaben auf Dotationskonten werden auf Antrag bei der Mindestreservehaltung berück- sichtigt, sofern der Bank für diesen Zweck ein gesonderter Business Identifier Code (BIC) gemeldet wird. Die Verzinsung erfolgt bis zur Höhe des jeweiligen Mindestreserve-Solls nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung des ESZB und der EZB sowie der hierauf beruhenden Verordnungen des EU-Rates und der EZB. Ansonsten werden die Guthaben auf den Konten nicht verzinst. Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0 %, erhebt die Bank auf die in Satz 3 bezeichneten Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität. Vom Einlagenkreditinstitut zu entrich- tende Entgelte werden dem Konto des Instituts am dritten Geschäftstag des Folgemonats belastet. Nutzt das Einlagenkreditinstitut mehrere Konten für die Mindestreservehaltung, wird das zu entrichtende Entgelt dem Konto belastet, dem auch die Mindestreservezinsen nach Satz 2 gutgeschrieben werden.
Haltung von Mindestreserve und Verzinsung, Entgelt („negativer Zinssatz“). (1) Guthaben auf Verpfändungskonten werden bei der Mindestreservehaltung nicht berücksichtigt und nicht verzinst. (2) Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0 %, erhebt die Bank auf die Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweiligen Satzes der geld- politischen Einlagefazilität. Vom Einlagenkreditinstitut zu entrichtende Entgelte werden am ersten TARGET2-Geschäftstag des Folgemonats einem vom Einlagenkreditinstitut zu benennenden PM- oder HAM-Konto des Einlagenkreditinstituts oder eines Verrechnungs- instituts belastet.