Haustechnik Musterklauseln

Haustechnik. Versicherte Sache sind die zu dem Wohngebäude gehörenden elektronischen, elektrischen und elektromechanischen betriebenen Baubestandteile und Gebäudezubehör am versicherten Grundstück, sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen zählen wir dabei Alarm-, Überwachungs- und Meldeanlagen, Gegensprechanlagen, Steuerung und Elektroantrieb für Tore, Schranken, Jalousien, Markisen und sonstige Beschattungen, Aufzug- und Treppenliftanlagen, fix montierte Sauna und Infrarotkabine, fix montierte Klima- sowie Lüftungsanlagen inklusive Wärmerückgewinnung, elektrische Wasserenthärtungsanlagen, zentrale Staubsaugeranlage, Smart-Home-Systeme im Haushalt. Der Versicherungsschutz für die Haustechnik - Technikversicherung ist im Teil L beschrieben. Kein Versicherungsschutz besteht für die Technikversicherung, wenn das zugehörige Gebäude sich in Bau befindet oder noch nicht bezugsfertig ist (Rohbau). Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind.
Haustechnik. 1 Die Haustechnik ist verantwortlich für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit aller haus- und betriebstechni- schen Anlagen. Haus- und Betriebs- technik
Haustechnik. 5. 1. Varianten GEG, KFW 55, KFW 40 und KFW 40 PLUS 20 5. 2. Sanitärinstallation 25 5. 3. Elektroinstallation 26
Haustechnik. Versicherte Sache sind die zu dem Wohngebäude gehörenden elektronischen, elektrischen und elektromechanisch betriebenen Baubestandteile und Gebäudezubehör am versicherten Grundstück, sofern Sie Eigentümer dieser Anlage sind. Zu den versicherten Sachen zählen wir dabei Alarm-, Überwachungs- und Meldeanlagen, Gegensprechanlagen, Steuerung und Elektroantrieb für Tore, Schranken, Jalousien, Markisen und sonstige Beschattungen, Aufzug- und Treppenliftanlagen, fix montierte Sauna und Infrarotkabine, fix montierte Klima- sowie Lüftungsanlagen inklusive Wärmerückgewinnung, elektrische Wasserenthärtungsanlagen, zentrale Staubsaugeranlage, Smart-Home-Systeme im Haushalt. Der Versicherungsschutz für die Haustechnik - Technikversicherung ist im Teil R beschrieben. Kein Versicherungsschutz besteht für die Technikversicherung, wenn das zugehörige Gebäude sich in Bau befindet oder noch nicht bezugsfertig ist (Rohbau). Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Sachen, die noch nicht fix montiert bzw. installiert sind. Die Bestimmungen zum "Paket Glasbruch" gelten ergänzend zu Teil A der Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung ERGO fürs Wohnen Basis 2017 und haben nur Gültigkeit, wenn das "Paket Glasbruch" zu ERGO fürs Wohnen Basis 2017 vereinbart und in der Polizze ausgewiesen ist. Diese Deckung gilt subsidiär zu einer für dieses Wohnhaus bestehenden Haushaltversicherung.
Haustechnik. Mit der im Wasser gebundenen Abwärme las- sen sich Pufferspeicher aufwärmen, Fußboden- heizungen betreiben, Brauchwasser erwärmen, Heizungsanlagen vorwärmen oder Wärmeregis- ter von Klimaanlagen versorgen. HOCHTEMPERATUR WÄRME- PUMPEN: Die Vielfalt der Möglichkeiten zur Abwärme- nutzung ist vor allem abhängig vom Tempera- turniveau des Warmwassers der Wasserküh- lung. Mit einer Hochtemperatur Wärmepumpe lässt sich dieses Niveau effizient anheben, wo- durch sich das Nutzungsspektrum stark erwei- tern lässt.
Haustechnik. 5. 1. Heizungsvarianten und Komfortlüftung 20 5. 2. Photovoltaikanlagen 24 5. 3. Sanitärinstallation 25 5. 4. Elektroinstallation 26
Haustechnik. 15.1 Der Vermieter stellt die Möglichkeit der Beheizung für eine angemessene Raumtemperatur von min- destens 21 Grad C° während der Dauer der Veranstaltung, soweit dies aufgrund der Außentempera- turen erforderlich ist, zur Verfügung.
Haustechnik. Zur Wartung und Instandhaltung gehören: ▪ hauseigenes Inventar ▪ hauseigene Außenanlagen und Verkehrsflächen, Wohn- und Gemeinschaftsräume ▪ technische Anlagen des Hauses Regelleistungen der Pflege Die Pflegeleistungen richten sich nach der Pflegestufe, die der Medizinische Dienst der Krankenkassen (bzw. das ärztliche Gutachten) festgestellt hat, sowie nach dem individuell erforderlichen Bedarf, der von Pflegefachkräften ermittelt wird und den Maßnahmen, die in der Pflegeplanung festgelegt werden. Die Pflege erfolgt nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse und wirkt darauf hin, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorzubeugen. Sie erfolgt bei Tag und Nacht als Unterstützung, Beaufsichtigung, Anleitung, teilweise und vollständige Übernahme. Es besteht ein „24- Stunden-Schwesternruf“. Pflegeplanung und -dokumentation ▪ Pflegeplanung und -beratung durch Pflegefachkräfte ▪ Pflegedokumentation Hilfen bei der Körperpflege ▪ Xxxxxxx, Duschen und Baden, inkl. − Xxxxxxx und Trocknen der Haare − Hautpflege − Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe − Schneiden der Finger- und Fußnägel − nicht kosmetische Nagelpflege − nicht ärztlich verordnete Fußpflege − Vermittlung zu medizinischer Fußpflege und Friseur − notwendige, nicht jedoch individuell gewünschte Körperpflegemittel ▪ Zahnpflege, inkl. − Prothesenversorgung − Mundhygiene − Soor- und Parotitisprophylaxe _________ ▪ Kämmen ▪ Rasieren ▪ Darm- oder Blasenentleerung, inkl. − Toilettengänge − Kontinenztraining − Hilfen bei Inkontinenz − Katheter- und Urinalversorgung − Obstipationsprophylaxe − Hautpflege und Wäschewechsel Hilfen bei der Ernährung ▪ mundgerechte Zubereitung der Nahrung ▪ Unterstützung bei der Aufnahme von Nahrung und Getränken ▪ Hygienemaßnahmen, inkl. − Mundpflege und Händewaschen − Säubern und Wechseln der Kleidung Hilfen bei der Mobilität ▪ Aufstehen und Zubettgehen, inkl. − Betten und Lagern − An- und Ablegen von Prothesen und Körperersatzstücken − Gebrauch von Lagerungshilfen und Hilfsmitteln − Vorbeugung von Kontrakturen ▪ An- und Auskleiden ▪ Gehen, Stehen, Treppensteigen, inkl. Sturzprophylaxe ▪ Verlassen und Wiederaufsuchen der Einrichtung, soweit zur Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig und persönliches Erscheinen der Bewohnerin / des Bewohners erforderlich Medizinische Behandlungspflege, soweit aufgrund gesetzlicher Vorgaben Bestandteil der stationären Pf...
Haustechnik. 5. 1. Varianten EnEV, KFW 55, KFW 40 und KFW 40 PLUS 20 5. 2. Photovoltaikanlagen 24 5. 3. Sanitärinstallation 25
Haustechnik. 4.5.1 Überprüfung der elektrischen Einrichtungen soweit ersichtlich 1 x wöchentlich