Hersteller. Der Auftragnehmer ist Hersteller und Dokumentationsverantwortlicher im Sinne des Produktsicherheits- gesetzes vom 08.11.2011 (BGBI. 1 S. 2179; 2012 1 S. 131) und der Verordnungen, insbesondere der Maschinenverordnung (9. ProdSV) vom 12.05.1993, zu deren Erlass das Produktsicherheitsgesetz ermächtigt, soweit dies auf die vertragsgegenständliche Baumaßnahme Anwendung finden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vollständige Dokumentation gem. der einschlägigen Verord- nungen zu übergeben.
Appears in 2 contracts
Samples: Bauvertrag, Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Hersteller. Der Auftragnehmer ist Hersteller und Dokumentationsverantwortlicher im Sinne des Produktsicherheits- gesetzes vom 08.11.2011 (BGBI. 1 I S. 2179; 2012 1 I S. 131) und der Verordnungen, insbesondere der Maschinenverordnung Maschi- nenverordnung (9. ProdSV) vom 12.05.1993, zu deren Erlass das Produktsicherheitsgesetz ermächtigt, soweit dies diese auf die vertragsgegenständliche Baumaßnahme Anwendung finden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vollständige Dokumentation gem. der einschlägigen Verord- nungen zu übergeben.
Appears in 1 contract
Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Dienstleistungen
Hersteller. Der Auftragnehmer ist Hersteller und Dokumentationsverantwortlicher im Sinne des Produktsicherheits- gesetzes vom 08.11.2011 (BGBI. 1 I S. 2179; 2012 1 I S. 131) und der Verordnungen, insbesondere der Maschinenverordnung Maschi- nenverordnung (9. ProdSV) vom 12.05.1993, zu deren Erlass das Produktsicherheitsgesetz ermächtigt, soweit dies auf die vertragsgegenständliche Baumaßnahme Anwendung finden. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die vollständige Dokumentation gem. der einschlägigen Verord- nungen zu übergeben.
Appears in 1 contract
Samples: Bauvertrag