Herstellung des Netzanschlusses Musterklauseln

Herstellung des Netzanschlusses. 3.1 Der Netzanschluss wird durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses ist vom Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber schriftlich zu beauftragen. 3.2 Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses werden mit dem Anschlussnehmer und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt. 3.3 Der Netzbetreiber kann sich auf Wunsch des Anschlussnehmers um eine gemeinsame Verlegung von Anschlussleitungen der verschiedenen Gewerke sowie der Telekommunikationslinien im Sinne von § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes bemühen. Er führt die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses entweder selbst oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl des durchführenden Nachunternehmers können vom Netzbetreiber angemessen berücksichtigt werden. Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen zu lassen. 3.4 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses nach den anerkannten Regeln der Technik zu schaffen und entsprechende Räumlichkeiten für den Netzanschluss kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für gegebenenfalls erforderliche Übergabeschalt- und/oder Transformatorenanlagen. 3.5 Jedes Grundstück, das eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet, was insbesondere dann der Fall ist, wenn diesem Grundstück eine eigene Hausnummer zugeordnet ist, wird über einen eigenen Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen. Ausnahmen gelten nur bei berechtigtem Interesse des Anschlussnehmers, die er dem Netzbetreiber in Textform nachzuweisen hat. 3.6 Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Trasse des Netzanschlusses auf dem Grundstück dauerhaft zugänglich zu halten. Insbesondere sind Überbauungen und -pflanzungen der Trasse unzulässig, wenn hierdurch der Zugang zum Netzanschluss oder die Betriebssicherheit des Netzanschlusses beeinträchtigt werden könnten.
Herstellung des Netzanschlusses. Art des Netzanschlusses
Herstellung des Netzanschlusses. 2.1 Der Netzbetreiber stellt den Netzanschluss gegen Erstattung der Netzanschlusskosten sowie eines Baukostenzuschusses her und hält ihn für die Dauer dieses Vertrages dem Anschlussnehmer vor. 2.2 Der Netzanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilernetzes des Netzbetreibers mit der Anlage des Anschlussnehmers. Die Anschlussanlage des Netzbetreibers befindet sich hinter den Kabelendverschlüssen der Mittelspannungskabel des Netzbetreibers. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom aus dem Mit- telspannungs- bzw. Hochspannungsnetz etwa 10 kV. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. 2.3 Der Netzbetreiber stellt dem Anschlussnehmer am Netzanschlusspunkt die auf Seite 1 genannte Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers zur Verfügung. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber eine Änderung des Leistungsbedarfs am Netzanschlusspunkt unverzüg- lich mitzuteilen. 2.4 Der Anschluss wird bis zur Übergabestelle vom Netzbetreiber unterhalten. Die Kunden- anlage nach der Übergabestelle, abgesehen von den Messeinrichtungen des Netzbe- treibers bzw. Messstellenbetreibers, steht im Eigentum des Anschlussnehmers und von diesem auf seine Kosten zu unterhalten.
Herstellung des Netzanschlusses. Netzanschlüsse werden durch EWE NETZ hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses muss vom NETZ zur Gasanlage (im Folgenden auch Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben wer- „Kundenanlage“ genannt) des Anschlussnehmers und den weiteren Betrieb des Netzanschlusses. Das Netz- den; auf Verlangen der EWE NETZ ist ein von dieser zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. anschlussverhältnis besteht zwischen dem An- schlussnehmer und EWE NETZ.
Herstellung des Netzanschlusses. 4.1 Netzanschlüsse werden durch den Netzbetrei- ber hergestellt. Der Netzbetreiber kann Nachunter- nehmer einsetzen. 4.2 Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlusslei- tungen sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsge- setzes im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen. 4.3 Der Anschlussnehmer hat die baulichen Vor- aussetzungen für die sichere Errichtung des Netz- anschlusses zu schaffen; für die Hauptabsperrein- richtung ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz zur Verfügung zu stellen. 4.4 Die Wiederherstellung befestigter oder be- pflanzter Oberflächen obliegt dem Anschlussneh- mer.
Herstellung des Netzanschlusses. Der Netzbetreiber stellt den Netzanschluss gegen Erstattung der Netzanschlusskos- ten nach § 9 NAV sowie des Baukostenzuschusses nach § 11 NAV her und hält ihn für die Dauer dieses Vertrages dem Anschlussnehmer vor.
Herstellung des Netzanschlusses. Baukostenzuschüsse bei nachträglicher Erschließung Angaben in EUR Im Zuge einer nvb-Baumaßnahme* Einzelbeauftragung

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,