Sachleistungen. Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung.
Sachleistungen. Leitung und Verwaltung • Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen; notwendige Wartung technischer Anlagen • Wirtschaftsdienste • Fahrdienst / Organisation
Sachleistungen. Soweit die/der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, können Sachleistungen in Höhe der nach § 17 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttovergütung hinaus.
Sachleistungen. Die beim Kauf eines Grundstücks übernommene Verpflichtung, das Rest- 9 grundstück des Verkäufers durch Erstellung einer Strasse und einer Kana- lisation baulich zu erschliessen, stellt eine zum zahlenmässig festgesetzten Veräusserungspreis hinzuzurechnende Sachleistung dar (RE 1963/64 Nr. 72). Der Barwert von periodischen Leistungen ist mit Hilfe der Barwerttafeln Stauf- 10 fer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 7. Auflage, zu ermitteln. Man unterscheidet zwischen Zeitrenten mit fest bestimmbarer Dauer und Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit der berechtigten Person abhängt. Die Bestimmung von § 9 Abs. 3 bezieht sich nur auf Leibrenten, während die Zeitrenten als Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verstehen sind, da sie im Grunde genommen nichts anderes als die Bezahlung des Kaufpreises in Raten beinhalten (vgl. RE 1963/64 Nr. 12). Der Barwert einer Leibrente ist nach der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Veräusserung (vgl. § 52a N 1 ff.) zu ermitteln. Der massge- bende Kapitalisierungszinssatz beträgt bei indexierten Leistungen 3½% und bei nichtindexierten Leistungen 5%. Nutzniessungen an Grundstücken und Wohnrechte sind als faktisch indexierte Leistungen mit 3½% zu kapitalisieren. Bei Baurechten, sofern überhaupt für die Grundstückgewinnsteuer relevant (vgl. § 3 N 21), ist ebenfalls mit 5% zu kapitalisieren (VGE vom 29.11.1996 i.S. G.S. AG). Die nachfolgenden Berechnungsbeispiele gehen von einer monatlich vorschüssigen Zahlung aus. Bei einem anderen Zahlungsmodus ist eine entsprechende Korrektur vorzunehmen (vgl. Korrekturfaktoren in Schaetzle/Weber, 5. Aufl., Kapitalisieren, S. 578 ff.).
a. Barwert einer auf 50 Jahre errichteten Zeitrente mit einer jährlich zu entrichtenden Leistung in Höhe von CHF 10’000.– (indexiert). Zu verwenden ist Tafel Z7 / 7. Auflage (entspricht unverändert Tafel Z7 /
Sachleistungen. Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung des § 17 Nr. 6 BBiG.
Sachleistungen. Leitung und Verwaltung Vorhalten und Instandhaltung geeigneter Räumlichkeiten, Ausstattung und Freiflächen; notwendige Wartung technischer Anlagen Wirtschaftsdienste Fahrdienst / Organisation Sozialversicherung der Werkstattbeschäftigten
Sachleistungen. (1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechts- vorschriften eines Vertragsstaates erfüllt und
a) die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder
b) deren Zustand während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates unverzüglich Leistungen erfordert und sich die Person nicht zum Zwecke der Inanspruchnahme einer ärztlichen Betreuung in den anderen Vertragsstaat begeben hat, oder
c) die vom zuständigen Xxxxxx die Genehmigung erhalten hat oder erhält, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem zustand angemessene Behandlung zu erhalten, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Xxxxxx des Wohn- oder Aufenthaltsortes nach den für diesen Xxxxxx geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
(2) Sofern nach Artikel 15 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen nicht vereinbart wird, hängt im Falle des Absatzes 1 die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Xxxxxx hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige entsprechend anzuwenden.
(4) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch frei- beruflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre in Osterreich wohnende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen in Osterreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt, wurde.
Sachleistungen. Eine den Beschäftigten gewährte Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Vergütung angerechnet. 2 Bei Di- ätverpflegung können arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
Sachleistungen. Sachleistungen dürfen nicht anstelle der Geldentlohnung vereinbart werden. § 24 § 25 ABSCHNITT 6
Sachleistungen. Wird als Teil der Vergütung Wohnung und Verpflegung gewährt, so können diese Sach- leistungen in Höhe der nach § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hin- aus. Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.B. bei Urlaub, Krankenhaus- aufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.