Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (5.2.2) anzustre- ben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere insbesondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers2 H.M.B. T - Bogen wird nach dem Wechsel aus dem Berufsbildungsbereich oder anlässlich der Aufnahme in das Leistungsangebot für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Samples: www.paritaetischer.de
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers2 • H.M.B. T - Bogen wird nach dem Wechsel aus dem Berufsbildungsbereich oder anlässlich der Aufnahme in das Leistungsangebot für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers5 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 12 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers2 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (5.2.2) anzustre- ben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers5 • H.M.B.-Bogen wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (5.2.2) anzustre- ben an- zustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere insbeson- dere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend er- gänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers5 wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 12 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzu- streben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden wahrzunehmen- den Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen Leistungsinhalten angebotenen Leistungsin- halten (Ziffer 3.3.1).
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Samples: soziales.niedersachsen.de
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere insbesondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers3 H.M.B. T - Bogen wird anlässlich nach dem Wechsel aus dem Berufsbildungsbereich oder anlässlich der Aufnahme in das Leistungsangebot für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Samples: www.paritaetischer.de
Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers3 • H.M.B. T - Bogen wird anlässlich nach dem Wechsel aus dem Berufsbildungsbereich oder anlässlich der Aufnahme in das Leistungsangebot für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält ent- hält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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Hilfeplan. Unter Berücksichtigung des Teilhabe-/Gesamtplanes nach §§ 19, 121 SGB IX und ins- besondere insbesondere der dort vereinbarten Ziele sowie ggf. vorliegender Befunde und Gutachten, sowie ergänzend durch • Aufnahmegespräch • Anamnese • Eigene Feststellungen des Leistungserbringers1 Leistungserbringers2 • H.M.B. T - Bogen wird anlässlich der Aufnahme für jede leistungsberechtigte Person innerhalb einer Frist von 6 Wochen ein individueller Hilfeplan formuliert, der mindestens Aussagen enthält zu • den aus den Zielen des Gesamt-/Teilhabeplanes abgeleiteten Förderzielen, • den hieraus folgenden Teilzielen, die bis zur nächsten Fortschreibung (Ziffer 5.2.2) anzustre- ben anzustreben sind, • Empfehlungen über die danach täglich bzw. wöchentlich bzw. monatlich wahrzu- nehmenden wahrzunehmenden Fördermaßnahmen aus den von dem Leistungserbringer angebote- nen angebotenen Leistungsinhalten (Ziffer 3.3.1).
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