Honorar. 8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigung. 8.2. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber zu ersetzen. 8.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 10% überstiegen werden, wird die Agentur den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht bin- nen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. 8.4. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an 8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. (1) Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
(2) Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2. (3) Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. (4) Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen drei Tagen binnen fünf Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. (5) Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenzurück zu stellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.17.1. Wenn nichts nicht anderes vereinbart istvereinbart, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht er- bracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigung.
8.27.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur ein zu vereinbarendes Honorar. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1020 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur (dazu zählen auch Offerteinholungen bei Druckereien als Einzelleistung der Agentur), die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden bzw. nicht über die Agentur in Fol- ge abgewickelt werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung, sei es eine Abschlagszahlung für z. B. Gra- fikarbeiten oder ein Leistungshonorar nach Aufwand für Druckausschreibungen (s. auch 4.4.). Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, ver- langen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrech-te erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von ...% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden wer-den gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, tatsäch- lichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1030 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur A- gentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigtKunden ge- nehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig gleich- zeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von ...50 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10….20% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Wird die Höhe des Vor- schusses nicht im Angebot geregelt, in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungso beträgt diese 30 % des zu erwartenden Projektvolumens oder Jahresbudgets.
8.28.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Wird die Höhe des Vor- schusses nicht im Angebot geregelt, so beträgt diese 30 % des zu erwartenden Projektvolumens oder Jahresbudgets.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte Honorar vereinbarte Hono- rar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen abzuse- hen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, schriklich veranschlag- ten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach Tagennach diesem Hinweis schriftlich schriklich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. 8.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene VergütungVergütung gem. § 1168 AGBG. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kun- de an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.58.6 Mit Bezahlung einer Website erwirbt der Kunde das Recht, die Seite nutzen zu dür- fen. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6Sämtliche Änderungen an der Programmierung der Seite werden ausschließ- lich von der Agentur durchgeführt. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes Übergabe von Sourcecodes muss geson- dert angefragt werden und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnetextra angeboten.
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Honorar. 8.1. 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lich. 7.4 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 7.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 10% des über sie abgewickelten Werbe- etats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert geson- dert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kos- ten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unver- züglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Ab einem Auftragsvolumen von EUR 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu verlangen, erstellen oder gegebenenfalls Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 10% überstiegen werden, wird die Agentur den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht bin- nen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. 8.4 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgeltes erwirbt der Auftraggeber Kunde lediglich die Nutzungsrechte an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; bereits erbrachten Leistungen, sowie bis dato erfassten Konzepten. Weitere nicht ausgeführte oder/und nicht bezahlte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Nutzungsrechte erwirbt der Kunde diesbezüglich nicht.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 8.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigung.
8.2. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.38.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.48.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 2.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich, wenn nicht anders angegeben, exklusive 20% Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 20% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 8.1. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur RMS für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur RMS ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die RMS für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 8.3 Alle Leistungen der AgenturRMS, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur RMS erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur RMS sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur RMS schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1020 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur RMS den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen drei binnen einer Frist von 5 Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 8.5 Für alle Arbeiten der AgenturRMS, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene VergütungRMS das vereinbarte Entgelt. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Rechte; nicht Nutzungsrechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur RMS zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu er-stellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2 Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2. 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen Bar- auslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1010 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.4. 7.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene VergütungVergü- tung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber-und kennzeichenrechtli- chen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Hono- rar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten ab- gegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.15.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese vollständig erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
5.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte der Agentur erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.25.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.35.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die jene von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1010 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.45.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten allerdings keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen, vorbehaltlich jener Daten des Kunden, welche von diesem zur Verfügung gestellt wurden und an diesen herauszugeben sind.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch 8.1 Der Honoraranspruch der Agentur entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.500,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 8.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.000.-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu verlangen, erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1010 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 10% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 7.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 5.000.-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 8.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse A-Conto-Zahlungen zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1010 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisenhinweisen und/oder ein Zusatzangebot legen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibtwiderspricht.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 12.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Auftraggeber zu ersetzen.
8.3. Kostenvoranschläge 6.4 Honorarschätzungen der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Honorarschätzungsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.46.5 Im Falle der Ablehnung nach Vorlage der ersten Entwürfe verzichtet der/die AuftraggeberIn auf jede Nutzung gegen Bezahlung des Honorars von 60% des Offerts. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene VergütungDie Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Das Eigentum an Originalen, Artworks und Computerdaten verbleibt beim Urheber.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 20% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht 3.1 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Honorar- anspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, Umsatzsteuer in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigunggesetzlicher Höhe.
8.2. Alle Leistungen der Agentur, die 3.2 Sofern nicht ausdrücklich durch eine Einräumung und Abgeltung von Verwertungsrechten vereinbart wird, umfasst das ver- einbarte Honorar abgegolten sindkeine Übertragung von urheberrechtlichen, werden gesondert entlohnt. kennzeichenrechtlichen oder sonstigen immaterialgüterrechtlichen Verwertungsrechte (Lizenzen).
3.3 Alle der Agentur aus dem Auftrag erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 3.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen drei Tagen binnen 3 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Kostenüberschreitungen um weniger als 15 % gelten grundsätzlich als genehmigt.
8.4. Für alle Arbeiten 3.5 Das Honorar sowie auch allfällig weiterverrechnete Barauslagen und Aufwendungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig.
3.6 Von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
3.7 Abgesehen von den gesetzlichen Folgen eines Zahlungsverzugs ist die Agentur im Fall eines Zahlungsverzugs nicht verpflichtet, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
3.8 Der Kunde ist nicht zur Ausführung gebracht werdenberechtigt, gebührt gegen Forderungen der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzeptemit eigenen Forderungen aufzurechnen, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur zurückzustellenschriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. So sind bei Beauftragung durch den Kunden 30%, nach den grundlegenden Tätigkeiten (z.B. Freigabe des Layouts durch den Kunden) wiederum 30% und nach Fertigstellung die restlichen 40% fällig. Spätestens jedoch 120 Tage nach Auftragserteilung ist der Gesamtbetrag fällig.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 15% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 10% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese teilweise oder vollständig erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt 2.2 Alle Leistungen der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte(insbesondere Reinzeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde LeistungenBürstenabzüge, insbesondere MediaBlaupausen, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.Vorentwürfe, Skizzen, Kopien, Farbabdrucke und
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Samples: General Terms and Conditions
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht er- bracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Auf- wandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 20 % eines Etats Dritter, der über die Agentur abgewickelt wird. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1025 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt be- kannt gibt.
8.47.5. Für alle beauftragten Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt werden, sofern nicht anders vereinbart, Abschlagszahlun- gen in Höhe von 40 % des Auftragswertes der Agentur getätigten Arbeiten verrechnet, wurde über eine angemessene VergütungKorrekturphase hinaus gearbeitet, in Höhe von 70 %, bei jeder weiteren Bearbeitung in Höhe von 90 % des Auftragswertes. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich unver- züglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.67.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnetgegen entsprechendes zusätzli- ches Honorar vereinbart wurde.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.17.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, .
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter AuftragsbestätigungHöhe von 70% des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.27.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.37.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1050% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
8.47.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Be- zahlung Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 8.1. 7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, Zwischenabrechnungen oder Vorausrech- nungen zu erstellen.
7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Über- lassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindliche Kostenschätzungen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Ar- beitstagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibtwiderspricht.
8.4. 7.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung Aus- führung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte volle Entgelt. Mit Die Anrechnungs- bestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Im Falle der Be- zahlung dieser Vergütung Abbestellung durch den Kun- den erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellenNutzungsrechte an den Arbeits- ergebnissen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu er-stellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015% überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Rechtedie Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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Honorar. 8.1. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honorar- anspruch Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnun- gen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der Regel eine 50%ige Akonto nach erfolgter Auftragsbestätigungmarktüblichen Höhe.
8.2. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das ver- einbarte vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Auftrag- geber Kunden zu ersetzen.
8.3. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbind- lichunverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagt wurden, veranschlagten um mehr als 1015 % überstiegen werdenübersteigen, wird die Agentur den Auftraggeber Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Auftraggeber Kunden genehmigt, wenn der Auftraggeber Kunde nicht bin- nen binnen drei Tagen Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.4. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Auftraggeber Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütungdas vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Be- zahlung dieser Vergütung Bezahlung des Entgelts erwirbt der Auftraggeber Kunde an diesen bereits erbrachten Arbeiten keinerlei RechteNutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.5. Für vermittelnde Leistungen, insbesondere Media, fallen mindes- tens 15% im Hundert als Provision an
8.6. Die Basis eines Agenturvertrages bildet das monatliche Entgelt für alle Leistungen im Rahmen des vereinbarten Paketes und be- inhaltet grafische Leistungen und Administration. Alle sonstigen Leistungen werden nach schriftlichem oder mündlichem Angebot abgerechnet. Für alle vermittelten Leistungen wird zusätzlich das vertragliche vereinbarte Agenturhonorar berechnet.
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