Hausreinigung Musterklauseln

Hausreinigung. Die Reinigung der Mieträume, insbesondere des Zimmers, obliegt dem Mieter. Der Mieter verpflichtet sich zu sorgsamer und pfleglicher Behandlung der Mieträume, der zur Mitbenutzung überlassenen Räume und Verkehrsflächen, sowie der Einrichtungsgegenstände und der Außenanlagen. Er verpflichtet sich weiter, die Bestimmungen der Heimordnung, die Bestandteil dieses Vertrages wird, zu beachten. Ein Exemplar der Heimordnung wurde dem Mieter vom Vermieter bereits ausgehändigt. Der Vermieter übernimmt die Reinigung der Bodenflächen und Fenster in den gemeinschaftlich genutzten Räumen, z. B. Treppenhaus, Küchen oder Flure.
Hausreinigung. Das Treppenhaus ist die Visitenkarte des Hauses. Deshalb muss jeder Bewohner dafür sorgen, dass es sich in einem sauberen und ordentlichen Zustand befindet. Der Fußboden und die Treppen sind einmal in der Woche feucht aufzuwischen und an den übrigen Tagen besenrein und von Staub frei zu halten. Sollte kein Fremdunternehmen mit der regelmäßigen Gebäudereinigung beauftragt sein, gilt folgendes: Die Inhaber der Wohnungen im Erdgeschoss reinigen den Zugang zum Hause, die Haustür, die Treppen zu ihrem Geschoss und zum Keller sowie die dazugehörigen Podeste und Flure einschließlich der Wand-, Decken- und Glasflächen. Die Inhaber der Wohnungen in den oberen Stockwerken reinigen die Treppen zu ihrem Geschoss und, wenn es sich um das oberste Stockwerk handelt, zum Boden und die dazugehörigenPodeste und Flure einschließlich der Wand-, Decken- und Glasflächen. Wohnen mehrere Parteien in einem Geschoss, so wechseln sie sich beim Reinigen regelmäßig ab. Die Reinigung der allgemein zugänglichen Boden- und Kellerräume obliegt den Wohnungs- inhabern abwechselnd nach näherer Anweisung der Genossen- schaft. Die Reinigung sonstiger zur gemeinsamen Benutzung bestimmter Räume erfolgt ebenfalls in regelmäßigem Wechsel. Soweit nur einzelne Parteien solche Räume nutzen (z.B. Fahrradraum), trifft die Reinigungspflicht auch nur diese Benutzer. Verschmutzungen des Hauses und der Zugänge durch Transporte oder Lieferungen hat der Empfänger unverzüglich zu beseitigen.Bei Abwesenheit oder Krankheit muss der Wohnungsinhaber dafür sorgen, dass die ihm obliegende Reinigung ausgeführt wird. Bei Streitigkeiten über Art und Umfang der durchzuführenden Reinigungsarbeiten behält sich die Genossenschaft weiter- gehende Regelungen vor.
Hausreinigung. Die Hausreinigung erfolgt als Sicht-, Unterhalts- und Grundreinigung.
Hausreinigung. Der Mieter ist verpflichtet, den zu seinen Räumen führenden Teil des Flurs und der Treppe zweimal wöchtenlich (mittwochs und samstags) feucht zu reinigen und auch an den übrigen Tagen sauberzuhalten. Der Mieter hat sich an der Reinigung der gemeinsamen Räume und Anlagen zu beteiligen. Ist der Mieter wegen örtlicher Abwesenheit, Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht in der Lage, die ihm obliegenden Arbeiten selbst auszuführen, so hat er auf eigene Kosten eine Ersatzperson zu beauftragen.
Hausreinigung. Soweit die Hausreinigung nicht durch eine vom Vermieter beauftragte Reinigungsfirma durchgeführt wird, ergeben sich für den Mieter folgende Reinigungspflichten: Es sind zu reinigen (sogenannte Kleine Hausordnung) Treppen und Vorplätze müssen 1 x wöchentlich feucht gewischt werden. Im Anwesen mit Kellertüren oberhalb der Kellertreppe:
Hausreinigung. Dienstklasse III
Hausreinigung. 7.1 Die Häuser und Grundstücke sind sauber zu halten. 7.2 Verunreinigungen sind von dem Verursacher unverzüglich zu beseitigen. 7.3 Die Reinigung der Treppenhäuser, Keller und Bodengänge sowie Wäscheböden und Gemeinschafts- räume (Hausreinigung) erfolgt in der Regel durch einen vom Vermieter beauftragten Dienstleister. Der dabei zu erbringende Leistungsumfang wird den Mietern der jeweiligen Wohnhäuser durch Aushang vor Arbeitsaufnahme bekanntgegeben. Ist dies nicht der Fall, sind die Wohnungsnutzer laut Nutzungsvertrag selbst zur Durchführung der Reini- gung verpflichtet. Bei eventuellen Unstimmigkeiten in Bezug auf die zu erbringenden Reinigungsleistun- gen und deren Organisation bzw. Durchführung erfolgen durch den Vermieter nach pflichtgemäßem Er- messen entsprechende Vorgaben für die Hausgemeinschaft. Jeder Xxxxxx ist verpflichtet, sich an den festgelegten Reinigungsarbeiten zu beteiligen.

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  • Reinigung Die Messe Essen sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich vor Veranstaltungsbeginn beendet sein. Der Aussteller hat auch hier die Möglichkeit, die Messe Essen oder von der Messe Essen zugelassene Unternehmen mit der kostenpflichtigen Reinigung zu beauftragen. Erfolgt der Einsatz von eigenem Reinigungsperso- nal so ist der Einsatz begrenzt auf eine Stunde vor und eine Stunde nach den täglichen Öffnungszeiten der Veranstaltung.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Teilzeitbeschäftigung 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

  • Kostentragung Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages: