Haltung von Mindestreserve und Verzinsung, Entgelt („negativer Zinssatz“) Musterklauseln

Haltung von Mindestreserve und Verzinsung, Entgelt („negativer Zinssatz“). Guthaben auf HAM-Konten werden auf Antrag bei der Mindestreservehaltung berücksichtigt und dabei bis zur Höhe des jeweiligen Mindestreserve-Solls verzinst nach Maßgabe des Ar- tikels 19 der Satzung des ESZB und der EZB sowie der hierauf beruhenden Verordnungen des EU-Rates und der EZB. Ansonsten werden die Guthaben auf den Konten nicht verzinst. Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0 %, erhebt die Bank auf die in Satz 2 bezeichneten Guthaben ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität. Vom Einlagenkreditinstitut zu entrich- tende Entgelte werden dem Konto des Instituts – ungeachtet dessen, ob über das Konto Mindestreserve gehalten wird – zwei Geschäftstage nach Ablauf der Mindestreserve- erfüllungsperiode belastet. Nutzt das Einlagenkreditinstitut mehrere Konten für die Mindest- reservehaltung, wird das zu entrichtende Entgelt dem Konto belastet, dem auch die Mindest- reservezinsen nach Satz 1 gutgeschrieben werden.
Haltung von Mindestreserve und Verzinsung, Entgelt („negativer Zinssatz“). (1) Guthaben auf Verpfändungskonten werden bei der Mindestreservehaltung nicht berücksichtigt und nicht verzinst.