Historische Entwicklung der heutigen Emittentin Musterklauseln

Historische Entwicklung der heutigen Emittentin. Die Emittentin wurde am 30. Oktober 2017 als normale Aktiengesellschaft mit dem Namen „KAIRA S.A.“ durch die luxemburgische Aktiengesellschaft Capital Projekt S.A., die der Treuhandgruppe Fide- lia angehört, mit Sitz in 0, xxx Xxxxxxxxx, X-0000 Xxxxxxxxx gegründet und am gleichen Tag an die Sachwert Capital Management GmbH veräußert. Am darauffolgenden Tag, den 31. Oktober 2017, wurden per Notarakt der Name der Gesellschaft in „German Real Estate Capital S.A.“ geändert und die Statuten der Gesellschaft in die einer Verbriefungsgesellschaft i.S. des abgeänderten Gesetzes vom 22. Xxxx 2004 über die Verbriefung (das „Verbriefungsgesetz von 2004“) umgewandelt. Am 14. November 2017 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister von Luxemburg (Registre de Commer- ce et des Société) unter der Registernummer B 219189 eingetragen. Am 1. Dezember 2017 wurden die Statuten der Gesellschaft notariell abgeändert, sodass die Gesellschaft nicht mehr eine Verbrie- fungsgesellschaft sondern eine reguläre Aktiengesellschaft (Société Anonyme) ist. Seit der Gründung hat die Emittentin noch keine Geschäftstätigkeit ausgeführt, so dass bislang keine wichtigen Ereignis- se aus jüngster Zeit, die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz der Emittentin relevant sind, eingetreten sind. Die Gesellschaft hat zum Tage des Prospekts keine Mitarbeiter sowie 1 Verwaltungsratsmitglied.
Historische Entwicklung der heutigen Emittentin. Die AVW Grund AG wurde mit Gründungsurkunde vom 13. Dezember 2010 mit Sitz in Hamburg, Deutschland gegründet und am 17. Xxxx 2011 in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 117620 eingetragen. Es gab keine wichtigen Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäfts- tätigkeit der Emittentin, die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz der Emittentin relevant sind. Die Gesellschaft hat zum Datum des Prospekts keine Mitarbeiter neben den beiden Vorständen.
Historische Entwicklung der heutigen Emittentin. Die SeniVita Sozial gGmbH wurde mit Gründungsurkunde vom 28. Oktober 2009 mit Sitz in Bayreuth, Deutschland, gegründet und am 7. Dezember 2009 in das Handelsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter HRB 5045 eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der SeniVita Sozial gGmbH war und ist die SeniVita OHG mit dem Sitz in Bayreuth, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgericht Bayreuth unter HRA 3350. Am 16. Dezember 2010 wurden vier Schwestergesellschaften auf die SeniVita Sozial gGmbH ver- schmolzen. Im Rahmen der Verschmelzung wurde das Stammkapital der SeniVita Sozial gGmbH auf EUR 125.000,00 erhöht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 11. Februar 2011. Am 29. November 2011 hat die Gesellschafterversammlung der Emittentin beschlossen, sieben weite- re Schwestergesellschaften der Emittentin auf diese zu verschmelzen. Im Rahmen der Verschmel- zung wurde das Stammkapital der SeniVita Sozial gGmbH um EUR 186.000,00 auf EUR 311.000,00 erhöht. Die Verschmelzungen wurden am 11. Mai 2012 im Handelsregister der Emittentin eingetra- gen. Die Gesellschaft hat zum Datum des Prospektes 931 Mitarbeiter sowie einen Geschäftsführer.
Historische Entwicklung der heutigen Emittentin. Die AK Immobilien GmbH wurde mit Gründungsurkunde vom 2. Januar 2014 als sogenannte Vorrats- gesellschaft unter der Firma setus 14. GmbH mit Sitz in Stuttgart gegründet und am 8. Januar 2014 unter der HRB 747431 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen. Das Grundka- pital der setus 14. GmbH betrug bei Gründung EUR 25.000. Gegenstand des Unternehmens war die Verwaltung eigener Vermögenswerte. Mit Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 21. Juli 2014, eingetragen am 23. Juli 2014 in das Handelsregister, wurde die setus 14. GmbH in AK Immobilien Projektentwicklungs GmbH umfirmiert. Gleichzeitig wurde der Sitz nach Heilbronn verlegt und der Gegenstand des Unternehmens geändert. Die Gesellschaft hat zum Tage des Prospekts keine Mitarbeiter sowie einen Geschäftsführer.

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  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen