Handelskontrollen Musterklauseln

Handelskontrollen. (a) Der Vertragspartner hält sich an alle geltenden Handelssanktionsgesetze, Anti-Boykott- und Exportkontrollgesetze, einschließlich der Gesetze der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, die sich auf die vertragsgegenständlichen Güter, Software-Anwendungen oder Technologien beziehen, und unternimmt oder genehmigt keine Handlungen oder Unterlassungen, die einen Verstoß gegen diese Gesetze bzw. deren Nichteinhaltung zur Folge hätten; ebenso gewährleistet der Vertragspartner, dass dies auch seitens der anderen Mitglieder der Vertragspartner -Gruppe erfolgt. In dieser Hinsicht trägt der Vertragspartner dafür Sorge, jegliche erforderlichen staatlichen Genehmigungen, darunter auch geltende Exportlizenzen oder Ausnahmegenehmigungen, einzuholen. (b) Neptune gewährt dem Vertragspartner auf Anfrage einschlägige Informationen zu Endnutzung, Endnutzern und Land der Endnutzung, die sich auf die vertragsgegenständlichen Güter, Software-Anwendungen oder Technologien beziehen. Der Vertragspartner stellt diese Güter, Software- Anwendungen oder Technologien auf Basis und im Vertrauen auf diese(r) Informationen zur Verfügung und hält sich dabei an geltende Handelssanktionsgesetze, Anti-Boykott- und Exportkontrollgesetze, einschließlich der Gesetze des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass jegliche Änderungen in Bezug auf Endnutzung, Endnutzer oder Land der Endnutzung durch geltende Handelssanktionsgesetze, Anti-Boykott- und Exportkontrollgesetze eingeschränkt oder untersagt sein können.
Handelskontrollen. Als multinationaler Konzern mit Geschäftsaktivitäten in verschiedenen globalen Märkten sind unsere IMC-Mitglieder verpflichtet, einschlägige Gesetze und Vorschriften in Wort und Schrift anzuerkennen, zu untersuchen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Von unseren Managern wird nicht erwartet, dass sie über Kenntnisse aller rechtlichen Maßnahmen verfügen, aber sie müssen mit angemessener Sorgfalt vorgehen und das Compliance-Team bei Bedarf oder Unklarheiten konsultieren. In einigen Fällen ist eine Untersuchung und Konsultation zu den einschlägigen handelsbezogenen Kontrollen erforderlich. Dies können Regelungen in den Geschäftsräumen des IMC-Mitglieds, in den Vereinigten Staaten und/oder in den Geschäftsräumen des jeweiligen Geschäftspartners sein. IMC Teilnahme an internationalen Ausstellungen Jedes IMC-Mitglied sollte den vorgeschriebenen Prozess für Überprüfungen, Inspektionen, Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen und/oder Genehmigungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Zollvorschriften, Steuervorschriften und sonstige Anweisungen für Handelskontrollen, sorgfältig befolgen. IINT’ML METALWORCKING CO.
Handelskontrollen. Die Dritte Partei vereinbart, dass während sie für oder im Auftrag von CEVA handelt, sie sämtliche Aktivitäten/Tätigkeiten unter strenger Einhaltung sämtlicher Handels-, Zoll-, Import- und Exportvorschriften und Sanktionen sowie anderer zugehöriger und ähnlicher Gesetze, Vorschriften und Beschränkungen durchführt, die im Rahmen der Gesetze der jeweiligen Territorien und anderer rechtlichen Zuständigkeiten, die für die von der Dritten Partei im Namen von CEVA durchgeführten Geschäftstätigkeiten anwendbar sind, ausführt; hierzu gehören beispielsweise u.a.: • Zollvorschriften o Anforderungen an die Importabfertigung o Importbeschränkungen/Waren-Einfuhrverbote • Export-Kontrollgesetze o Gesetze für die Regelung von Waren mit doppeltem Verwendungszweck o Gesetze, die den Verkauf, den Transport oder die Übergabe von Waffen, Munition, auf das Militär oder die Verteidigung bezogener Artikel regeln • Anforderungen an die Exportabfertigung • U.S.-amerikanische Anti-Boykott-Gesetze • Anwendbare Handelssanktionen und Handelsembargos • Verbote, mit ‘Verbotenen’ oder ‘mit Beschränkungen geführten’ Parteien zu handeln Die Dritte Partei bestätigt, jede Aktivität/Tätigkeit zu beenden, die diese Anforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Gesetze verstößt. Die Dritte Partei vereinbart, dass in den Fällen, in denen die für CEVA erbrachten Leistungen Versendung für den Export bzw. Zollabfertigung/Zollfrachttätigkeiten beinhalten, sie eine Überprüfung auf mit Einschränkung belegte Parteien (Überprüfung der Parteien zu einer Transaktion, um festzustellen, ob ein Unternehmen aufgrund der Durchführung illegaler Transporte, von Verstößen gegen Vorschriften bzw. der Durchführung illegaler Handlungen sanktioniert wurde) durchführt, bevor der Ausgang von Exportversandvorgängen gestattet wird, bzw. bevor Zollabfertigung für Importe durchgeführt werden, die nicht ihren Ursprung an einem CEVA-Standort haben. Darüber hinaus bestätigt die Dritte Partei, dass sich CEVA nach internen Vorgaben nicht an Aktivitäten beteiligt, an denen auch Kuba, der Iran, Nordkorea oder Syrien beteiligt ist, und die Dritte Partei verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung für oder im Auftrag von CEVA ebenfalls diese Vorgabe einzuhalten. Für den Fall eines vermuteten Verstoßes, einer Nicht-Einhaltung bzw. eines Verstoßes gegen wie auch immer geartete anwendbare Export- oder Importgesetze und/oder Vorschriften, die in Verbindung mit dem CEVA Geschäftsbereich identifiziert wurden, muss die Dritte Partei CEV...
Handelskontrollen. Export- und Importgesetze müssen durch die Lieferanten eingehalten werden. Zollpflichten sind nachzukommen und alle weiteren nationalen und internationalen Gesetze und Regularien in Bezug auf die internationale Geschäftstätigkeit müssen befolgt werden.

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.