Hardware-Überlassung Musterklauseln

Hardware-Überlassung. Je nach Vertragstyp/Produkt und Erfordernis benötigt der Kunde zur Nutzung der von xxxxxxx.xxx angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware. Diese kann von xxxxxxx.xxx leih- oder mietweise überlassen oder vom Kunden bei wilhelm. tel oder im Handel käuflich erworben werden.
Hardware-Überlassung. Je nach Vertragstyp/Produkt und Erfordernis benötigt der Kunde zur Nutzung der von GWHtel angebotenen Leistungen zusätzliche Hardware. Diese kann von GWHtel leih- oder mietweise überlassen oder vom Kunden bei GWHtel oder im Handel käuflich erworben werden.
Hardware-Überlassung. 9.1 Sofern Hardware-Komponenten dem Kunden von easierLife bzw. einem Vertriebspartner leih- bzw. mietweise überlassen werden, ist der Kunde verpflichtet, easierLife im Falle des Verlusts, der Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts, etwa durch Pfändung, an der überlassenen Hardware unverzüglich nach Kenntnisnahme zu informieren. 9.2 Der Kunde haftet bei Verschulden im Fall des Verlustes, der Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts in Höhe des Netto-Neuwertes der betroffenen Hardware. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass easierLife kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 9.3 Die dem Kunden mietweise überlassene Hardware ist nach dem Ende der Vertragslaufzeit und Aufforderung durch easierLife unverzüglich auf Kosten des Kunden an easierLife zurückzusenden. 9.4 Sofern der Kunde Hardware bei easierLife erwirbt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Hardware-Überlassung. 5.1 Von den Osterholzer Stadtwerken oder von ihnen beauftragten Dritten überlassene Dienstzugangsgeräte bleiben im Eigentum der Osterholzer Stadtwerke oder der von ihnen beauftragten Dritten. 5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Osterholzer Stadtwerke über sämtliche Beeinträchtigungen ihres Eigentumsrechts an der überlassenen Hardware bspw. durch Pfändung, Beschädigung oder Verlust unverzüglich telefonisch zu informieren und diese binnen zwei (2) Tagen nach telefonischer Meldung auch schriftlich anzuzeigen. Hat der Kunde die Beeinträchtigung zu vertreten, können die Osterholzer Stadtwerke den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz verlangen. 5.3 Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden an der überlassenen Hardware oder den Verlust der überlassenen Hardware zum Netto-Neuwert. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass den Osterholzer Stadtwerken oder von ihnen beauftragten Dritten kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Hardware-Überlassung. Für Hardware-Verkauf (bzw. -Vermietung) gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgendes: a) Die Modalitäten der Anlieferung (bzw. bei Hard- ware-Miete: der Rückgabe), d.h. Zuweisung der Verantwortlichkeit, ggf. INCOTERMS, Konditionen, etc. werden im Vertrag festgelegt und rechtzeitig abgestimmt. b) Zusatzleistungen, wie Aufbau, Aufstellung, Instal- lation, Einführung, Beratung, Schulung, etc. erfol- gen nur auf Grundlage ausdrücklicher Vereinba- rung und gesonderter Vergütung. c) Ein Eigentumsübergang steht unter dem Vorbe- halt der vollständigen Vergütungszahlung. d) Beinhaltet die Hardware eine Software, besteht das Nutzungsrecht daran nur im bestimmungsge- mäßen Gebrauch der Hardware. Im Übrigen gilt Ziffer 11. e) Bei Rückgabe vermieteter Hardware ist der Auf- traggeber für die Löschung seiner Daten verant- wortlich. f) Für die Verantwortlichkeiten im Rahmen einer Hardware-Miete gelten im Übrigen die gesetzli- chen Regelungen. Die verschuldensunabhängige Haftung für bei Vertragsschluss vorhandene Män- gel (§ 536 a BGB) ist ausgeschlossen. g) Die Entsorgung als Eigentum erworbener Geräte nach Nutzungsende ist alleinige Verantwortlich- keit des Auftraggebers.
Hardware-Überlassung. 13.1. Von IT-Systeme Schuller leihweise überlassene Dienstzugangsgeräte und anderweitige Hardware bleiben im Eigentum von IT-Systeme Schuller. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt IT-Systeme Schuller auch Eigentümer aller Service- und Technikeinrichtungen und sonstiger Geräte. 13.2. IT-Systeme Schuller ist berechtigt die Konfiguration und das Einspielen der für den Betrieb notwendigen Daten sowie Updates auf dafür vorgesehene Endgeräte durch Datenaustausch durchzuführen. Eine Verpflichtung besteht für IT-Systeme Schuller jedoch nicht. 13.3. Der Kunde verpflichtet sich IT-Systeme Schuller über sämtliche Beeinträchtigungen Ihres Eigentumsrechts unverzüglich zu informieren. IT- Systeme Schuller kann bei Verschulden des Kunden Schadensersatz in Höhe des Gesamtwertes der geliehenen Hardware verlangen. 13.4. Der Kunde ist verpflichtet die ihm überlassene Hardware zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, so wird die Hardware dem Kunden in Rechnung gestellt. 13.5. Ein Eigentumsübergang der leihweise überlassenen Hardware erfolgt mit vollständigem Zahlungseingang. 13.6. IT-Systeme Schuller behält sich vor, die Soft-/Firmware auch bei verkaufter Hardware jederzeit unentgeltlich für den Kunden zu aktualisieren.
Hardware-Überlassung. 5.1 Sämtliche von VS Media überlassene Dienstzugangsgeräte, Hausanschlüsse und weitere technische Komponenten („Hardware“) werden dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ver- einbart wurde, lediglich leih- bzw. mietweise überlassen. Dies betrifft insbesondere auch die Service- und Technikeinrichtungen, einschließ- lich der von VS Media installierten Komponenten, wie Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke und Multiplexer. 5.2 Der Kunde ist verpflichtet, VS Media im Fall des Verlusts, der Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigen- tumsrechts, etwa durch Pfändung, an der überlassenen Hardware unverzüglich nach Kenntnisnahme telefonisch und schriftlich zu informieren. 5.3 Der Kunde haftet bei Verschulden im Fall des Verlustes, der Be- schädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts in Höhe des Netto-Neuwertes der betroffenen Hardware. Dem Kun- den bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass VS Media kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 5.4 Die beim Kunden installierte und im Eigentum von VS Media stehende Hardware nach Ziffer 5.1. ist nach dem Ende der Vertrags- laufzeit und Aufforderung durch VS Media unverzüglich auf Kosten des Kunden bei VS Media abzugeben oder zurückzusenden. Kommt aufgrund der Natur der überlassenen Hardware nur ein Ausbau oder eine Entfernung durch VS Media in Betracht, ist der Kunde dazu ver- pflichtet, VS Media unverzüglich nach Beendigung dieses Vertrages Zugang zu der Hardware zum Zwecke ihres Ausbaus bzw. ihrer Ent- fernung zu gewähren, soweit dies dem Kunden zumutbar ist und kei- ne schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. 5.5 Sofern der Kunde Hardware bei VS Media erwirbt, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Hardware-Überlassung. Wird dem Kunden, a) dauerhaft und kostenfrei ein Receiver / CI+ Modul im Zuge der Produktwahl und in Verbindung mit dem Produkt über- lassen (Schenkung), so geht das Gerät mit Aushändigung in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde hat keinen An- spruch auf ein neuwertiges Gerät, einen bestimmten Typen oder eine bestimmte Marke, sondern nur auf ein zum Zeit- punkt der Schenkung funktionsfähiges Gerät. b) für die Dauer des Vertrages ein Receiver / CI+ Modul unent- geltlich (Leihstellung) oder entgeltlich (Mietleihstellung) überlassen, so verbleibt das Gerät im Eigentum der komro. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein neuwertiges Gerät, einen bestimmten Typen oder eine bestimmte Marke, son- dern nur auf ein funktionsfähiges Gerät. Für Mängel, die während der Vertragslaufzeit am Receiver auftreten und die nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch den Kunden zurückzuführen sind, haftet komro gemäß den ge- setzlichen Bestimmungen. Nach Beendigung des Vertrages hat der Kunde das Gerät auf eigene Kosten und Gefahr zu- rückzugeben. c) ein Receiver / CI+ Modul im Zuge der Produktwahl und in Verbindung mit dem Produkt, ggf. auch verbilligt oder sub- ventioniert, verkauft, verbleibt dieser bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der komro. komro stellt im Ge- währleistungsfall ein Ersatzgerät zur Verfügung, das funkti- onsfähig und im Leistungsumfang vergleichbar, aber nicht neuwertig oder in Typ bzw. Marke identisch sein muss.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.