Common use of Hochschulbildung Clause in Contracts

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine an- dere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vor- schreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 Satz 6 gilt entspre- chend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: www.kav-sachsenanhalt.de, www.kav-nw.de, www.kav-sachsenanhalt.de

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine allge- meine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zugangsvo- raussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens mindes- tens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vor- schreibtvorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats Akkredi- tierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten akkreditier- ten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 Satz 6 gilt entspre- chend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: www.vka.de, www.kav-nw.de, www.komba-sh.de

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen Ba- chelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hochschul- reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene HochschulreifeHochschul- reife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vor- schreibtvorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen Rege- lungen des Akkreditie- rungsrats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse Ab- schlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 Satz 6 gilt entspre- chend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetztentsprechend.

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Samples: www.kav-bremen.de, www.vka.de, www.kav-nw.de

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen Ba- chelorgrad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife Hochschul- reife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene HochschulreifeHochschul- reife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vor- schreibtvorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats Akkre- ditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten akkredi- tierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 Satz 6 gilt entspre- chend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetztent- sprechend.

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Samples: www.ik-h.de, www.kav-nw.de, gesamtpersonalrat.charite.de

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad Ab- schlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung Hochschul- zugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss Ab- schluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige etwa- ige Praxissemester, Prüfungssemester o.o. Ä. – vor- schreibtvorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang Bachelorstudi- engang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen Bachelorausbildungsgän- gen an Berufsakademien. 5Nr. 3 5§ 7 Satz 6 gilt entspre- chendentsprechend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.. § 9‌

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen Bachelor- grad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vor- schreibtvorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang Bachelorstudi- engang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 Satz 6 gilt entspre- chendent- sprechend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

Appears in 2 contracts

Samples: www.offizialat-vechta.de, regional-koda.org

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten aner- kannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen Bachelor- grad verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den ab- gelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zu- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester Prüfungs- semester o.Ä. – vor- schreibt- vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen Rege- lungen des Akkreditie- rungsrats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse Ab- schlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 Satz 6 gilt entspre- chendentsprechend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetzt.

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Samples: Tarifvertrag Zur Überleitung Der Beschäftigten Der Kommunalen Arbeitgeber in Den Tvöd Und Zur Regelung Des Übergangsrechts

Hochschulbildung. 1Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkann- ten anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Zu- satz „Fachhochschule" ("FH"), ein an- derer anderer nach § 18 HRG gleichwertiger gleichwerti- ger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad ver- liehen verliehen wurde. 2Die Abschlussprüfung Ab- schlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt wor- den worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine an- dere andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvorausset- zung Zu- gangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit Regelstudi- enzeit von mindestens sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vor- schreibtoder Ähnliches - vorschreibt. 3Der Bachelorstudiengang Bachelorstudien- gang muss nach den Regelungen des Akkreditie- rungsrats Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 4Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen Bachelo- rausbildungsgängen an Berufsakademien. 5Nr. 3 5§ 7 Satz 6 gilt entspre- chendentsprechend. Das Akkreditierungserfordernis ist bis zum 31. Dezember 2024 ausgesetztausge- setzt.

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Samples: Tarifvertrag