Hausrecht. Die Messegesellschaft übt im Rahmen hybrider Messen im gesamten Messegelände für die Aufbau-, Lauf- und Abbauzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Die Messegesellschaft ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die sich aus den Technischen Richtlinien und ggf. aus den speziellen Teilnahmebedingungen ergebenden Bestimmungen zum Hausrecht sind auf jeden Fall einzuhalten. Das Mitbringen von Tieren in das Messegelände und das Fotografieren ist nicht gestattet. Die Messegesellschaft ist sowohl bei hybriden als auch bei rein virtuellen Messen berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Screenshots und Film- aufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und für Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendeinem Grunde Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse mit Zustimmung der Messegesellschaft direkt fertigt. Die von der Messegesellschaft vorgegebene Hausordnung ist vom Aussteller einzuhalten. Sofern dieser keine Kenntnis von ihren Inhalten hat, ist der Aussteller verpflichtet, sich bei der Messe- gesellschaft zu erkundigen oder die von ihr in geeigneter Form bekannt gemachten Ausgaben zur Kenntnis zu nehmen.
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Samples: Participation Conditions, Teilnahmebedingungen, Teilnahmebedingungen