Honorar. 7.1 Das Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand und dem jeweiligen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter errechnet. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wird, wird BMH den Auftraggeber darüber informieren. 7.3 BMH ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen. 7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB). 7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar. 7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 7.1 Das Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand und dem jeweiligen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter errechnet. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, obliegt allein BMHentsteht der Honoraranspruch von EINSTUDIO für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wird, wird BMH den Auftraggeber darüber informieren.
7.3 BMH EINSTUDIO ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.4 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat EINSTUDIO für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für ZahlungenLeistungen von EINSTUDIO, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werdennicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, können Verzugszinsen verrechnet werdenwerden geson- dert entlohnt. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe Alle von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB)EINSTUDIO erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7.5 Allfällige Einwendungen gegen 8.4 Kostenvoranschläge von EINSTUDIO sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von EINSTUDIO schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird EINSTUDIO den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Rechnung sind innerhalb Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüber- schreitung gilt vom Auftraggeber von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbarvornherein als genehmigt.
7.6 Anfallende Barauslagen8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung von EINSTUDIO - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, Spesenhat er EINSTUDIO die bis dahin erbrachten Leistungen entspre- chend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von EINSTUDIO begründet ist, Reisekosten etc hat der Kunde EINSTUDIO darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (wie beispielsweise Bahn-Provision) zu erstatten, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.wobei die Anrechnungsvergütung des
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 7.1 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur Für jede einzel- ne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Atelier Karasinski ist berechtigt, zur Deckung ihres AuFwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab AuFtragsvolumen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist Atelier Karasinski berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw.Voraus- rechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzuruFen.
8.2 Das Honorar für versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im EinzelFall hat Atelier Karasinski Für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für erbrachten Leistun- gen und die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand Überlassung der urheber- und dem jeweiligen Stundensatz kenn- zeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auF Honorar in der betreffenden Mitarbeiter errechnet. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnetmarktüblichen Höhe.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen 8.3 Alle Leistungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und GewissenAtelier Karasinski, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Hono- rar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind jedoch nicht verbindlichvom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge von Atelier Karasinski sind unverbindlich. Sobald abschätzbar Wenn abzusehen ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wirddie tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriFtlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird BMH die Agentur den Auftraggeber darüber informierenKunden auF die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschrei- tung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriFtlich widerspricht und gleichzei- tig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erForderlich. Diese Kostenvoranschlagsüber- schreitung gilt vom AuFtraggeber von vornherein als genehmigt.
7.3 BMH 8.5 Wenn der Kunde in AuFtrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der lauFenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agen- tur die bis dahin erbrachten Leistungen entspre- chend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angeFallenen Kosten zu erstatten. SoFern der Abbruch nicht durch eine grob Fahrlässige oder vorsätzliche PFlichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte Für diesen AuFtrag vereinbar- te Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausge- schlossen wird. Weiters ist berechtigtAtelier Karasinski bezüglich allFälliger Ansprüche Dritter, entsprechend dem Fortschritt insbe- sondere von AuFtragnehmern der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen Agentur, schad- und klaglos zu legen stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausge- Führte Konzepte, EntwürFe und Anzahlungen zu verlangensonstige Unterla- gen sind vielmehr unverzüglich Atelier Karasin- ski zurückzustellen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: General Terms and Conditions
Honorar. 7.1 15.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat BITFACTORY An- spruch auf ein angemessenes Honorar. Das Honorar besteht entweder in einem zwi- schen den Parteien vereinbarten Pauschalpreis für den Softwarekauf (Phasen 1 und 2 eines Projekts) sowie allenfalls eine laufende monatliche Wartungspauschale einer- seits oder in eine monatliche Gebühr an Softwaremiete und -wartung für den Fall der Softwaremiete (SaaS) andererseits. Die jeweiligen Entgelte werden von den Parteien im konkreten Auftrag vereinbart.
15.2. Sofern der Auftraggeber in einzelnen Monaten der Vertragslaufzeit eines Software- miet- und/oder -wartungsvertrages Leistungen von BITFACTORY abruft, die den Rah- men der vereinbarten Pauschale übersteigen, so werden diese Leistungen errechnet sich dem Auf- traggeber ergänzend auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze von BITFACTORY in Rechnung gestellt. BITFACTORY ist nicht verpflichtet, gegenüber dem Auftraggeber vor Erbringung von zusätzlichen Leistungen eine Kostenwarnung auszusprechen.
15.3. Die vereinbarten Stundensätze werden im Auftrag vereinbart und mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Ver- braucherpreisindex (VPI 2015) angepasst.
15.4. Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von BITFACTORY grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand und dem jeweiligen Stundensatz in- nerhalb der betreffenden Mitarbeiter errechnetÖffnungszeiten lt. Website erbracht.
15.5. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar istAuftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem vom BITFACTORY vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraus- sichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvor- anschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß überschritten der von BITFACTORY zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt wer- den wirdkann.
15.6. Ein allfälliger Aufwand BITFACTORYs, der im Rahmen der Ausübung der dem Auf- traggeber aus zustehenden Einsichtnahme- und Kontrollrechten entsteht, ist ange- messen zu vergüten.
15.7. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt eine dem Auftraggeber übermittelte und ord- nungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang bei BITFACTORY) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
15.8. Verträge werden von BITFACTORY ausschließlich zu den vorstehenden Bedingungen geschlossen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden von BITFACTORY werden nur dann akzeptiert, wenn sie eigens ausgehandelt wurden. Ab- weichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden von BITFACTORY sind zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen subsidiär. Bei einem Widerspruch zwi- schen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ▇▇▇▇▇▇ von BITFACTORY zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen.
15.9. Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird BMH den Auftraggeber darüber informieren.
7.3 BMH die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die un- wirksame Bestimmung ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungendurch eine gültige, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werdendem angestrebten Ziel möglichst nahekommt, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB)zu ersetzen.
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 7.1 4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von SOKO Personal GmbH. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von SOKO Personal GmbH erteilt, so kann SOKO Personal GmbH vom Beschäftiger jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entsprechen.
4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist SOKO Personal GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist SOKO Personal GmbH zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei binnen 14 Tage auf das Konto von SOKO Personal GmbH zu überweisen.
4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Eine (einzelvertraglich) eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nichts an der sofortigen Fälligkeit des um das Skonto verminderten Betrages. Ein Unterlassen der Geltendmachung der um den Skonto verminderten Forderung innerhalb der Skontofrist, stellt insbesondere keinen Verzicht von SOKO Personal GmbH auf das Recht zur Geltendmachung der Forderung oder eine stillschweigende Vertragsänderung dar. Zahlungen ohne Skontoabzugsberechtigung bleiben hiervon unberührt.
4.6. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, SOKO Personal GmbH nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
4.7. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber SOKO Personal GmbH mit dem in Rechnung gestellten Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines ZeithonorarÜberlassung der Arbeitskräfte aufzurechnen, das sich aus sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder von SOKO Personal GmbH schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem für die Durchführung Arbeitskräfteüberlassung geschuldeten Honorar besteht nicht.
4.8. Grundlage für die Abrechnung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand und dem jeweiligen Stundensatz Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der betreffenden Mitarbeiter errechnetArbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Der notwendige Zeitaufwand sowie Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist SOKO Personal GmbH- sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt - berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der jeweilige Stundensatz hängen Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter abSOKO Personal GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar istBeweislast dafür, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich die in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wirdAufzeichnungen von SOKO Personal GmbH angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, wird BMH den Auftraggeber darüber informierenträgt der Beschäftiger.
7.3 BMH ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Honorar. 7.1 Das Honorar 6.1. BEURLE Rechtsanwälte verrechnet ihre Leistungen nach Zeitaufwand, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen oder besondere Vereinbarungen entgegenstehen, unter Zugrundelegung von allgemein für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines ZeithonorarTätigkeit des betreffenden Rechtsanwalts, Rechtsanwaltsanwärters oder Sachbearbeiters zur Anwendung kommenden bzw. gesondert vereinbarten Stundensätzen. Die Arbeitszeit, das sich aus dem für die Durchführung ist der gesamte mit der Bearbeitung des Beratungsvertrages not- wendigen Auftrages verbundene Zeitaufwand einschließlich Aktenstudiums-, Recherche-, Aktenverwaltungs-, Reise- und dem jeweiligen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter errechnetWartezeiten, etc., wird mangels abweichender, besonderer Vereinbarung pro Leistung auf volle 5 Minuten aufgerundet mit einer Mindestzeit von 15 Minuten abgerechnet.
6.2. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen BEURLE Rechtsanwälte ist berechtigt, diese Stundensätze zum Jahresanfang auf Basis des VPI 2015 (ausgehend von der Art und Komplexität Indexzahl für Dezember des dem Jahr der konkreten Auftragserteilung oder der jüngsten Valorisierung vorangehenden Kalenderjahres) zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter abvalorisieren, wobei eine Aufrundung auf den nächsten ganzen Eurobetrag erfolgt. Die Beurteilung6. 3 . BEURLE Rechtsanwälte behält sich das Recht vor, welche Qualifikation erforderlich istdie Erstellung von Vertragserstentwürfen, obliegt allein BMHVorlagen oder Entwürfen von anderen Standarddokumenten nicht nach Zeitaufwand zu verrechnen, sondern nach den Allgemeinen Honorarkriterien für Rechtsanwälte, dem Notariatstarifgesetz oder fixen, angemessenen Honorarpauschalen. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnetAllfällige mandatsbezogene Überarbeitungen derartiger Dokumente bzw. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnetdaran anknüpfende Leistungen verrechnet BEURLE Rechtsanwälte nach tatsächlichem Zeitaufwand.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen 6.4. Neben einem Anspruch auf Honorar hat ▇▇▇▇▇▇ Rechtsanwälte Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Statt der Verrechnung einzelner Auslagen kann eine Auslagenpauschale verrechnet werden, die mangels anders lautender Vereinbarung 3 % vom Nettohonorar beträgt. Umsatzsteuerfreie Barauslagen, wie zB Gerichtsgebühren, dürfen immer zusätzlich verrechnet werden.
6.5. Das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlichverlässlich im Voraus beurteilt werden. Sobald abschätzbar istDaher nimmt der Mandant zur Kenntnis, dass eine Honorarschätzung von BEURLE Rechtanwälte vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wird, wird BMH den Auftraggeber darüber informierenanfallenden Honorars unverbindlich und nicht als bindender Kostenvoranschlag zu sehen ist.
7.3 BMH 6.6. Sämtliche Honorarangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer; diese fällt zusätzlich an.
6.7. BEURLE Rechtsanwälte ist zur Abrechnung der von ihr erbrachten Leistungen monatlich berechtigt.
6.8. Eine von BEURLE Rechtsanwälte übermittelte Honorarnote gilt als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Honorarnote beim Mandanten schriftlich widerspricht.
6.9. Soweit nicht anders vereinbart, sind Honorarnoten prompt nach Erhalt und in Euro zahlbar. Für Honorare, die nach Rechnungslegung nicht binnen 30 Tage bezahlt wurden, fallen Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an.
6.10. ▇▇▇▇▇▇ Rechtsanwälte ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der angemessene Honorarvorschüsse zu verlangen und bis zu deren Zahlung Leistungen einzustellen bzw. Arbeitsergebnisse zurückzuhalten. Alternativ ist BEURLE Rechtsanwälte auch berechtigt, zur Sicherstellung künftiger Honorarforderungen die Zahlung eines bestimmten Betrages (Zwischen- Sicherheitsleistung) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen. Nach Erhalt der Honorarnote (Rechnung) hat der Mandant die Möglichkeit, diese binnen 7 Tagen zu begleichen. Tut er dies, ist die Sicherheitsleistung an den Mandanten unverzüglich nach Zahlung zu refundieren. Tut er dies nicht, dann ist BEURLE Rechtsanwälte berechtigt, sich aus der Sicherheitsleistung zu befriedigen. Ein allenfalls aus der Sicherheitsleistung verbleibender Betrag ist dem Mandanten ebenfalls sinngemäß zurückzuerstatten.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig6.11. BEURLE Rechtsanwälte ist unabhängig von der Höhe des Honorars jedenfalls berechtigt, von Dritten (Prozessgegnern, Behörden, etc,) aufgrund entsprechender gesetzlicher bzw. behördlicher Regeln bezahlte Kostenersatzbeträge zur Gänze zu vereinnahmen und hat diese Kostenersatzbeträge auf das vereinbarte Honorar anzurechnen, soweit der Kostenersatzbetrag vom Dritten einbringlich gemacht werden kann.
6.12. ▇▇▇▇▇▇ Rechtsanwälte ist berechtigt, mit fälligen Honorarforderungen einschließlich des Gebühren- und Auslagenersatzes gegen Forderungen des Mandanten auf etwaige Depotguthaben, ihm zuzurechnende Verrechnungsgelder oder sonstige in der Verfügung von BEURLE Rechtsanwälte befindliche, dem Mandanten zuzurechnende liquide Mittel aufzurechnen.
6.13. Eine Aufrechnung gegen Honorarforderungen von BEURLE Rechtsanwälte ist nur mit von BEURLE Rechtsanwälte schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mandanten zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mandanten gemäß § 1052 ABGB wird ausgeschlossen.
6.14. Im Falle einer vom Mandanten bekannt gegebenen Rechtsschutzversicherung ist BEURLE Rechtsanwälte nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt Mandant trittaber bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB)im Voraus seinen Anspruch auf Versicherungsleistung an BEURLE Rechtsanwälte zur Sicherung des Honoraranspruchs ab.
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb 6.15. Der Mandant hat Anspruch auf Informationen über sämtliche von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbarBEURLE Rechtsanwälte im Rahmen der Auftragserteilung erbrachten Leistungen sowie an Dritte erteilte Informationen.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Auftragsbedingungen
Honorar. 7.1 4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung der FAST. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot der FAST angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.
4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist die FAST berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen. Allfällige überlassenen Arbeitskräfte zu gewährende Einmalzahlungen können von der FAST gegenüber dem Beschäftiger geltend gemacht werden. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.
4.3. Das Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und dem jeweiligen Stundensatz der betreffenden Mitarbeiter errechnetspesenfrei zu bezahlen. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter abÜberlasser ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.
4.4. Die BeurteilungRechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMHgelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Reisezeiten Bei Zahlungsverzug werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 352 UGB verrechnet.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber der FAST mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen, sofern nicht die Forderungen des Beschäftigers gerichtlich festgestellt oder vom der FAST schriftlich anerkannt wurden.
4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftigter noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist der Überlasser – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Kunden des Beschäftigers handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind jedoch nicht verbindlichdie Aufzeichnungen der FAST Grundlage für die Abrechnung. Sobald abschätzbar istDie Beweislast dafür, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich die in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wirddiesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, wird BMH den Auftraggeber darüber informierenträgt der Beschäftiger.
7.3 BMH ist berechtigt, entsprechend dem Fortschritt 4.8. Unterbleibt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für ZahlungenEinsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werdennicht vom der FAST verschuldet worden sind, können Verzugszinsen verrechnet werdenbleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in Dies gilt auch wenn der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB)Beschäftiger die überlassenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Arbeitsleistung einsetzt.
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Arbeitskräfteüberlassung Und –Vermittlung
Honorar. 7.1 Das 8.1. Sofern der Rechtsanwalt und der Mandant keine abweichende Abrechnungsart vereinbaren, bemisst sich das Honorar für die Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus des Rechtsanwalts nach dem für die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den vom österreichischen Rechtsanwaltskammertag herausgegebenen Allgemeinen Hono- rarkriterien (AHK).
8.2. Wir zwischen dem Rechtsanwalt und dem jeweiligen Mandanten eine Abrechnung nach Stundensatz oder in Form eines Pauschalhonorars vereinbart, wird das Honorar anhand des Verbrau- cherpreisindex 2020 (VPI 2020) bzw eines an dessen Stelle tretenden, vergleichbaren Index‘ wertangepasst. Ausgangsmonat ist der betreffenden Mitarbeiter errechnetMonat, in dem die Honorarvereinbarung getroffen wurde. Sofern der Rechtsanwalt eine an sich eingetretene Wertanpassung nicht geltend macht, liegt hierin kein Verzicht des Rechtsanwalts auf eine künftige Geltendmachung der Wertanpassung.
8.3. Soweit der Rechtsanwalt Nachlässe gewährt, stehen diese unter der Bedingung einer frist- gerechten Bezahlung der Honorarnote und gelten nicht für den Fall eines Zahlungsverzugs.
8.4. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw mit ihm vereinbarten Honorar sind die Um- satzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien Beglaubigungen, notarielle Protokoll oder Notariats- akte) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. Insoweit die Spesen von Wegen des Rechtsanwalts zu Orten außerhalb des Kanzleisitzes des Rechtsanwalts nicht durch den Einheitssatz (bei einer Abrechnung nach Rechtsanwaltstarif- gesetz) abgegolten sind, wird der Mandant dem Rechtsanwalt bei dessen Anreise mit dem PKW das amtliche Kilometergeld, bei einer Anreise mittels Bahn die Kosten der Business Class und bei einer Anreise mittels Flugzeugs die Kosten der Economy Class, bei einer Flug- dauer von mehr als drei Stunden jedoch die Kosten der Business Class, ersetzen.
8.5. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kos- ten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Er- messen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt wer- den.
8.6. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt we- nigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeitho- norar.
8.7. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch nicht verbindlich. Sobald abschätzbar istMandant nimmt zur Kenntnis, dass eine Honorarschätzung vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht aus- drücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich in erheblichem anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß überschritten wer- den der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.8. Verrechnet wird, wird BMH sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Auftraggeber darüber informierenWirtschaftsprüfer des Mandanten, in de- nen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
7.3 BMH 8.9. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.10. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, entsprechend die Abtretung dem Fortschritt der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen zu legen und Anzahlungen zu verlangenGegner jederzeit mitzuteilen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Honorar. 7.1 SMARTLAKE MEDIA GMBH • ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇ • ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berech- tigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auf- tragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 5.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwi- schenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in ge- setzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die er- brachten Leistungen errechnet sich grundsätzlich als reines Zeithonorar, das sich aus dem für und die Durchführung des Beratungsvertrages not- wendigen Zeitaufwand Überlassung der urheber- und dem jeweiligen Stundensatz kennzeichenrechtli- chen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der betreffenden Mitarbeiter errechnet. Der notwendige Zeitaufwand sowie der jeweilige Stundensatz hängen von der Art und Komplexität der zu leistenden Arbeiten bzw der erforderlichen Qualifikation der einzusetzenden Mitarbeiter ab. Die Beurteilung, welche Qualifikation erforderlich ist, obliegt allein BMH. Reisezeiten werden zu normalen Stundensätzen verrechnet. Die Stundensätze werden mindestens jährlich angepasst. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnetmarktüblichen Höhe.
7.2 Allfällige Honorarschätzungen von BMH erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Hono- rar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind jedoch nicht verbindlichvom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Sobald abschätzbar Wenn abzusehen ist, dass eine Honorarschätzung voraussichtlich in erheblichem Ausmaß überschritten wer- den wirddie tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird BMH die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hin- weisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht er- forderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber darüber informierenvon vornherein als genehmigt.
7.3 BMH 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entspre- chend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstat- ten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist berechtigtdie Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, entsprechend dem Fortschritt insbesondere von Auftragnehmern der Leistungen (Zwischen- ) Rechnungen Agentur, schad- und klaglos zu legen stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nut- zungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und Anzahlungen zu verlangensonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
7.4 Alle Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. Der in Rechnung gestellte Betrag ist zahlbar unabhängig davon, ob das Projekt bereits abgeschlossen ist oder nicht. Für Zahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden, können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
7.5 Allfällige Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend zu machen. Werden fristgerecht Einwendungen erhoben, bleiben alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum zahlbar.
7.6 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc (wie beispielsweise Bahn-, Bus-, Flugkosten, Taxi- und Mietwagenkosten, Kilometergeld, Parkgebühren, Diäten, Hotel- kosten, Fax- und Telefongebühren, Porto, Kosten für Boten- und Kurierdienste, Kopien, zusätzliche Versicherungsprämien für Einzelaufträge) werden gesondert verrechnet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen