Ordnungsbestimmungen. Standbau
Ordnungsbestimmungen. Das Auslegen, Plakatieren und Vertei- len von politischem Informationsmate- rial ist untersagt. Ebenso muss bei der Standgestaltung und Dekoration auf jegliche politische Aussage verzichtet werden. Die Messe Berlin übernimmt keine Haftung für die Exponate. Die Ausstel- ler müssen selbst für ausreichende Versicherung ihrer Ware Sorge tragen. Tiere dürfen auf das Ausstellungsge- lände nicht mitgebracht werden. Die Bauaufsichts- und Brandschutzbe- stimmungen müssen strikt eingehalten werden. Es gelten im Übrigen die Technischen Richtlinien der Messe Ber- lin GmbH (siehe Ziffer 11). Bei Zuwider- handlung behält sich die Messe Berlin GmbH die kostenpflichtige Entfernung von Ausstellungsgut vor, sollte dieses nicht den Bestimmungen entsprechend im Stand untergebracht worden sein. Parkscheine erhalten die Aussteller gegen Zahlung einer Gebühr. Park- platzwünsche der Aussteller auf dem Ausstellungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
Ordnungsbestimmungen. (1) Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Hausordnung des Hallenbetreibers und AC. Den Anordnungen der Vertreter des Hallenbetreibers und von AC, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten.
(2) Während der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge das Messegelände befahren, die über eine Einfahrtsgenehmigung bzw. einen Parkschein verfügen. Das Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen werden und ist nur durch eine Hinterlegung von Kaution beim Hallenbetreiber möglich. Die Fahrzeuge müssen das Gelände nach dem Entladen sofort wieder verlassen. Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher müssen Aussteller und Begleitpersonen die Hallen verlassen und das Gelände von Fahrzeugen geräumt haben. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Hallenbetreibers.
(3) Tiere dürfen auf das Messegelände/ den Messestand nicht mitgebracht werden.
(4) Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem Informationsmaterial etc. sind untersagt. Ebenso muss bei der Standgestaltung und Dekoration auf jede politische Aussage verzichtet werden.
(5) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltungsdauer seinen Stand zu belegen und mit Standpersonal zu besetzen.
Ordnungsbestimmungen. Die Beaufsichtigung der Hallen und des Freigeländes erfolgt durch den Veranstalter. Für die Bewachung und Reinigung des Einzelstandes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Parkplatzwünsche der Aussteller auf dem Ausstellungsgelände werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch auf einen Parkplatz oder auf einen bestimmten Parkplatz kann nicht zugestanden werden. Das Entladen von Waren aus Fahrzeugen während der Ausstellung muss spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen sein. Die Fahrzeuge müssen das Gelände nach dem Entladen sofort wieder verlassen. Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit müssen Aussteller und Begleitpersonen die Hallen verlassen und das Gelände von Fahrzeugen geräumt haben. Personen, die die Ausstellung mit Paketen verlassen wollen, müssen bei der Ausgangskontrolle deren Herkunft nachweisen. Tiere dürfen nicht auf das Ausstellungsgelände mitgebracht werden In Wohnwagen darf innerhalb des Ausstellungsgeländes nicht genächtigt werden.
Ordnungsbestimmungen. Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Veran- staltungsgelände dem Hausrecht der E.G.E. und/oder dem Hausrecht des Be- treibers des Veranstaltungsgeländes. Den Anordnungen der für die Durchset- zung des Hausrechts beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. Den Be- schäftigten der E.G.E. ist zu jeder Zeit Zutritt zu der Messe- und Ausstellungs- fläche in vollem Umfang zu gewähren.
Ordnungsbestimmungen. 15.1 Hausrecht: Der Aussteller unterliegt während der Messe auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Parkplatz dem Hausrecht der VERENGO und/oder dem Hausrecht des Betreibers des Veranstaltungsgeländes. Den Anordnungen der für die Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. Den Beschäftigten der VERENGO ist zu jeder Zeit Zutritt zu der Ausstellungsfläche in vollem Umfang zu gewähren.
15.2 Verkauf von Speisen und Getränken: Das Recht zum Verkauf von Speisen und Getränken, Erfrischungen, Genussmitteln jeder Art steht nur den Ausstellungsgaststätten bzw. den Ausstellern zu, die hierzu von der VERENGO ermächtigt sind.
Ordnungsbestimmungen. (1) Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Hausordnung der C³ GmbH. Den Anordnungen der Vertreter der C³ GmbH, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, sind Folge zu leisten.
(2) Während der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge das Messegelände und ggf. den Wirtschaftshof befahren, die über eine Einfahrtsgenehmigung bzw. einen Parkschein verfügen. Das Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge müssen das Gelände nach dem Entladen sofort wieder verlassen. Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher müssen Aussteller und Begleitpersonen die Hallen verlassen und das Gelände von Fahrzeugen geräumt haben. Im Übrigen gelten die Bedingungen der C³ GmbH.
(3) Tiere dürfen auf das Messegelände nicht mitgebracht werden.
(4) Das Auslegen, Plakatieren und Verteilen von politischem Informations- material etc. ist untersagt. Ebenso muss bei der Standgestaltung und Dekoration auf jede politische Aussage verzichtet werden.
(5) Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Veranstaltungs- dauer seinen Stand zu belegen und mit Standpersonal zu besetzen.
(6) Mit dem Abbau der Stände darf erst am letzten Ausstellungstag nach Ausstellungsende begonnen werden. Die C³ GmbH ist berechtigt, bei jedem Verstoß des Ausstellers eine Konventionalstrafe in Höhe von 3.000,00 € in Rechnung zu stellen.
Ordnungsbestimmungen. 1. Der Mieter hat von den Mieträumen nur vertragsgemäß Gebrauch zu machen und sie regelmäßig zu reinigen. Abfälle jeder Art dürfen nur in die aufgestellten Müllbehälter geschüttet werden. Da- neben geschüttete Abfälle sind sofort zu beseitigen. Für sperrige Gegenstände ist die Sperrmüll- abfuhr zu benutzen. Diese ist rechtzeitig beim Kreiswirtschaftsbetrieb des SLK anzumelden.
2. Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen auf Hof und Grünanlagen ist nicht gestattet. Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt.
3. Xxxxxxxxxxx, Xxxxxx, Fluchtwege, Waschküche und Trockenboden sind grundsätzlich keine Ab- stellflächen. Sie dürfen deshalb nicht zum Ablegen oder Abstellen von Gegenständen, wie Haus- rat, Fahrräder, Mopeds, leicht entflammbare Stoffe usw., genutzt werden. Fahrräder sind in den dafür vorgesehenen Räumen abzustellen.
4. Die Allgemeinbeleuchtung (Hauslicht) ist sparsam zu verwenden. Bei Ausfall ist der Vermieter oder sein Beauftragter unverzüglich zu unterrichten. Der Anschluss besonderer mit Strom betrie- bener Anlagen und Geräte an das Netz der Allgemeinbeleuchtung ist nicht gestattet.
5. Einzelantennen einschließlich SAT-Schüsseln dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters instal- liert werden.
6. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, - seine Kinder ausreichend zu beaufsichtigen, - aus Fenstern, von Xxxxxxxx, auf Treppenfluren nichts auszuschütteln, auszugießen oder her- unterzuwerfen, - größere Gegenstände, scharf- oder übelriechende, leicht entzündliche oder sonstige schädli- che Gegenstände und Stoffe sachgemäß zu beseitigen, - das Haus von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr zum Schutz der Hausbewohner geschlossen zu halten, dass bedeutet, die Haustür darf nicht verschlossen werden, damit im Notfall der Fluchtweg ohne Verzögerung zur Verfügung steht - das Auftreten von Ungeziefer sofort mitzuteilen oder erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur unverzüglichen Beseitigung einzuleiten, um ein weiteres Ausbreiten von Ungeziefer zu verhindern, - auf dem Balkon nicht zu grillen oder sonst Feuer zu machen,
Ordnungsbestimmungen. Der Vermieter der physischen Veranstaltungsräumlichkeiten hat das Hausrecht in allen Raumbereichen. Er ist zur Kontrolle der Ausstellungsstände und Präsentationsmaßnahmen und zur Anordnung von Sicherheitsmaß- nahmen im Interesse der Veranstaltung und zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Das Mitbringen von Tieren in die Veranstaltungsstätte ist nicht erlaubt. Das ausstellende oder virtuell präsentie- rende Unternehmen verpflichtet sich, evtl. anfallende GEMA Gebühren und/oder Künstlersozialversiche- rungsbeiträge für von ihm durchgeführte oder von ihm in Auftrag gegebene künstlerische Darbietungen auf eigene Rechnung abzuführen und stellt die ReprodWissen GmbH insoweit von allen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Die ausstellenden Unternehmen sind verpflichtet, ihre physischen/ virtuellen Stände und Bewerberseiten während der Öffnungszeiten besetzt und sauber zu halten. Die präsentierenden Unternehmen sind verpflichtet, die physischen /virtuellen Präsentationsräume während der angemieteten Zeiten besetzt zu halten und sauber und pünktlich zu verlassen. Nach Beendigung der Ausstellung hat der Abbau des Ausstel- lungsstandes durch das ausstellende Unternehmen innerhalb des vereinbarten Zeitraumes und bis zum ver- einbarten Endtermin zu erfolgen. Präsentationsmaßnahmen/-veranstaltungen sind innerhalb der vereinbarten Zeit abzuschließen und eingebrachte Gegenstände sind innerhalb der vereinbarten Zeit aus den Räumlichkei- ten zu entfernen. Die angemieteten Gegenstände sind dem jeweiligen Vermieter unverzüglich zurückzugeben. Ausstellungs- oder Präsentationsgegenstände, die bis zum vereinbarten Termin nicht entfernt sind, werden auf Kosten und Gefahr des ausstellenden oder präsentierenden Unternehmens abtransportiert und eingelagert.
Ordnungsbestimmungen. Hausrecht Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Veranstaltungsge- lände dem Hausrecht der MAZ und/oder dem Hausrecht des Betreibers des Veranstaltungs- geländes. Den Anordnungen der für die Durchsetzung des Hausrechts beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. Den Beschäftigten der MAZ ist zu jeder Zeit Zutritt zu der Messe- und Aus- stellungsfläche in vollem Umfang zu gewähren.