Common use of Handelsgewicht Clause in Contracts

Handelsgewicht. Für die Bestimmungen des Handelsgewichts gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, die maßgebenden deutschen bzw. Euro- pa-Normen ( DIN bzw. EN). Bei Garnen und Zwirnen gelten die im Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) vorgeschriebenen Feuchtigkeitszuschläge für die jeweiligen Faserarten, und zwar in der bei Vertragsabschluss gültigen Fas- sung. Im Übrigen gilt die EU-TextilkennzeichnungsVO v. 27.9.2011 (Abl. EU L 272/1 v. 18.10.2011). Bei Garnen und Zwirnen, die aus Fasern hergestellt wurden, die nicht im Textilkennzeichnungsgesetz aufgelistet sind, ist der Feuchtigkeitszuschlag zwischen den Vertragspartnern zu verein- baren. Bei Mischgarnen und –zwirnen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errech- net. Die so ermittelten Prozentsätze werden jeweils auf 0,5 % aufgerundet. Ansonsten gelten die zur Bestimmung des Handels- gewichts maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Bei einem Feuchtigkeitssatz über 8,5 % beträgt die zulässige Toleranz ± 1,0 % bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 % und darunter ± 0,5 % Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschlä- ge nach beiden Seiten abzurechnen. Ausgenommen von der Einbeziehung in diese Durchschnittsbe- rechnung sind die Ergebnisse jener Verpackungseinheiten, deren Inhalt den zulässigen Feuchtigkeitszuschlag um ein Viertel, min- destens jedoch um 1 % absolut überschreitet. Zur Ermittlung des tatsächlichen Feuchtigkeitszuschlags gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa- Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Der Verkäufer hat das Recht, die Bestimmung zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich aner- kanntes Prüfamt). Die Verpackungseinheiten, die die vorstehend genannte Toleranz des zulässigen Feuchtigkeitszuschlags überschreiten, sind als nicht lieferbar zu betrachten und können vom Käufer gegen Ersatz der darauf entfallenden Spesen zur Verfügung gestellt werden. Dem Verkäufer steht das Recht zu, eine Ersatzlieferung innerhalb einer für ihn und den Käufer angemessenen Frist ab dem Zeit- punkt der Rückgabe der beanstandeten Verpackungseinheiten vorzunehmen. Diese Ersatzlieferung ist nur einmal zulässig.

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Handelsgewicht. Für die Bestimmungen des Handelsgewichts gelten, sofern nichts anderes nicht anders vereinbart wird, die maßgebenden deutschen bzw. Euro- paEuropa-Normen ( (DIN bzw. EN). Bei Garnen und Zwirnen gelten die im Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) vorgeschriebenen Feuchtigkeitszuschläge für die jeweiligen Faserarten, und zwar in der bei Vertragsabschluss gültigen Fas- sung. Im Übrigen gilt die EU-TextilkennzeichnungsVO v. 27.9.2011 (Abl. EU L 272/1 v. 18.10.2011)Fassung. Bei Garnen und Zwirnen, die aus Fasern hergestellt wurden, die nicht im Textilkennzeichnungsgesetz aufgelistet sind, ist der Feuchtigkeitszuschlag zwischen den Vertragspartnern zu verein- barenvereinbaren. Bei Mischgarnen und –zwirnen -zwirnen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errech- neterrechnet. Die so ermittelten Prozentsätze werden jeweils auf 0,5 0,5% aufgerundet. Ansonsten gelten die zur Bestimmung des Handels- gewichts Handelsgewichts maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Bei einem Feuchtigkeitssatz Feuchtigkeitszuschlag über 8,5 8,5% beträgt die zulässige Toleranz ± 1,0 Toleranz: + 1,0% bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 8,5% und darunter ± 0,5 % darunter: + 0,5%. Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschlä- ge Feuchtigkeitszuschläge nach beiden Seiten abzurechnen. Ausgenommen von der Einbeziehung in diese Durchschnittsbe- rechnung Durchschnittsberechnung sind die Ergebnisse jener Verpackungseinheiten, deren Inhalt den zulässigen Feuchtigkeitszuschlag um ein Viertel, min- destens mindestens jedoch um 1 1% absolut überschreitet. Zur Ermittlung des tatsächlichen Feuchtigkeitszuschlags Feuchtigkeitszuschlages gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa- Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Der Verkäufer hat das Recht, die Bestimmung zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich aner- kanntes anerkanntes Prüfamt). Die Verpackungseinheiten, die die vorstehend genannte Toleranz des zulässigen Feuchtigkeitszuschlags überschreiten, sind als nicht lieferbar zu betrachten und können vom Käufer gegen Ersatz der darauf entfallenden Spesen zur Verfügung gestellt werden. Dem Verkäufer steht das Recht zu, eine Ersatzlieferung innerhalb einer für ihn und den Käufer angemessenen Frist ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt der Rückgabe der beanstandeten Verpackungseinheiten vorzunehmen. Diese Ersatzlieferung ist nur einmal zulässig.

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Handelsgewicht. Für die Bestimmungen des Handelsgewichts gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, die maßgebenden deutschen bzw. Euro- pa-Normen ( DIN bzw. EN). Bei Garnen und Zwirnen gelten die im Textilkennzeichnungsgesetz (TKG) vorgeschriebenen Feuchtigkeitszuschläge für die jeweiligen Faserarten, und zwar in der bei Vertragsabschluss gültigen Fas- sung. Im Übrigen gilt die EU-TextilkennzeichnungsVO v. 27.9.2011 (Abl. EU L 272/1 v. 18.10.2011). Bei Garnen und Zwirnen, die aus Fasern hergestellt wurden, die nicht im Textilkennzeichnungsgesetz aufgelistet sind, ist der Feuchtigkeitszuschlag zwischen den Vertragspartnern zu verein- baren. Bei Mischgarnen und –zwirnen wird der Feuchtigkeitszuschlag unter Zugrundelegung der für die ungemischten Garne geltenden Prozentsätze nach dem Anteil jeder Faser in der Mischung errech- net. Die so ermittelten Prozentsätze werden jeweils auf 0,5 % aufgerundet. Ansonsten gelten die zur Bestimmung des Handels- gewichts maßgebenden deutschen bzw. Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Bei einem Feuchtigkeitssatz über 8,5 % beträgt die zulässige Toleranz ± 1,0 % bei einem Feuchtigkeitszuschlag von 8,5 % und darunter ± 0,5 % %. Werden diese Toleranzen über- oder unterschritten, so ist die Vergütung auf der Grundlage der zulässigen Feuchtigkeitszuschlä- ge nach beiden Seiten abzurechnen. Ausgenommen von der Einbeziehung in diese Durchschnittsbe- rechnung sind die Ergebnisse jener Verpackungseinheiten, deren Inhalt den zulässigen Feuchtigkeitszuschlag um ein Viertel, min- destens jedoch um 1 % absolut überschreitet. Zur Ermittlung des tatsächlichen Feuchtigkeitszuschlags gelten die maßgebenden deutschen bzw. Europa- Europa-Normen als vereinbart (DIN bzw. EN). Der Verkäufer hat das Recht, die Bestimmung zu verlangen, wobei auch die Einschaltung Dritter als vereinbart gilt (z.B. amtlich aner- kanntes Prüfamt). Die Verpackungseinheiten, die die vorstehend genannte Toleranz des zulässigen Feuchtigkeitszuschlags überschreiten, sind als nicht lieferbar zu betrachten und können vom Käufer gegen Ersatz der darauf entfallenden Spesen zur Verfügung gestellt werden. Dem Verkäufer steht das Recht zu, eine Ersatzlieferung innerhalb einer für ihn und den Käufer angemessenen Frist ab dem Zeit- punkt der Rückgabe der beanstandeten Verpackungseinheiten vorzunehmen. Diese Ersatzlieferung ist nur einmal zulässig.

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