Hinweise zur steuerlichen Behandlung Musterklauseln

Hinweise zur steuerlichen Behandlung. Für den Fonds gelten die Bestimmungen von Anhang II, Punkt II. B. des Abkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend die Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013. Anleger werden darauf hingewiesen, dass die folgenden Informationen lediglich eine allgemeine Zusammenfassung der französischen Steuerbestimmungen, die nach der in Frankreich herrschenden Rechtslage für Investitionen in einen französischen thesaurierenden FCP gelten, darstellen. Den Anlegern wird daher empfohlen, ihre eigene steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater zu klären. Aufgrund des Merkmals der Miteigentümerschaft fallen FCP in Frankreich nicht in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer; sie genießen also naturgemäß eine gewisse Transparenz. Die vom Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmten und realisierten Erträge unterliegen somit auf Fondsebene keiner Steuer. Im Ausland (in den Anlageländern des Fonds) unterliegen die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von ausländischen Wertpapieren und die Erträge aus ausländischer Quelle, die der Fonds im Rahmen seiner Verwaltung vereinnahmt, gegebenenfalls einer Besteuerung (im Allgemeinen in Form einer Quellensteuer). Die Besteuerung im Ausland kann sich in einigen begrenzten Fällen aufgrund bestehender Besteuerungsabkommen verringern oder entfallen. Auf der Ebene der Anteilsinhaber des Fonds In Frankreich ansässige Anteilsinhaber Die vom Fonds realisierten Gewinne oder Verluste, die vom Fonds ausgeschütteten Erträge und die vom Anteilsinhaber verbuchten Gewinne oder Verluste unterliegen dem geltenden Steuerrecht. Vorbehaltlich der Steuerabkommen gilt die in Artikel 150-0 A des französischen Steuergesetzes Code général des impôts (CGI) vorgesehene Besteuerung nicht für Gewinne, die beim Rückkauf oder beim Verkauf von Anteilen des Fonds durch Personen realisiert werden, die nicht in Frankreich steuerlich ansässig im Sinne von Artikel 4 B des CGI sind oder deren Geschäftssitz außerhalb Frankreichs liegt, unter der Bedingung, dass diese Personen zu keinem Zeitpunkt im Laufe der fünf Jahre vor dem Rückkauf oder dem Verkauf ihrer Anteile nicht mehr als 25% der Anteile direkt oder indirekt gehalten haben (CGI, Artikel 244 bis C). Anteilsinhaber, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, unterli...

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.