Common use of Honorar Clause in Contracts

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0005.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht 10.1. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Honoraranspruch AN ein Honorar gemäß der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdeVereinbarung zwischen dem AG und dem AN. Die Agentur Der AN ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse dem Arbeitsfortschritt ent- sprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jewei- ligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Ab einem Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den AN fäl- lig. 10.2. Bei der Erteilung des Auftrages wird das Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000schriftlich festgelegt. Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendige Änderungen oder Überschreitungen des vereinbarten Auftragsvolumens erge- ben sollten, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur der AN berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich diese aufgrund der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agenturvorlie- genden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, die nicht ausdrücklich durch sofern das zuletzt vereinbarte Honorar abgegolten sindnicht um 10% über- schritten wird. Überschreitet die Modifikation 10%, werden gesondert entlohntdann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten Erhöht sich durch diese Modifikation des Auf- tragsumfanges das zuletzt vereinbarte Honorar um mehr als 15 % übersteigen50%, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Be- kanntgabe des neuen Honorars vom Vertrag zurück zu tre- ten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungs- umfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten. 10.3. Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechti- gende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merk- malen ausstellen. 10.4. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung dem AN schriftlich und substantiiert mitzuteilen, widrigenfalls die Agentur Rechnung als anerkannt gilt. 10.5. Der AG ist nicht berechtigt, mit Forderungen – welcher Art auch immer – aufzurechnen, sofern diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von dem AN schriftlich aner- kannt worden sind. 10.6. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des AN vom AG zusätzlich zu er- setzen. 10.7. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhält- nisses durch den Kunden AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich er- sparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die höheren Kosten hinweisenfür das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigtersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, wenn die der Kunde AN bis zum Tage der Beendi- gung des Vertragsverhältnisses noch nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigterbracht hat, pauschaliert vereinbart. 8.5 Wenn 10.8. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus ande- ren Aufträgen und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und der Kunde AN kann wahlweise sofort Zahlung der noch offenen Forderungen verlangen und bis zur Zahlung mit der Auftragserfüllung zuwarten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basis- zinssatz der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Österreichischen Nationalbank zu vergüten verrechnen und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere eigenen Mahnkosten in Höhe von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos EUR 4,00/Mahnung in Rechnung zu stellen. 10.9. Mit der Bezahlung Der AG verpflichtet sich weiters, die durch seinen Zahlungs- verzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentspre- chenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Auf- wendungen des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte KonzepteAN zu ersetzen. Dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht insbesondere die außergerichtlichen Kosten, Entwürfe die Mahnkosten, die Kosten eines Inkassounternehmens, sowie die Kosten von ein- schreitenden Rechtsanwälten soweit sie zweckdienlich und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellennotwendig waren.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der 7.1 Der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistungentsteht, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenentsprechend der im Angebot festgelegten Leistungen und Modalitäten. 8.2 7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Diese werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei der Agentur gültigen Sätzen vergütet. Hierzu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der bei der Agentur üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstige nicht von der Agentur zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 8.4 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die . 7.5 Reisezeiten von Mitarbeitern der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr gelten als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisenArbeitszeit. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigtReisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtim Angebot etwas anderes vereinbart wurde. 8.5 7.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde4.1. Die Agentur Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des Überlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt für die Normalstunden lt. Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes fordern. 4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser 4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wöchentlichen Abrechnung berechtigt. 4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. 4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet. 4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. 4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu verlangenunterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Ab Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, oder solchenaber nicht verpflichtet, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die Agentur berechtigtgeleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, Zwischenabrechnungen sind die Aufzeichnungen des Überlassers bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufendessen Mitarbeiter Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich 4.8. Unterbleibt der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der AgenturEinsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten vom Überlasser verschuldet worden sind, werden gesondert entlohntbleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Dies gilt als vom Kunden genehmigt, auch wenn der Kunde Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer - aus welchen Gründen auch immer - nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtzur Arbeitsleistung einsetzt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Arbeitskräfteüberlassung Und Arbeitsvermittlung, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Arbeitskräfteüberlassung

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur von DGDPT für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur DGDPT ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur DGDPT berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher HöheMwSt. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur DGDPT für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agenturvon DGDPT, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur DGDPT erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur von DGDPT sind unverbindlich. Wenn abzusehen istIst abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur DGDPT schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur DGDPT den Kunden auf die höheren Kosten hierauf hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde dieser nicht binnen drei Werktagen nach diesem dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Die Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur von DGDPT - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur DGDPT die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur von DGDPT begründet ist, hat der Kunde der Agentur DGDPT darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die eine Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur DGDPT bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agenturvon DGDPT, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur DGDPT zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Terms and Conditions

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0003.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 5.000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0003.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenverlan- gen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, €2000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Ver- einbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung Ver- ständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet begrün- det ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (ProvisionPro- vision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000…………….., oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0005.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die Auftrag der sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch Honoraran- spruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres ih- res Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Auftrags- volumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 50.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Voraus- rechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 8.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzeichenrechtli- chen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen marktüb- lichen Höhe. 8.3 8.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 8.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 8.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Einbin- dung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe Ent- würfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 2.500 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der AgenturAgentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur Strategischen Öffentlichkeitsarbeit schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur Strategischen Öffentlichkeitsarbeit - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur Strategischen Öffentlichkeitsarbeit die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit begründet ist, hat der Kunde der Agentur Strategischen Öffentlichkeitsarbeit darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der AgenturAgentur Strategischen Öffentlichkeitsarbeit, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur Strategische Öffentlichkeitsarbeit zurückzustellen.

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Samples: General Terms and Conditions

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0005.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher HöheHonorar. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das gilt insbesondere auch für Vorleistungen iZm der Erstellung von Angeboten (siehe Pkt 2.4.). Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Auf- wandes Vorschüsse oder Akontozahlungen zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Wird ein Gesamtpreis (Paketpreis) für die Leistungserbringung der Agentur vereinbart, so sind von diesem Paketpreis nur Leistungen umfasst, die in der Leistungsbeschreibung definiert sind bzw. sollte nichts definiert sein, sind nur solche Leistungen umfasst, die gewöhnlich und ver- kehrsüblich sind. Für Sonderleistungen, bzw Leistungen die nicht verkehrsüblich sind, gebührt ein gesondertes und angemessenes Honorar. 8.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher HöheHöhe sowie sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzeichenrecht- lichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 8.4 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Als Verrechnungsgröße wird ein Stundensatz in der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzenHöhe von € 125,- (exkl. USt) für Consulting-Leistungen und ein Stundensatz in der Höhe von € 100,- (exkl. USt) für alle anderen Leistungen festgelegt. 8.4 8.5 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Die im Angebot enthaltenen Kosten sind teilweise geschätzt und können bei einer Abweichung von den in der Anfrage festgelegten Pa- rametern aliquote Änderungen verursachen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten Kos- ten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden Auftraggeber genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis Hin- weis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlicherfor- derlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtge- nehmigt. 8.5 Wenn 8.6 Die Angebotspreise gelten sechs Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser sechs Monate ist die Agentur berechtigt, die Preiserhöhungen der Kunde Hersteller, Lieferanten, Gestehungskosten, Lohnerhöhungen und andere Kosten an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber hat erst dann das Recht vom Vertrag zurücktreten, wenn der angepasste Preis in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Summe den Preis bei Vertragsschluss um mehr als 15 % übersteigt. 8.7 Die genannten Preise, insbesondere Pauschalpreise, beziehen sich ausschließlich auf im An- gebot angeführten Leistungen. Insbesondere die Anmietung oder Bereitstellung von bewegli- chen oder unbeweglichen Sachen sind, wenn nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt, nicht in der Angebotssumme enthalten. Gleiches gilt auch für eventuell anfallende Nebenkosten wie Abschlagszahlungen udgl. 8.8 Für alle Arbeiten/Leistungen der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftragge- ber nicht zur Ausführung gebracht oder abgerufen werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung Bezah- lung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei keine Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur Agen- tur zurückzustellen. 8.9 Für den Fall, dass der Auftrag aufgrund unerwarteter und von keiner Partei zu vertretenden Ereignisse (höhere Gewalt) nicht durchgeführt werden kann, steht der Agentur eine angemes- sene Aufwandsentschädigung zur Abgeltung sämtlicher getätigter frustrierter Aufwände, insbe- sondere für Personalaufwände, Druckwerke, Mietkosten, organisatorische und administrative Aufwände, zu, mindestens jedoch 20 % der letzten Angebotssumme (zuzüglich USt) (Pkt. 9.2.).

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde4.1. Die Agentur Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot des Überlassers angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern. 4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist der Überlasser berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu verlangengewährende Einmalzahlungen können vom Überlasser gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich Sollten Arbeitskräfte über einen längeren Zeitraum erstrecken vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus. 4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Der Überlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. 4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Agentur Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. 4.5. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet. 4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen Forderungen oder Akontozahlungen abzurufenAnsprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe4.7. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur Grundlage für die erbrachten Leistungen und Abrechnung sind die Überlassung vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Honorar Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der marktüblichen HöheBeschäftiger. 8.3 Alle Leistungen 4.8. Unterbleibt der AgenturEinsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten vom Überlasser verschuldet worden sind, werden gesondert entlohntbleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Dies gilt als vom Kunden genehmigt, auch wenn der Kunde Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtzur Arbeitsleistung einsetzt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000400 Euro, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.. Stand 01/2023 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters Weiteres ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 2000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenAufträge, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Honorar. Die gesetzliche Umsatzsteuer in gesetzlicher Höheund gegebenenfalls die gesetzliche Werbeabgabe werden zusätzlich verrechnet. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 8.6 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist die Agentur berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, insbesondere Tarifänderungen von Medien und diversen Werbeträgern treten auch für laufende Aufträge sofort in Kraft. Es obliegt dem Kunden sich über den jeweils gültigen Tarif vor Auftragserteilung zu informieren.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken er- strecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten ab- gegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengünsti- gere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüber- schreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die An- rechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts Ent- gelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 500,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken Die Agen- tur ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 10.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Vereinba- rung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzeichen- rechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 10.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert geson- dert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 10.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 10.5. Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenwird ausge- schlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei NutzungsrechteNutzungsrech- te; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenzurückzu- stellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Auftrags- volumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.00050.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenabzuru- fen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzeichenrechtli- chen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoran- schlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend ent- sprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Anrechnungs- vergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere insbe- sondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken Die Agentur ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 . Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 . Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 . Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 15% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 . Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er gebührt der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wirdwird ausgeschlossen. Weiters Darüber hinaus ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenhalten. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Mit der Lieferung der vereinbarten Leistung erlischt die Verantwortung der Agentur für die Aufbewahrung der vom Kunden übermittelten Daten. Die Agentur ist zu diesem Zeitpunkt nach dem geltenden Datenschutzrecht dazu verpflichtet, nicht mehr benötigte personenbezogene Daten zu löschen. Sollte der Kunde eine Archivierung durch die Agentur wünschen, hat er dies deshalb schriftlich bekanntzugeben; in diesem Fall übernimmt die Agentur keinerlei Verantwortung für den Verlust der Daten oder daraus entstehende Folgeschäden.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstre- cken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen er- stellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten abge- golten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenüber- steigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen Werk- tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüberschrei- tung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet unbescha- det der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Honorarvereinba- rung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte verein- barte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche DritterDrit- ter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts nicht anderes vereinbart istwurde, entsteht der Honoraranspruch der Agentur des Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigtFestpreise gelten nur dann, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, wenn die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Preisabsprache im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung z.B. aufgrund eines Angebotes weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisenFestpreisabrede enthält. Die Kostenüberschreitung Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Versandkosten, Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind nicht im Preis inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. Dies gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde insbesondere für Mehraufwand infolge a) des Vorlegens von Daten in nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht digitalisierter Form b) von notwendiger und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber zumutbarer Inanspruchnahme von vornherein als genehmigt.Leistungen Dritter 8.5 Wenn der Kunde c) von Aufwand für Lizenzmanagement d) in Auftrag gegebene gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachten Dienstleistungen sowie f) Nebenkosten ( Reisespesen, Telefonkosten etc. ) Für alle Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtdes Auftragnehmers, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch die, aus welchem Grund auch immer, nicht durch zur Ausführung gelangen, gebührt dem Auftragnehmer eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenangemessene Vergütung. Mit der Bezahlung des Entgelts dieser Vergütung erwirbt der Kunde an bereits erbrachten diesen Arbeiten keinerlei NutzungsrechteRechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen u. dgl. sind vielmehr unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzustellen. Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Agentur zurückzustellenAusstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband für Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorar-Richtlinien. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinsatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Der Kunde muß damit rechnen, daß der Auftragnehmer Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

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Honorar. 8.1 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Auftragsvo- lumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.00030.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohntent- lohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis Hin- weis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung bis 15 % 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 6.5 Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenwird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte KonzepteKon- zepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur W4 für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur W4 ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0003000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur W4 berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur W4 für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3 Alle Leistungen der AgenturW4, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur W4 erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 9.4 Kostenvoranschläge der Agentur W4 sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur W4 schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur W4 den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur W4 - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur W4 die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur W4 begründet ist, hat der Kunde der Agentur W4 darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur W4 bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der AgenturW4, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur W4 zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 4.1. Die des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot (Preisvereinbarung) oder aus der Auftragsbestätigung des Überlassers. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot des Überlassers erteilt, so kann der Überlasser jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht. 4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist der Überlasser berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus. 4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht ist der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdeÜberlasser zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Die Agentur Das Honorar ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto des Überlassers zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenüberweisen. 8.2 Das Honorar versteht sich 4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 8 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen genehmigt und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höheanerkannt. 8.3 Alle Leistungen 4.5. Für den Fall des Zahlungsverzugs hat der AgenturBeschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sindes sei denn, werden gesondert entlohntder Überlasser nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Alle Bei Zahlungsverzug hat der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden Beschäftiger dem Überlasser sämtliche dadurch entstandene, zweckmäßige und notwendige Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge 4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Überlasser mit dem Honorar für die Überlassung der Agentur Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom Überlasser schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückhaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht. 4.7. Grundlagen für die Abrechnung des Honorars sind unverbindlichdie vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Wenn abzusehen istWerden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch dessen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise von Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen des Überlassers Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Kosten die von in den Aufzeichnungen des Überlassers angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtBeschäftiger. 8.5 Wenn 4.8. Stornokosten: Stornierungen bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn werden als Kulanz behandelt. Für Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Auftragsbeginn verrechnen wir den zusätzlich entstandenen Aufwand (wie z.B. Mietauto, Anfahrtskosten) sowie 4 Stunden je Mitarbeiter. Stornierungen am Wochenende und außerhalb der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch Bürozeiten sind nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenmöglich.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Arbeitkräfteüberlassung

Honorar. 8.1 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000Auftragsvolumen, oder solchen, die das sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstreckt, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Zwischenab- rechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen Akonto-zahlungen abzurufen. 8.2 6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Verein- barung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzei- chenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert ge- sondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen bin- nen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 6.5 Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenAGBG* wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 6.1. Wenn nichts anderes vereinbart keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. 6.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars oder einemprozentuellem Abschlag vom tariflichen Honorar gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner oder Dritten über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag soweit dieser vom Gegner einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar. Wird im Zuge der Abrechnung ein Nachlass gewährt, geschieht dies unter der Bedingung der fristgerechten Bezahlung. Mangels anders lautender Vereinbarung hat der reduzierte Honorarbetrag daher binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf dem Konto des Anwalts einzugehen, andernfalls verfällt der Nachlass. 6.3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden oder mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß die erforderlichen und angemessenen Spesen (z.B. für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (z.B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. 6.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, entsteht weil das Ausmaß der Honoraranspruch vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 6.5. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. 6.6. Ist der Agentur Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 6.7. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Für die erste Zahlungserinnerung werden keine Spesen verrechnet, ab dem zweiten Mahnschreiben werden jeweils € 24,- (inkl. 20% USt) Mahnspesen zuzüglich weiterer Spesen, wie Meldeanfragen und dergleichen verrechnet. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (z.B. § 1333 ABGB) bleiben unberührt. 6.8. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten und Spesen können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. 6.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdealle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. 6.10. Die Agentur Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenAbtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Vollmacht Und Honorarvereinbarung

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.00010.000.-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Auf- tragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, ,— oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen Zwis- chenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzeichenrechtli- chen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte verein- barte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlicher- forderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas verein- barte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlos- sen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten Arbe- iten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 5000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 6.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 6.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 6.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 6.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 6.6. Wetterbedingte Verschiebungen eines Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.00050.000,--, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Voraus- rechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur Agen- tur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten veran- schlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kosten- günstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlicherfor- derlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet be- gründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten Ar- beiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenzu- rückzustellen.

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Honorar. 8.1 9.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur jederzeit berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen er- stellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 9.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Vereinba- rung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzeichen- rechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnthat der Kunde nach dem für die erbrachten Leistungen bei der Agentur jeweils existierenden Tarif zu bezahlen. Fehlt ein solcher Tarif, schuldet der Kunde ein angemessenes Entgelt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. 8.4 9.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 10 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber Kunden von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 9.5. Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht wer- den, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlos- sen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenzurückzu- stellen. 9.6. Die aus der Durchführung von Veranstaltungen entstehenden Steuern, Gebühren, Abgaben und Urheberrechtsent- gelte (AKM udgl.) gehen zu Lasten des Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 (1) Für die an den Auftraggeber erbrachten Leistungen steht BMB Partners ein Honorar zu, welches als fest vereinbarter Betrag oder auf Grundlage des Stundenaufwands und des vereinbarten Stundensatzes festgelegt wird. Sofern nicht ausdrücklich unentgeltliche Leistungserbringung seitens BMB Partners oder kein Honorar vereinbart werden, steht der Gesellschaft BMB Partners für die Erbringung der Leistungen an den Auftraggeber ein übliches Honorar zu, welches sie bei Erbringung ähnlicher Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen verrechnet. (2) Wenn nichts anderes vereinbart istwährend der Ausführung des Auftrages bzw. eines Auftragsteiles Ereignisse eintreten oder Umstände bekannt werden, entsteht die bei Erteilung des Auftrages nicht bekannt waren (z.B. Notwendigkeit der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne LeistungAusübung von ursprünglich im Rahmen des Auftrags nicht geplanten Tätigkeiten) und ein zeitlicher oder preislicher Mehraufwand von mehr als 5 % daraus resultiert, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist BMB Partners berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget vom Vertrag im Teil der Erfüllung dieses Auftrages/Auftragsteiles zurückzutreten, sofern der Auftraggeber ohne unnötigen Verzug nach Erhalt der Mitteilung von € 10.000, oder solchen, BMB Partners nicht die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenÜbernahme des Mehraufwandes und des Honorars von BMB Partners bestätigt. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich (3) BMB Partners hat neben der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur Honorarforderung für die erbrachten Leistungen auch Anspruch auf Ersatz von iZm der Leistungserbringung für den Auftraggeber zweckmäßig verauslagter Kosten. BMB Partners kann jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen und die Überlassung Übergabe des Leistungsergebnisses von BMB Partners an den Auftraggeber, einschließlich beruflicher Äußerungen von BMB Partners, von der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen HöheTilgung sämtlicher fälligen Forderungen von BMB Partners gegenüber dem Auftraggeber abhängig machen. BMB Partners kann auch die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung aller fälligen Forderungen von BMB Partners gegenüber dem Auftraggeber verweigern. 8.3 Alle Leistungen (4) Wird ein eingeforderter Vorschuss vom Auftraggeber nicht ohne unnötigen Verzug nach Erhalt der AgenturAufforderung von BMB Partners beglichen, hat die Gesellschaft BMB Partners das Recht, ohne vorherige Ankündigung ihre weitere Leistungserbringung für den Auftraggeber solange einzustellen, bis der Vorschuss ordnungsgemäß bezahlt ist. (5) Ungeachtet des Absatzes 6 berechtigt eine Beanstandung der Arbeiten von BMB Partners seitens des Auftraggebers gemäß I. Teil, Punkt 8 dieser AAB den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung der BMB Partners gemäß I. Teil, Punkte 13 und 14 dieser AAB zustehenden Vergütungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, mit den Forderungen von BMB Partners gegenüber dem Auftraggeber, einschließlich der Forderungen auf Bezahlung zweckmäßiger Auslagen gemäß I. Teil, Punkte 13 und 14 dieser AAB, einseitig nur diejenigen seiner fälligen Forderungen gegenüber BMB Partners zu verrechnen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzenseitens BMB Partners schriftlich anerkannt wurden oder welche dem Auftraggeber gegenüber BMB Partners im Wege einer rechtskräftigen und durchführbaren Gerichtsentscheidung anerkannt wurden. 8.4 Kostenvoranschläge (6) Die Gesellschaft BMB Partners ist berechtigt, ihre fälligen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, einschließlich der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen istForderungen für das Honorar und für die Erstattung der zweckmäßig verauslagten Kosten gemäß I. Teil, dass Punkte 13 und 14 dieser AAB, einseitig mit beliebigen Endbeständen oder anderen liquiden Mitteln des Auftraggebers, die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenihr zur Verfügung stehen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, zu verrechnen und dies selbst wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtihr diese zur Aufbewahrung anvertraut wurden. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenBei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Voraus- rechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten ab- gegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengünsti- gere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüber- schreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet unbe- schadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Honorarver- einbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet be- gründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei kei- nerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0006000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- chad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart Abhängig davon, welche Dienstleistung bzw. Beratung gewünscht ist, entsteht kommen zwei verschiedene Arten der Honoraranspruch Vergütung zum Zuge. Grundsätzlich wird der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich Aufwand über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigtStundensatz (110 CHF/Stunde zuzgl. 8% MwSt.) abgerechnet. Im Vorfeld werden hierfür Zeit-Kontingente verabredet, Zwischenabrechnungen zu denen spätestens abgerechnet wird. Sollte keine anderes lautende Verabredung getroffen werden, beläuft sich ein Zeitkontingent auf acht Arbeitsstunden. Nach Ablauf eines Zeitkontingents erfolgt jeweils eine Abrechnung. Kunde und Leistungserbringer entschieden, ob bzw. Vorausrechnungen wie der Beratungsauftrag weitergeführt wird. Im Falle einer Vertragskündigung (siehe 1.) oder falls der Leistungserbringer vor Erreichen des Zeitkontingents seinen Auftrag erledigt hat, erfolgt selbstverständlich eine vorzeitige Abrechnung. Durch die Abrechnung von Zeitkontingenten, wird sichergestellt, dass der Kunde jederzeit einen Überblick über die anfallenden Kosten hat und ausufernde Beratungsvergütungen vermieden werden. Im Falle einer Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrags kommt zusätzlich ein geringfügiger Bonus (Provision), in Höhe von 15% des Nettomietwertes bzw. 0,1 % der Kaufsumme, hinzu. Dies soll den Anreiz steigern, dass der Leistungserbringer zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich einem Vertragsabschluss kommt. Gleichzeitig soll der Umsatzsteuer in gesetzlicher HöheBonus so gering sein, dass der Leistungserbringer motiviert werden soll, eine seriöse Beratung anstatt schnellen und teuren Abschlüssen zu erbringen. Mangels Vereinbarung Sollten weitere Kosten im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen Zuge der Beratungs- und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der AgenturDienstleistungsauftrags entstehen (z.B. Fahrkosten, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sindInserate, Gebühren), werden gesondert entlohntdiese nach vorheriger Vereinbarung dem Kunden verrechnet. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur Wird das Honorar durch den Kunden auf die höheren Kosten hinweisendauerhaft geschuldet, kann es nach schriftlicher Vormeldung zu einer Pausierung des Beratungsauftrags bzw. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtzur Auflösung des Vertrags kommen. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Beratungs Und Dienstleistungsvertag

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 10.000,-- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters Des Weiteren ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 2.000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 9.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: General Terms and Conditions

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart Die Honorargestaltung und Art der Verrechnung wird jeweils kundenspezifisch im schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definiert. Anfallende Reisekosten der Personalberater sowie sonstige Auslagen (Bewirtungskosten etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die von JOB – Die HR-Berater ausgestellten Rechnungen sind prompt nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Rechnungserhalt auf dem von XXX – Die HR-Berater bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Auftraggebers. Im Verzugsfalle werden sofort fällige Verzugszinsen in der Höhe von 8% per anno für die gesamte Verzugsdauer verrechnet Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Beratungsleistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch JOB – Die HR-Berater, so behält JOB – Die HR-Berater den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für die gesamte vereinbarte Beratungsleistung zu erwarten gewesen ist, entsteht abzüglich der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdeersparten Aufwendungen zu leisten. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen ersparten Aufwendungen sind mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen30% des Honorars für jene Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken JOB – Die HR-Berater bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschal vereinbart. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Agentur berechtigtJOB – Die HR-Berater von ihrer Verpflichtung, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen weitere Leistungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agenturerbringen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisenbefreit. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn Geltendmachung weiterer aus der Kunde Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtberührt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 7.1 Wenn nichts anderes nicht anders vereinbart, ist eine Anzahlung in der Höhe von mindestens 25% und maximal 50% des Gesamthonorars zu leisten. Der Kunde kann die restliche Summe in Teilzahlungen oder als Gesamtzahlung spätestens bei Abnahme des Endprodukts begleichen. Der Umfang und Höhe dieser Zahlungen wird mit dem Kunden gesondert bei der Angebotslegung vereinbart ist, entsteht und im Rahmen der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenAuftragsbestätigung bestätigt. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. 7.2 Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur Auftragnehmerin für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 7.3 Alle Leistungen der AgenturAuftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, die im jeweiligen Angebot nicht enthalten, aber vom Auftraggeber gewünscht sind, sowie für Änderungswunsche, die den Rahmen des Angebots übersteigen oder die der Auftraggeber erst nach Abnahme und Freigabe der Leistung (Projektabschluss) bekanntgibt und auch über das Angebot hinausgehende Feedbackschleifen. Alle bei der Agentur erwachsenden Auftragnehmerin entstehenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur Auftragnehmerin sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist. 7.5 Ein Kostenvoranschlag, dass die tatsächlichen Kosten die von den der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenKunde in schriftlicher Form annimmt, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als akzeptiert und kann vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nachträglich nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtmehr abgewiesen werden. 8.5 7.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur Auftragnehmerin - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese die Auftragnehmerin - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur Auftragnehmerin die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur Auftragnehmerin begründet ist, hat der Kunde der Agentur Auftragnehmerin darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters Des Weiteren ist die Agentur Auftragnehmerin bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der AgenturAuftragnehmerin, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur an die Auftragnehmerin zurückzustellen. Der Kunde erhält nach vollständigem Zahlungseingang des gesamten Honorars die Nutzungsrechte. Beim Ghostwriting verzichtet die Auftragnehmerin auf das Namennennungsrecht, außer es ist etwas Anderes vereinbart (z.B. Co-Autorenschaft).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorar. 8.1 Wenn Das Honorar des AN ist einzelvertraglich schriftlich vor Beginn der Leistungserbringung mit der Einkaufsabteilung zu vereinbaren. Die Berechnung des Honorars erfolgt auf Netto-Basis. Das Honorar orientiert sich an der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen HOAI, sofern die vom AN zu erbringenden Leistungen Leistungen der HOAI sind und nichts anderes vereinbart ist. Die mit dem AG abzustimmende Kostenschätzung bzw. –berechnung bedarf der Freigabe durch den AG. Zuschläge, entsteht der Honoraranspruch der Agentur z.B. für jede einzelne LeistungUmbau, sobald diese erbracht Modernisierung usw. werden nur honoriert, wenn dies zuvor vertraglich vereinbart wurde. Die Agentur Koordination der Schnittstellen mit allen an der Planung Beteiligten ist berechtigtdurch das Grundhonorar abgegolten. Überschreitende Kosten/Honorare sind dem AG rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung mit Begründung schriftlich anzuzeigen. Sie werden nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und Genehmigung durch den AG vergütet. 2.1 Nebenkosten nach HOAI aktueller Fassung, sowie alle Aufwendungen für Post- und Fernmeldegebühren, Vervielfältigungen von Schriftverkehr, sonstige Vervielfältigungen, Kopien, Plots, Datenträger, Kontakte zum AG, Reisekosten und –zeiten zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenBaustelle und zum AG, Baustellenbesuche und Auslösungen sind durch die vereinbarte Vergütung bzw. Ab einem Auftragsvolumen Nebenkostenpauschale abgegolten, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. 2.2 Reisekosten nach HOAI aktueller Fassung werden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung bzw. Nebenkostenpauschale nur vergütet, wenn die Fahrten vom AG besonders angefordert werden. Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis nach tatsächlichem Aufwand bis zur Höhe der jeweiligen steuerlichen Richtsätze bzw. mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000Pkw = 0,30 EUR/km, Hotel = Mittelklasse bis EUR 100,- , Flug = Economy Class, DB 2.Klasse, Vermessungsfahrzeuge u.Ä. = 0,50 EUR/km. 2.3 Darüber hinaus vom AG besonders geforderte, oder solchenbei Vergütung nach Zeithonorar erforderliche Vervielfältigungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigtKopien, Zwischenabrechnungen Lichtpausen, Plots, Datenträger usw. sind vom AN zu beschaffen oder selbst zu erstellen. Der AN achtet dabei im Interesse des AG auf eine wirtschaftliche Verfahrensweise. Soweit möglich sind Datenträger bzw. Vorausrechnungen –transfer zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufennutzen. Auf Nachweis werden vom AG geforderte Plots zum Einkaufspreis vergütet. Die Rechnungen sind vom AN direkt zu bezahlen, zusammenzustellen und an den AG quartalsweise gesondert weiter zu berechnen. Im Falle von kürzeren Vertragslaufzeiten werden sie im Rahmen der Schlussabrechnung vergütet. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe2.4 Eine Vergütung nach Zeitaufwand muss zuvor mit dem AG schriftlich vereinbart werden. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen Der AN schätzt den voraussichtlichen Aufwand und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur meldet diesen beim AG schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisenan. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigtStundensätze sind vor Ausführung einzelvertraglich zu vereinbaren. Die Nebenkosten gemäß Punkt 2.1 sind in den vereinbarten Stundensätzen enthalten, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht sofern nichts anderes vereinbart ist. Der AN führt für diese Leistungen einen Zeitnachweis mit MA-Namen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlicherbrachter Leistung. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein sind dem AG zeitnah und unaufgefordert als genehmigtAbrechnungsgrundlage vorzulegen. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Besondere Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur Agent ur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000.000, -, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Vorausrech nungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Netto - Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- urheber - und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlichunverbindlich . Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde Kund e nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kosten voranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere insbe sondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- schad - und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unve rzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Honoraranspruch Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdeVereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Die Agentur Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und ein dem jeweiligen Fortschritt entsprechendes Akonto zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Das Honorar ist jeweils mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenRechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 10.3 Wird im Zuge der Durchführung des Auftrages eine Leistung erforderlich, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken in diesem nicht vorgesehen ist, so wird vor Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber hergestellt. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen gleichzeitig das entsprechende Entgelt schriftlich zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenvereinbaren. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe10.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Kunden Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge 10.5 Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet istLeistungsvergütung besteht, hat der Kunde Auftraggeber für die Erfüllung des Auftrags notwendige Nebenkosten gesondert zu tragen und werden, sofern schriftlich einvernehmlich nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Als Nebenkosten können gelten (keine taxative Anführung): • Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnahmen udgl. (ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien); • der Agentur darüber hinaus mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie Spezialkameras udgl.; • Prüfgutachten, Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts-, Porto- und Transportkosten, Zölle udgl.; • Kosten für einen über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers hinausgehenden Versicherungsschutz durch den Auftraggeber sowie auftragsbedingte Versicherungen, die bescheidmäßig auferlegt werden. 10.6 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 10.7 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erstattenerbringen, wobei die Anrechnungsvergütung befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt. 10.8 Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller im Rahmen der Geschäftsvereinbarung bestehenden Forderungen Eigentum des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenAuftragnehmers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenPakete von wiederkehrenden Tätigkeiten oder laufende Betreuung können in monatlichen Teilbeträgen bezahlt werden. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Davon ausgenommen sind Schaltungen in Medien. Diese Kosten werden gesondert abgerechnet und sind vor der Beauftragung der Schaltung vom Kunden an die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenbezahlen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten abge- golten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenüber- steigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen Werk- tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüberschrei- tung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet unbescha- det der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Honorarvereinba- rung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte verein- barte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche DritterDrit- ter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch Hono- raranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald so- bald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000500, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen Zwischen- abrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Verein- barung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kenn- zeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar Hono- rar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert geson- dert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen Barausla- gen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht wider- spricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung Kostenüberschrei- tung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlicher- forderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen Leis- tungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten ver- güten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche vor- sätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstattenerstat- ten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern Auftrag- nehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte aus- geführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Bei einem vereinbarten Stundenhonorar ist die Agentur berechtigt, die erbrachten Stundenleistungen jederzeit abzurechnen. Der Kunde/die Kundin verzichtet auf die Einrede der mangelhaften Erfüllung (§10 52 ABGB). Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Vorauszahlungen in der Höhe von bis zu verlangen50 % der voraussichtlichen Auftragssumme bzw. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchendes Kostenvoranschlages zu verlangen und bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigterstrecken, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 100.000,– oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 8.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 8.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 8.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 8.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die der Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Auftrags- volumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0005.000,--, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Nu- tzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen markt- üblichen Höhe. 8.3 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 5 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 5% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 7.5 Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas ver- einbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenwird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.000400, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten ab- gegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengünsti- gere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüber- schreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die An- rechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts Ent- gelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000verlangen oder Zwischenabrechnun- gen zu stellen, oder solchen, die wenn sich Aufträge über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenerstrecken. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher gesetzli- cher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Nut- zungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Die Agentur informiert den Kunden im Vorfeld über solcherart mögliche, zusätzliche Kosten. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kostenüber- schreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kosten- günstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend entspre- chend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattener- statten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstattenerstatten und damit die Urheberrechte abzulösen, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters Weiteres ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche An- sprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos klag- los zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von DOS. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von DOS erteilt, so kann DOS jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht. 4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist DOS berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus. 4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdeist DOS zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Die Agentur Das Honorar ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von DOS zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenüberweisen. 8.2 Das Honorar versteht sich 4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen genehmigt und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höheanerkannt. 8.3 Alle Leistungen 4.5. Eine durch DOS (einzelvertraglich) eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nichts an der Agentursofortigen Fälligkeit des um den Skonto verminderten Betrages. Das Verhalten von DOS, die nicht ausdrücklich durch insbesondere ein Unterlassen der Geltendmachung der um den Skonto verminderten Forderung innerhalb der Skontofrist, stellt insbesondere keinen Verzicht von DOS auf das vereinbarte Honorar abgegolten sindRecht zur Geltendmachung der Forderung oder eine stillschweigende Vertragsänderung dar. Zahlungen ohne Skontoabzugsberechtigung bleiben hiervon unberührt. 4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, werden gesondert entlohntes sei denn, DOS nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Alle Bei Zahlungsverzug hat der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden Beschäftiger DOS sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge 4.7. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber DOS mit dem Honorar für die Überlassung der Agentur Arbeitskräfte aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von DOS schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht. 4.8. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind unverbindlichdie vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Wenn abzusehen istWerden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist DOS – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von DOS Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Kosten die in den Aufzeichnungen von DOS angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtBeschäftiger. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: General Terms and Conditions

Honorar. 8.1 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres ih- res Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000Auftragsvolumen, oder solchen, die das sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstreckt ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Vo- rausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten abge- golten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. 6.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten veran- schlagten um mehr als 15 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung bis 15 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kos- tenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber Kunden von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 6.5 Für vertraglich vereinbarte Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtdas vereinbarte Entgelt. Dies trifft ebenso auf Projekt-Verzögerungen zu, hat er der die länger als 2 Monate andauern. In beiden Fällen ist die Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung berechtigt das Gesamthonorar in Rechnung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattenstellen. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrech- nungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenwird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte ausge- führte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur Agen- tur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur Produktionsfirma für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur Produktionsfirma ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 50.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur Produktionsfirma berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur Produktionsfirma für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der AgenturProduktionsfirma, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur Produktionsfirma erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur Produktionsfirma sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur Produktionsfirma schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur Produktionsfirma den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur Produktionsfirma - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur Produktionsfirma die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur Produktionsfirma begründet ist, hat der Kunde der Agentur Produktionsfirma darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur Produktionsfirma bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der AgenturProduktionsfirma, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur Produktionsfirma zurückzustellen.

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Samples: Productionsvertrag

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart istist , entsteht der Honoraranspruch der Agentur von NTW für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur NTW ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit Auftragsvolum en m it einem (jährlichen( j ährlichen) Budget von € 10.000, 10 tsd. oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur NTW berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Netto- Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer Um satzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur NTW für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen m arktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agenturvon NTW, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur NTW erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur von NTW sind unverbindlich. Wenn abzusehen istist , dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur NTW schriftlich veranschlagten um mehr m ehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur NTW den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigtgenehm igt , wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtgenehm igt . 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Für alle Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtvon NTW, hat die aus welchem Grund auch im m er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattenvom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt NTW das vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestim m ung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei NutzungsrechteNut zungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr vielm ehr unverzüglich der Agentur an NTW zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht Das mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Honorar deckt den Arbeitsaufwand von Trenkwalder für die Suche und Auswahl sowie die Präsentation der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdegeeigneten Kandidaten ab und wird nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten – somit spätestens mit Dienstantritt – von Trenkwalder in Rechnung gestellt (Erfolgshonorar). Die Agentur Trenkwalder ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen Das Honorar umfasst je nach getroffener Vereinbarung einen bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttobezugs für Vollzeitbeschäftigung. Der Berechnung des Honorars wird das Bruttomonatsentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttomonatsentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von Trenkwalder vermittelten Arbeitskraft, aufgerundet auf die nächsten € 250,–, zugrunde gelegt. Das Bruttomonatsentgelt setzt sich zusammen aus dem der von Trenkwalder vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit einem diesem vereinbarten Bruttomonatsgehalt (jährlichenFixum) Budget zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie voraussichtlicher Erhöhungen im ersten Dienstjahr und dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000,–. Telefon-, Post- und Telegrammspesen sind im Honorar inkludiert. Auf Wunsch des Auftraggebers geschaltete Inserate und etwaige sonstige für die Personalsuche und -auswahl notwendige Spesen sind im Honorar nicht inkludiert und werden 1:1 zuzüglich 20% USt. an den Auftraggeber weiterverrechnet. Die Kosten der Inserate und der Spesen sind nach Rechnungslegung unabhängig von € 10.000der erfolgreichen Besetzung der Position ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig und wird zuzüglich 20% USt. verrechnet. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, oder solchenseine E-Mail-Adresse, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinsatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Agentur berechtigtBetreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, Zwischenabrechnungen bzwdie auf Seiten des Auftraggebers liegen oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertrages gemäß Pkt. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich 4 der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhegegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so behält Trenkwalder den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen. Mangels Vereinbarung Trenkwalder erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Xxxxxxxxxxx 0x, 0000 Xxxx, im Einzelfall hat Rahmen eines Factoring – Vertrages übertragen werden und Zahlungen ausschließlich an die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen HöheRaiffeisenlandesbank Oberösterreich AG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Personal Und Unternehmensberatung

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenver- langen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0001.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Vorausrech- nungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung Ver- ständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein vornhe- rein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten erbrach- ten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattenerstat- ten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar Hono- rar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters Xxx- xxxx ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten Ar- beiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr viel- mehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Akontozahlungen zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) jährlichen Budget von € 10.000, EUR 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 7.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar Nettohonorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhegesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar ein Nettohonorar zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer in der marktüblichen marktüblicher Höhe. 8.3 7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisenhinweisen und/oder ein Zusatzanbot legen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde hiernach nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis Tagen schriftlich widerspricht und sowie gleichzeitig zumindest eine kostengünstigere Alternativen Alternative bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt Überschreitungen des Kostenvoranschlags gelten von vorneherein als vom Auftraggeber von vornherein als Kunden genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene 7.5. Für alle Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellendie aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung des Entgelts dieser Vergütung erwirbt der Kunde an bereits erbrachten diesen Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0003.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen Akonto- zahlungen abzurufen. 8.2 9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzei- chenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte verein- barte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 9.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibtschrift- lich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlags- überschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte ver- einbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger all- fälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte aus- geführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unver- züglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 10.000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agbs)

Honorar. 8.1 9.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Vor- schüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken Die Agentur ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 9.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich zuzüg- lich der Umsatzsteuer und der Werbeabgabe in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall Ein- zelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzei- chenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden er- wachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzener- setzen. 8.4 9.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlichunverbindli- che Kostenschätzungen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenüber- steigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren höhe- ren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen Arbeitstagen nach diesem Hinweis Hin- xxxx schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibtwiderspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % 15%, ist eine gesonderte geson- derte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kos- tenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber Kunden von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 9.5. Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausfüh- rung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte volle Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestim- mung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei NutzungsrechteNutzungs- rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 600,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 10.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 10.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 10.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 10.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 10.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0005.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 10.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 10.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzenund auf Basis des gültigen Stundensatzes verrechnet (Auskunft über aktuelle Preise per Anfrage). 8.4 10.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 10.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat OTAS Anspruch auf ein angemessenes Honorar. OTAS übernimmt Aufträge zur Entwicklung von Software auf Basis einer im Voraus bekanntgegeben bzw. vereinbarten Pauschale sowie eines im Voraus bekanntgegeben bzw. vereinbarten Stundensatzes für Mehr- und Zusatzdienstleistungen. Sonstige Beratungs- und Programmier- dienstleistungen erbringt OTAS auf Basis eines im Voraus bekanntgege- ben bzw. vereinbarten Stundensatzes. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von OTAS vorgenom- mene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, entsteht weil das Ausmaß der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdevon OTAS zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. Die Agentur ist berechtigtHöhe und Abrechnungsperioden für die Einräumung von Softwareli- zenzen oder die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags sowie für Hosting Dienstleistungen ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Voraus ein Stundenkontin- gent gemäß einer definierten Laufzeit zu buchen, welches zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenGänze im Vorhinein in Rechnung gestellt wird. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget Nach gesonderter Rücksprache kann über eine entsprechende Vereinbarung die Laufzeit des Stunden- kontingents entsprechend neu definiert werden. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von € 10.000angefangenen 15 Minuten, oder solchenwo- bei im Betrieb von OTAS eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist dem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann. Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die Agentur berechtigtin den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreis- index (VPI 2015), Zwischenabrechnungen bzwmindestens jedoch um 3 %, angepasst. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Eine vorüber- gehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von OTAS auf diese Er- höhung dar, diese kann während der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhegesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Mangels Vereinbarung Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von OTAS grundsätz- lich innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Xxxxxxx von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) er- bracht. Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungs- erbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzu- schläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der AgenturFaktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sindvon OTAS nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht wer- den, werden gesondert entlohntim Faktor 1:1 verzeichnet. Alle Sofern durch OTAS beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter einge- setzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht im Honorar inkludiert. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden Auftraggeber OTAS binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge ersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezah- len. Ein allfälliger Aufwand OTAS, der Agentur sind unverbindlichOTAS im Rahmen der Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist angemessen zu vergüten. Wenn abzusehen istIst der Auftraggeber Unternehmer, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr gilt eine dem Auftraggeber übermit- telte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn und soweit der Kunde Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang bei OTAS) ab Erhalt schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibtwiderspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Sofern der Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn mit der Kunde Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Hono- rars in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtVerzug gerät, hat er an OTAS-Verzugszinsen in der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins- satz zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattenzahlen. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (Provisionz.B. § 1333 ABGB) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenbleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde5.1. Die Agentur ist berechtigtHöhe des Honorars ergibt sich aus den Vertragsunterlagen, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenim Zweifel aus dem Angebot des Auftragnehmers. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, Grundsätzlich kann das Honorar entweder als Fixbetrag oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzwals Prozentsatz vom Jahreseinkommen des Kandidaten festgelegt werden. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Sofern im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich schriftlich anders geregelt ist das Honorar vom Auftraggeber an den Auftragnehmer wie folgt zu bezahlen: Das erste Drittel des Honorars innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss und Übermittlung des ersten Kandidatenprofils sowie Rechnungslegung durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohntden Auftragnehmer. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden Das zweite Drittel des Honorars innerhalb von 30 Tagen nach Einladung eines Kandidaten zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlicheinem Vorstellungsgespräch und Rechnungslegung durch den Auftragnehmer. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigtDer Rest des Honorars, wenn der Kunde Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber oder der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber einen Dienstvertrag abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder wenn ein vom Auftragnehmer vorgestellter Bewerber für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt wird oder wenn der vorgestellte Bewerber in ein anderes zurechenbares Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber eintritt (z.B. freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Beratungsvertrag etc.) und Rechnungslegung durch den Auftragnehmer. Sofern das Honorar als Prozentsatz vom Jahreseinkommen des Kandidaten festgelegt wurde, basieren die Rechnungsbeträge der ersten beiden Teilhonorare auf einer vom Auftragnehmer auf Basis des Anforderungsprofiles gemachten Annahme des Jahreseinkommens. Die dritte Rechnung wird dann in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem tatsächlichen Jahreseinkommen und des kumulierten Betrages der ersten beiden Rechnungen gelegt. Im Falle von variablen Gehaltbestandteilen erfolgt eine allfällige Anpassung des Honorars innerhalb von 30 Tagen nachdem das endgültige Jahreseinkommen festgestellt wurde. Sollte innerhalb von 12 Monaten nach Präsentation bzw. Vorstellung eines Kandidaten ein Vertragsverhältnis, und zwar unabhängig für welche Position, mit diesem Kandidaten abgeschlossen werden, so gebührt dem Auftragnehmer auch das vereinbarte volle Honorar. Das vorgenannte Honorar des Auftragnehmers beinhaltet keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung und Reisekosten. Sollten derartige Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erforderlich sein, vereinbart der Auftragnehmer eine zusätzliche Gebühr für die Bereitstellung dieser Leistungen. Mangels einer solcher darf der Auftragnehmer die tatsächlich entstandenen Kosten plus einem Aufschlag in Höhe von 10 % verlangen. Dies gilt auch für Sonderleistungen wie Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber etc. 5.2. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. 5.3. Die Rechnung ist, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Wird die Rechnung nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis zehn Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht beanstandet, gilt die Höhe des Honorars als genehmigt und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtanerkannt. 8.5 Wenn 5.4. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet. 5.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. 5.6. Soweit sich das Honorar aus dem Jahreseinkommen der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Kandidaten gem. Punkt 5.1 dieser AGBPV errechnet, ist der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten Auftraggeber verpflichtet dem Auftragnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss mit dem Kandidaten das Jahreseinkommen gem. Punkt 5.1 schriftlich mitzuteilen und alle angefallenen Kosten zu erstattenauf Anforderung des Auftragnehmers sämtliche zur Errechnung des Honorars notwendigen Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Sofern dazu die Zustimmung der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung Kandidaten notwendig sein sollte, verpflichtet sich der Agentur begründet istAuftraggeber, diese Zustimmung einzuholen. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der übergebenen Unterlagen zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Unterlagen nur zur Ermittlung bzw. Überprüfung im Hinblick auf seinen Honoraranspruch verwenden und hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) sie anschließend auf Anforderung des Auftraggebers umgehend zurückzugeben bzw. zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenvernichten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Personalvermittlung

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.00030.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen Zwischenabrech- nungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch An- spruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein vornher- ein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. 7.1 Die Agentur SKYNET ist jederzeit berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse die Leistungserbringung von der Leistung von An- zahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in ange- messener Höhe abhängig zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufenmachen. 8.2 7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur SKYNET für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 7.3 Alle Leistungen der AgenturSKYNET, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten ab- gegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur SKYNET erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur SKYNET sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur SKYNET schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur SKYNET den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengünstige- re Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüberschrei- tung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 7.5 Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung SKYNET, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattenSKYNET das vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die An- rechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur SKYNET zurückzustellen. 7.6 Reisezeiten von Mitarbeitern der SKYNET gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien). 7.7 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leis- tungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Ge- samtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlich- machung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage über- schreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zah- lungsfristen sofort fällig zu stellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 13.1. Wenn nichts anderes vereinbart keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat ENHYDRA GAMES Anspruch auf ein angemessenes Honorar. 13.2. ENHYDRA GAMES übernimmt Aufträge zur Entwicklung von Software auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale und/oder eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes (auch für Mehr- und Zusatzdienstleistungen). 13.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von ENHYDRA GAMES vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, entsteht weil das Ausmaß der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdevon ENHYDRA GAMES zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 13.4. Die Agentur ist berechtigtHöhe und Abrechnungsperioden für die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwarewartungsvertrags ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags. 13.5. ENHYDRA GAMES erbringt Beratungs- und Programmierdienstleistungen auf Basis eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse im Voraus ein festes monatliches, nicht auf Folgemonate übertragbares, Stundenkontingent zu verlangenbuchen, welches jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. 13.6. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von € 10.000angefangenen 15 Minuten, oder solchenwobei im Betrieb von ENHYDRA GAMES eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufendem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich 13.7. Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von ENHYDRA GAMES auf diese Erhöhung dar; diese kann während der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhegesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. 13.8. Mangels Vereinbarung Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von ENHYDRA GAMES grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 erbracht. Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Einzelfall hat Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung von ENHYDRA GAMES nach freiem Ermessen außerhalb der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen HöheKernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet. 8.3 Alle Leistungen 13.9. Sofern durch ENHYDRA GAMES beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nicht vom Honorar umfasst. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden Auftraggeber ENHYDRA GAMES binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzenersetzen oder direkt an den Drittanbieter zu bezahlen. 8.4 Kostenvoranschläge 13.10. Ein allfälliger Aufwand ENHYDRA GAMESs, der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen istim Rahmen der Ausübung der dem Auftraggeber aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigtangemessen zu vergüten. 8.5 Wenn 13.11. Sofern der Kunde Auftraggeber mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtVerzug gerät, hat er an ENHYDRA GAMES Verzugszinsen in der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattenzahlen. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (ProvisionzB § 1333 ABGB) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenbleiben unberührt.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 2.500 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, 2.500,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 9.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 9.5 Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch Hono- raranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald so- bald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenverlan- gen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, Euro 5.000,– oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigtbe- rechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Vorausrechnun- gen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Ver- einbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten erbrach- ten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten ab-gegolten sind, werden wer- den gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden erwachsen- den Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kostenüberschrei- tung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde Kun- de nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengüns- tigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte gesonder- te Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvor- anschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung ge- bracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei kei- nerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unver- züglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne (Teil-) Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000EUR 15.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen, sofern nicht ausdrücklich nach dem Auftrag/Agenturvertrag etwas anderes vereinbart ist. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.. screencode GmbH Xxxxxxxxxxxxxx 00/0, 0000 Xxxx +00-000-000 79 77 1 Xxxxxx Xxxxx 0/0, X-0000 Xxxx +43-1-97 12 600 xxx.xxxxxxxxxx.xx xxxxxx@xxxxxxxxxx.xx UID ATU 65252139 FN 335268 t, LG Linz DIGITAL ÜBERLEGEN 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, insbesondere alle Nebenleistungen der Agentur, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchen Gründen auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatteneine angemessene Vergütung. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wirdwird ausgeschlossen. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen usw. sind vielmehr unverzüglich der Agentur unverzüglich zurückzustellen. Der Kunde erwirbt daran keinerlei wie immer geartete Rechte.

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Honorar. 8.1 Wenn Sofern in Angebot/Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart verein- bart ist, entsteht beträgt das Honorar pro erfolgreich vermittelten Kan- didaten das Dreifache des jeweiligen Bruttomonatsgehalts zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Das in einem Angebot und/oder einer Auftragsbestätigung angeführt Entgelt versteht sich im Zweifel zuzüglich der Honoraranspruch gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurdeRechnungs- betrag ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Die Agentur Von diesem Honorar ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchendie Vorauswahl der entsprechen- den Kandidaten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der AgenturFührung von Bewerbungsgesprächen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sindPrüfung der Bewerbungsunterlagen auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Auftraggebers, sowie die Erstellung von schriftlichen Berichten über die Kandidaten umfasst. Sofern vom Kunden darüber hinaus spezielle Leistungen in Auftrag gegeben werden, werden diese gesondert entlohntin Rechnung gestellt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen Nicht vom Honorar umfasst sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlichSpesen aller Art, welche ge- sondert in Rechnung gestellt werden. Wenn abzusehen istDer Honoraranspruch entsteht mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung spätestens mit Abschluss des Dienst- vertrages zwischen dem Auftraggeber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Abs 1 AktG, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt§ 115 Abs 1 GmbHG) und dem vermittelten Kandidaten und zwar auch dann, wenn der Kunde Kandidat sich parallel direkt beim Auftraggeber beworben haben sollte oder parallel zu der Vermittlungstätig- keit auf eine andere Weise ein direkter Kontakt zwischen Auf- traggeber und Kandidaten hergestellt wurde. Dasselbe gilt im Falle des Abschlusses eines Dienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem ursprünglich im Rahmen einer Arbeits- kräfteüberlassung durch den Auftragnehmer an den Auftragge- ber überlassenen Dienstnehmer. Das Honorar steht auch dann wenn der Dienstvertrag nicht sofort, aber innerhalb von 12 Monaten ab der ersten Namhaftmachung des Kandidaten abgeschlossen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibteiner Woche vom Abschluss eines Dienstvertrages zu informieren. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Ändert der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung das Anforderungsprofil bzw. die ursprüngli- chen Rahmenbedingungen nach Auftragserteilung und Auf- nahme der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung Tätigkeit durch diese - einseitig ändert oder abbrichtden Auftragnehmer, hat er der Agentur wird für die bis dahin erbrachten zu diesem Zeitpunkt frustriert aufgewendeten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendes Auftragnehmers ein Honorar in Höhe von 50 % des für eine erfolgreiche Vermittlung vereinbarten Honorars fällig. Sofern der Abbruch nicht durch Für eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus Vermittlung auf Basis des neuen Anforderungsprofils fällt das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) an. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugs- zinsen in Höhe von 12% p.a. zu erstattenverrechnen, wobei sofern sich nicht gemäß § 456 UGB ein höherer Zinssatz ergibt. Alternativ ist der Auftragnehmer auch berechtigt, aus dem Titel des Schadener- satzes höhere Zinsen zu verrechnen. Der Auftraggeber ver- pflichtet sich, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungs- beträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhe- bungs- und Auskunftskosten zu tragen. Bei Zahlungsverzöge- rung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist der Auftragnehmer jedenfalls berechtigt, die Anrechnungsvergütung Leistungen gänz- lich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von der Begleichung aller offenen Forderungen und einer Vorauszah- lung abhängig zu machen. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des § 1168 AGBG ausgeschlossen wirdGesamtbetrages bleibt davon unberührt. Weiters Der Auftraggeber ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritternicht berechtigt, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenForderungen gegen den Auftragnehmer welcher Art immer abzutreten und/oder mit eigenen Verbindlichkeiten gegen Forderungen des Auftragneh- mers aufzurechnen. Mit der Bezahlung Ein Zurückbehaltungsrecht des Entgelts erwirbt der Kunde Auftragge- bers an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenForderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.000, 1.000,- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstre- cken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen er- stellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten abge- golten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenüber- steigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen Werk- tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüberschrei- tung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet unbescha- det der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Honorarvereinba- rung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte verein- barte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche DritterDrit- ter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.000, 500,-- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstre- cken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen er- stellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 9.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten ab- gegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 9.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengünsti- gere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsüber- schreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn 9.5 Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die An- rechnungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts Ent- gelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.0005.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken er- strecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten abge- golten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenüber- steigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen Werk- tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen Al- ternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn Für alle Arbeiten der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstattendas vereinbarte Entgelt. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Die Anrech- nungsbestimmung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellenABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte aus- geführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.00020.000,– (netto, zzgl. MwSt.), oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen Zwischenab- rechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher gesetzli- cher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Nutzungs- rechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen Baraus- lagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 15% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kos- tenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengüns- tigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % 15%, so ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoran- schlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet – unbe- schadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtab- bricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Ho- norarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Anrechnungs- vergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0002500, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes Anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für fur jede einzelne LeistungĮeistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Vorschusse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich zuzuglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für fur die erbrachten Leistungen Įeistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen marktublichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen Įeistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich ausdrucklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge Kostenvoranschluge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tatsuchlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenubersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kostenuberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere kostengunstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung Kostenuberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung Verstundigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Kostenvoranschlagsuberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert undert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen Įeistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten verguten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige fahrlussige oder vorsätzliche vorsutzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet begrundet ist, hat der Kunde der Agentur darüber daruber hinaus das gesamte für fur diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Anrechnungsvergutung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche bezuglich allfulliger Anspruche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte ausgefuhrte Konzepte, Entwürfe Entwurfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unverzuglich der Agentur zurückzustellenzuruckzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichenjährli- chen) Budget von € 10.0001.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstre- cken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen er- stellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten abge- golten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tat- sächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigenüber- steigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung Kosten- überschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen Werk- tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen Al- ternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet unbescha- det der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung Honorarvereinba- rung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte verein- barte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche DritterDrit- ter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenBei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenBei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung Überschreitung des Kostenvoranschlags gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.0001000.--, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenverlan- gen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget Nettobudget ohne Umsatzsteuer von € 10.0005.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen Zwischenabrechnun- gen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Ver- einbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Wünscht der Kunde im Zuge einer Projektzusammenarbeit aus gegebenem Anlass einer schnellere Fertig- stellung des Projekts, als ursprünglich in einem gemeinsamen Zeitplan definiert, und die Agentur bestätigt diesen neuen Zeitplan, so behält sich die Agentur vor, einen Preisaufschlag von bis zu 30% auf die jeweiligen Dienstleistungen zu verrechnen. Dieser Aufschlag gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt, so- bald es zu einer schnelleren Fertigstellung kommt, der Auftraggeber wird nicht gesondert darauf hingewie- sen. 8.5 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung Ver- ständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein vornhe- rein als genehmigt. 8.5 8.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet be- gründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei kei- nerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unver- züglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist7.1 Die Vergütung des AN wird nach den anrechenbaren Kosten entsprechend der Kostenberechnung nach der HOAI in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung sowie der Vereinbarung in dem kaufmännischen Verhandlungsprotokoll bestimmt. Dies gilt auch für Honoraranpassungen infolge der Bestim- mungen in Ziff. 5. 7.2 Sowohl die Honorarvereinbarung, entsteht als auch eine Honoraran- passung sind in Textform zu vereinbaren. 7.3 Soweit das Beauftragungsschreiben keine Aussage/ Feststel- lung zu den Nebenkosten trifft, sind die Nebenkosten bereits bei der Honoraranspruch Festlegung des Planungshonorars berücksichtigt worden. 7.4 Grundlage der Agentur für jede einzelne Leistungdie Honorarrechnung nach HOAI maßgeb- lichen Kostenberechnung ist die zwischen dem AG und dem AN einvernehmlich abgestimmte Kostenberechnung und, sobald soweit diese erbracht wurdenoch nicht vorliegt, die einvernehmlich abge- stimmte Kostenschätzung. 7.5 Soweit die Vertragsparteien ein Kostenziel oder eine Kosten- grenze festlegen, handelt es sich gleichzeitig um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Agentur ist berechtigtVertragsparteien haben bei der Abfassung der Kostengrenze ihre Erfahrungen und Kenntnisse über die zu erwartenden Baukosten anhand ver- gleichbarer Baukostenrechnungen objektiv zugrunde gelegt. 7.6 Mit dem Honorar sind auch alle vor Vertragsabschluss erbrachten Leistungen des AN abgegolten. Zu dem vom Honorar umfassten Leistungsumfang des AN gehören auch die auf Veranlassung der an der Genehmigung beteiligten behördlichen Stellen erfolgenden Planungsänderungen oder Planungsergänzungen. Zu dem vom Honorar umfassten Leis- tungsumfang des AN gehört auch die Einarbeitung von Änderungswünschen des AG, sofern diese bis zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangenEinreichung des Bauantrages erfolgen. 7.7 Für zusätzliche oder geänderte Leistungen gelten die gleichen Bedingungen wie im Hauptauftrag. 7.8 Die Leistungen des AN sind zeitunabhängig kalkuliert und vereinbart. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenAllein Projektlaufzeitverlängerungen begründen grundsätzlich keinen Anspruch des AN auf ein Mehrhonorar. Davon unberührt sind Ansprüche aus § 642 BGB. 7.9 Planungsänderungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigtaus für den AN vorhersehbaren und berechtigten behördlichen Anordnungen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich unzureichen- der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung Planungskoordination, einer Fortschreibung und Detail- lierung der Planung und aus Gründen der Kostenminimie- rung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Rahmen des Budgets ergeben, begründen keinen Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhezusätzliche Honorierung. Auch eine zusätzliche Vergütung für notwendige Überarbeitungen bereits fertig gestellter Unterlagen bei unverändertem Programm und nur unwesentlich veränderten Anforderungen sowie für Vervoll- ständigungen und Optimierungen ist ausgeschlossen. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Architekten Und Ingenieurleistungen

Honorar. 8.1 5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 5.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 5.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 5.4 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte verein- barte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur von baliosoft für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur baliosoft ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenBei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur baliosoft berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur baliosoft für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agenturvon baliosoft, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen , dies sind vom Kunden zu ersetzenz.B. Reise- und Übernachtungskosten, sofern vereinbart. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur von baliosoft sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur baliosoft schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur baliosoft den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur von baliosoft - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur baliosoft die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur von baliosoft begründet ist, hat der Kunde der Agentur an baliosoft darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur baliosoft bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agenturvon baliosoft, schad- und klaglos klag-los zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur an baliosoft zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne LeistungLeis- tung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- urhe- ber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden wer- den gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge Kostenvoranschläge/Angebote der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen tatsächli- chen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur Agen- tur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigtge- nehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden laufen- den sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten Kos- ten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen ausge- schlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern Auftrag- nehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige sonsti- ge Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, berechtigt Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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Honorar. 8.1 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchenBei Auf- trägen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen Vor- ausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen kennzei- chenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich aus- drücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlichunver- bindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 15% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 7.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbrichtab- bricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung Pflichtver­ letzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung Anrechnungsver- gütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern Autragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.

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