Hausrecht. Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Vermieterin nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt.
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Sources: Event Venue Rental
Hausrecht. Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte bzw. deren Beauftragte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Vermieterin des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt.
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Sources: Mietvertrag
Hausrecht. 10.1. Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Vermieterin des Mieters nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt.
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Sources: Mietvertrag
Hausrecht. Die von der Vermieterin vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte Mitarbeiter üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Vermieterin des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt.
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Sources: Mietvertrag
Hausrecht. Die von der Vermieterin vom Vermieter beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter auch unmittelbar gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Vermieterin des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt.
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Sources: Benutzungsordnung
Hausrecht. Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und den neben dem Mieter gegenüber Besuchern in der Stadthalle das Hausrecht aus. Das Hausrecht der Vermieterin des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt hiervon unberührt.
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Sources: Mietvertrag