Honorar. 8.1. Sofern der Rechtsanwalt und der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbaren, bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK). 8.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Abrechnung nach Stundensatz oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart, wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassung. 8.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs. 8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen. 8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den. 8.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar. 8.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 8.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden. 8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes. 8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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Honorar. 8.12.10.1 Die erste Besprechung für einen Auftrag ist kostenfrei.
2.10.2 Das Honorar der WeArePepper GmbH bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Sofern Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Rechtsanwalt und Offerte oder Auftragsbestätigung der Mandant WeArePepper GmbH geregelt.
2.10.3 Die WeArePepper GmbH erbringt keine abweichende Abrechnungsart vereinbarenunentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen (wie z.B. Pitch) über geplante Aktivitäten ist die WeArePepper GmbH berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Das Honorar bemisst sich nach Massgabe eines separaten Vertrages oder, wenn ein solcher fehlt, nach Massgabe der Offerte oder Auftragsbestätigung von der WeArePepper GmbH. Fehlt sowohl ein Vertrag als auch eine Offerte als auch eine Auftragsbestätigung, bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK)Stundenaufwand gemäss branchenüblichen Ansätzen.
8.22.10.4 Die WeArePepper GmbH gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Der Mehraufwand wird in der Abrechnung nach Stundensatz ausgewiesen.
2.10.5 Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbartannulliert, wird hat die WeArePepper GmbH Anspruch auf das Honorar anhand für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit. Darüber hinaus hat die WeArePepper GmbH das Recht:
a) auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;
b) auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebenden Schäden;
c) ihre bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der WertanpassungAuftrages anderweitig zu verwenden.
8.32.10.6 Der Auftraggeber hat Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen bis zu dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum oder innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Soweit Bei fehlender Angabe eines Fälligkeitsdatums oder einer Zahlungsfrist, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Datum der Rechtsanwalt Nachlässe gewährtRechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist bzw. des Verfalltages befindet sich der Auftraggeber automatisch, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs.
8.4d.h. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer auch ohne Mahnung, im gesetzlichen AusmaßVerzug. Die WeArePepper GmbH behält sich diesfalls das Recht vor, die erforderlichen Verzugszinsen von 5% p.a. einzufordern und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen.
8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den.
8.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar ist darüber hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar.
8.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilenAnnahme weiterer Aufträge zu verweigern.
2.10.7 Die von der WeArePepper GmbH erstellten Offerten sowie alle weiteren Honorar- und Preisangaben verstehen sich exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allenfalls weitere gesetzlich geschuldete Abgaben oder Gebühren.
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Honorar. 8.113.1. Sofern Nach Vollendung des vereinbarten Werkes oder ge- leisteter Beratungsstunden erhält proISMS ein Hono- rar gemäß der Rechtsanwalt Vereinbarung zwischen dem Auftrag- geber und der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbarenproISMS. proISMS ist berechtigt, bemisst sich das dem Ar- beitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechen- de Akontos zu verlangen. Das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und ist jeweils mit Rechnungslegung durch den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK)Auftragnehmer fällig.
8.213.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten proISMS wird jeweils eine Abrechnung nach Stundensatz oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart, wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der WertanpassungRechnung mit allen gesetz- lich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
8.313.3. Soweit Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines ZahlungsverzugsproISMS vom Auftragge- ber zusätzlich zu ersetzen.
8.413.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Folgende Auslagen gelten als angemessen: Flug: Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten Bahn: 1. Klasse, Kilometerpau- schale: 0,50 Euro pro gefahrene km, Hotel: Nach Auf- wand, max. 4 Sterne, öffentliche Verkehrsmittel, Taxi, Parkgebühren: nach Aufwand, Tagesspesen: nach den geltenden steuerrechtlichen Richtlinien
13.5. Alle Vergütungen verstehen sich, wenn im Angebot nicht anders vereinbart, in EURO zuzüglich der Business Class, ersetzenjeweils geltenden Umsatzsteuer.
8.513.6. Sämtliche bei Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendi- gung des Vertragsverhältnisses durch proISMS, so be- hält proISMS den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwen- dungen. Im Falle der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- denVereinbarung eines Stundenho- norars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
8.613.7. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die proISMS bis zum Tage der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene KostenersatzbetragBeendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norarpauschaliert vereinbart. Dem Auf- traggeber bleibt der Nachweis einer höheren Erspar- nis gestattet.
8.713.8. Der Mandant nimmt zur KenntnisIm Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist proISMS von ihrer Verpflichtung, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommeneweitere Leistun- gen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weite- rer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kannberührt.
8.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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Honorar. 8.18.1 Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
8.2 Die angeführten Preise beinhalten nicht: Spesen für Bewirtung, Reise - und Aufenthaltskosten, Kilometergeld, Botenfahrten, Transportkosten, Gerätemieten, Präsentationshilfen, Photoduplikate, Druck Planplott sowie Kopierkosten und Kos- ten für die Dokumentation. Diese Kosten werden gesondert, entweder nach amt- lichen Sätzen (z.B. Kilometergeld) oder kostendeckend in Rechnung gestellt. Rei- se- und Aufenthaltskosten sowie jegliche in Verbindung mit der Projektumsetzung notwendigen Fremdkosten müssen vom Auftraggeber vorab genehmigt werden.
8.3 Sofern nciht anders verinbart gilt: Die kleinste Verrechnungseinheit ist eine Stunde. Bei gemischter Qualifikation in Bezug auf die erbrachten Leistungen wird der für die höhere Qualifikation anzuwendende Stundensatz verrechnet.
8.4 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolu- men mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.5 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtli- chen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.6 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Ho- norar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsen- den Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.7 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht er- forderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.8 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entspre- chend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Rechtsanwalt und der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbaren, bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK).
8.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Abrechnung nach Stundensatz oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart, wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassung.
8.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs.
8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts Abbruch nicht durch den Einheitssatz eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen.
8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den.
8.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar.
8.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchGProvision) zu sehen isterstat- ten, weil das Ausmaß wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der vom Anwalt Agentur, schad- und klaglos zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrech- te; nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kannausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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Honorar. 8.110.1. Sofern Wenn keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt und der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbaren, bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK)An- spruch auf ein angemessenes Honorar.
8.210.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt Die Leistungen des Rechtsanwaltes werden grundsätzlich nach RATG und dem Mandanten eine Abrechnung AHK oder nach Stundensatz oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart, Xxxx des Rechtsanwaltes nach Zeitaufwand auf der Grundlage der jeweils geltenden Stunden- sätze verrechnet. Bei Verrechnung nach Zeit- aufwand wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassungjede angefangene Viertelstunde verrechnet.
8.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs.
8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen.
8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den.
8.610.3. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten an- sonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar.
8.710.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden/mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteu- er im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
10.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher verbindli- cher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus voraus beurteilt werden kann.
8.810.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstel- lung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Überset- zung von Leistungsverzeichnissen in eine ande- re Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung anders lautende Vereinba- rung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer Wirt- schaftsprüfer des Mandanten, in de- nen denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung Risikoeinschät- zung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag Abschluss- stichtag angeführt werden.
8.910.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeit- punkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berech- tigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvor- schüsse zu verlangen.
10.8. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen ei- nes Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich wider- spricht.
10.9. Sofern der Mandant mit der Zahlung des ge- samten oder eines Teiles des Honorars in Ver- zug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugs- zinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Ba- siszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
10.10. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekauf- ter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur di- rekten Begleichung übermittelt werden.
10.11. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen Forde- rungen des Rechtsanwaltes.
8.1010.12. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber gegen- über dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs Honoraranspruches des Rechtsanwalts Rechtsanwaltes an diesen die- sen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen (Aab)
Honorar. 8.18.1 Wenn nich s Anderes vereinbar is , en - s eh der Honoraranspruch der Agen ur für jede ein- zelne Leis ung, sobald diese erbrach wurde. Die Agen ur is berech ig , zur Deckung ihres Aufwan- des Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auf rags- volumen mi einem (jährlichen) Budge von € 5.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zei raum ers re- cken is die Agen ur berech ig , Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu ers ellen oder Abschlagszah- lungen abzurufen.
8.2 Das Honorar vers eh sich als Ne o-Honorar zuzüg- lich der Umsa zs euer in gese zlicher Höhe. Mangels Ver- einbarung im Einzelfall ha die Agen ur für die erbrach en Leis ungen und die Überlassung der urheber- und kennzei- chenrech lichen Nu zungsrech e Anspruch auf Honorar in der mark üblichen Höhe.
8.3 Alle Leis ungen der Agen ur, die nich ausdrücklich durch das vereinbar e Honorar abgegol en sind, werden gesonder en lohn . Alle der Agen ur erwachsenden Bar- auslagen sind vom Kunden zu erse zen.
8.4 Inves i ionsempfehlungen der Agen ur sind unver- bindlich. Wenn abzusehen is , dass die a sächlichen Kos en die von der Agen ur schrif lich veranschlag en um mehr als 15 % übers eigen, wird die Agen ur den Kunden auf die hö- heren Kos en hinweisen. Die Kos enüberschreiung gil als vom Kunden genehmig , wenn der Kunde nich binnen drei Werk agen nach diesem Hinweis schrif lich widersprich und gleichzeiig kos engüns igere Alxxxx xxxx bekann gib . Handel es sich um eine Kos enüberschrei ung bis 15 % is eine gesonder e Vers ändigung nich erforderlich. Diese Kos envoranschlagsüberschrei ung gil vom Auf raggeber von vornherein als genehmig .
8.5 Wenn der Kunde in Auf rag gegebene Arbei en ohne Einbindung der Agen ur – unbeschade der laufenden sons- igen Be reuung durch diese – einsei ig änder oder abbrich , ha er der Agen ur die bis dahin erbrach en Leis ungen en - sprechend der Honorarvereinbarung zu vergü en und alle angefallenen Kos en zu ers a en. Sofern der Rechtsanwalt und Abbruch nich durch eine grob fahrlässige oder vorsä zliche Pflich verle - zung der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbarenAgen ur begründe is , bemisst sich ha der Kunde der Agen ur darüber hinaus das gesam e für diesen Auf rag vereinbar e Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK).
8.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Abrechnung nach Stundensatz oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart, wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassung.
8.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs.
8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen.
8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den.
8.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar.
8.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchGProvision) zu sehen isters a en. Wei eres is die Agen ur bezüglich allfälliger Ansprüche Dri er, weil das Ausmaß insbesondere von Auf ragnehmern der vom Anwalt Agen ur, schad- und klaglos zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kanns el- len. Mi der Bezahlung des En gel s erwirb der Kunde an berei s erbrach en Arbei en keinerlei Nu zungsrech e; nich ausgeführ e Konzep e, En würfe und sons ige Un erlagen sind vielmehr unverzüglich der Agen ur zurückzus xxxxx.
8.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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Honorar. 8.1(1) Sofern keine individuelle Honoarvereinbarung getroffen wurde, gelten die Honorarrichtlinien der Kanzlei Dr. Xxxx in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des Berufsberechtigten ergibt sich aus der Rechtsanwalt zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(2) Das gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel Stunde.
(4) Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang verrechnet.
(5) Das Aktenstudium in der Mandant keine abweichende Abrechnungsart eigenen Kanzlei, das nach Art und Umfang zur Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann gesondert verrechnet werden.
(6) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren, bemisst sich üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
(7) Die Beru fsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die Umsatzsteuer zusätzlich.
(8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld, Fotokopierkos ten und ähnliche Nebenkosten.
(9) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä. anzusehen.
(11) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von jedem das Honorar des Rechtsanwalts seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschä ften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Rechtsanwaltstarifgesetz Basiszinssatz als vereinbart (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHKsiehe § 352 UGB).
8.2(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit Ende der Leistung bzw. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Abrechnung nach Stundensatz oder mit späterer, in Form eines Pauschalhonorars vereinbartangemessener Frist erfolgter Rechnungslegung zu laufen.
(14) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter Unternehmern, wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassungverzichtet.
8.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs.
8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen.
8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den.
8.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar.
8.7. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Honorar. 8.14.1. Sofern Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Ver- tragsunterlagen, dem Angebot von ACTIEF JOBMADE oder aus deren Auftragsbestätigung. Xxxxxx Arbeitskräfte der Rechtsanwalt und der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbarenACTIEF JOBMADE GmbH ohne vorheriges Angebot angefordert, bemisst sich das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK)so kann ACTIEF JOBMADE ein angemessenes Entgelt fordern.
8.24.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine Abrechnung Ändern sich nach Stundensatz Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbartkollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, wird ist ACTIEF JOBMADE berechtigt, das vereinbarte Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretendenim selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über ei- nen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus be- schäftigt werden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der Monat, in dem gilt die getroffene Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassungauch darüber hinaus.
8.34.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährtFür von überlassenen Arbeitskräften geleisteten Überstunden-, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines ZahlungsverzugsNacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit werden erhöhte Sätze verrech- net.
8.44.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar Überstunden sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, über die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen kollektivvertragliche bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrages laut Betriebsvereinbarung festgelegte Ar- beitszeit des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzenBeschäftigers hinausgehenden Stunden.
8.54.5. Sämtliche bei In den Verrechnungssätzen sind sämtliche Lohn- und Lohnneben- kosten inkl. der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen gesetzlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) sozialen Abgaben, zu deren Ent- richtung ACTIEF JOBMADE verpflichtet ist, enthalten. Die gesetzli- che Umsatzsteuer sowie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Schicht-, Akkord- und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- densonstige Zulagen sind nicht enthalten.
8.64.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- Die Preise gelten jeweils bis zur nächsten KV-Erhöhung oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens Ge- setzesänderung. Die jährliche Anpassung erfolgt zumindest um den Wert der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norarjährlichen Kollektivvertragsanpassung für Mindest- löhne in gleicher Prozenthöhe.
8.74.7. Der Mandant nimmt zur KenntnisDie Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich als genehmigt und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kannanerkannt.
8.84.8. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, Bei Zahlungsverzug ist ACTIEF JOBMADE berechtigt Verzugszin- sen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Der Beschäftiger hat alle mit der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand Eintreibung der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werdenRechnungsbeträge in Zusam- menhang stehenden angemessenen Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.
8.94.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen ACTIEF JOBMADE ist bei Zahlungsverzug oder Gesetzesverlet- zungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist Beschäftigers berechtigt, die Abtretung überlassenen Arbeits- kräfte abzuziehen.
4.10. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder sonstige Ansprüche gegenüber ACTIEF JOBMADE mit dem Gegner jederzeit mitzuteilenHonorar aufzu- rechnen, sofern diese Forderungen nicht gerichtlich festgestellt o- der von ACTIEF JOBMADE schriftlich anerkannt wurden.
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Samples: General Terms and Conditions