Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in). Mit 1. Jänner 2015 sind die Europäische Sanierungs- und Ab- wicklungsrichtlinie von Banken und Wertpapierfirmen (Bank Recovery and Resolution Directive, „BRRD“) und die Europäische Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und Ver- fahren für die Abwicklung von Kreditinstituten im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds („SRM-Verordnung“) in Kraft getreten. Sie führen für alle EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung zur Vorbeugung von Bankenkrisen und dem Krisenmanagement von Banken ein. Die BRRD wurde in Österreich mit dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) umgesetzt. Diese BRRD sieht unter anderem vor, dass in jedem EU-Mit- gliedstaat eine nationale Abwicklungsbehörde eingerichtet wird, die bestimmte Rechte zur Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten hat. Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen auf nationaler Ebene, die Abwicklungsbehörden treffen können, kann sich im Detail unterscheiden. Hier sollen die möglichen Abwicklungsmaßnah- men am Beispiel Österreichs erläutert werden. Die Abwicklungs- verfahren anderer, insbesondere auch nichteuropäischer Länder können abweichend und noch einschneidender ausgestaltet sein. Betroffen sein können Sie als Anteilsinhaber oder Gläubiger einer Bank, wenn Sie von der betroffenen Bank ausgegebene Finanz- instrumente halten (z. B. Aktien, Anleihen oder Zertifikate) oder als Vertragspartner der Bank Forderungen gegen die Bank haben (z. B. Einzelabschlüsse unter einem Rahmenvertrag für Finanz- termingeschäfte). Die Wertpapiere, die Ihre Bank für Sie im Depot verwahrt und die nicht von der depotführenden Bank emittiert wurden, sind nicht Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme gegen diese Bank. Im Fall der Abwicklung einer depotführenden Bank bleiben Ihre Eigentumsrechte an diesen (fremden) Finanzinstrumenten im Depot unberührt.
Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in). Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise 2008 haben viele Staaten Regelungen erlassen, mit denen ausfallgefährdete Banken zukünftig ohne eine Beteiligung des Steuerzahlers geordnet abgewickelt werden können. Dies führt dazu, dass Anteilsinhaber und Gläubiger 1/11 von Banken im Falle einer Abwicklung an deren Verlusten beteiligt werden können. Aktien, Bankschuldverschreibungen (beispielsweise verzinsliche Bankanleihen und Zertifikate) sowie andere Forderungen gegen Kreditinstitute unterliegen besonderen Vorschriften. Diese Regelungen können sich für den Anleger/Vertragspartner des Kredit- instituts im Abwicklungsfall des Kreditinstituts nachteilig auswirken. Nähere Informationen zu dem Thema bail-in erhalten Sie online unter: xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx-xxxx-xx