Honorar. 4.1 Zum Zeitpunkt des Einvernehmens zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar über das Bruttojahresgehalt des betreffenden Kandidaten gemäß den in Artikel 4.2 angegebenen Tarifen, wobei ein Mindesthonorar in Höhe von € 17.500,- gilt.
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Honorar. 4.1 Zum Zeitpunkt des Einvernehmens zwischen dem Auftraggeber und dem einem Kandidaten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar über das Honorar, dessen Höhe sich nach dem vereinbarten Bruttojahresgehalt des betreffenden Kandidaten gemäß und den in Artikel 4.2 angegebenen TarifenTarifen richtet, wobei ein Mindesthonorar in Höhe von € 17.500,- 18.500,- gilt. Zur Klarstellung: Der Auftragnehmer arbeitet auf Erfolgsbasis (no cure, no pay), d.h. der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer nur dann ein Honorar, wenn zwischen dem Auftraggeber und einem von dem Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten ein Einvernehmen zustande kommt.
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