Common use of Honorareinbehalt Clause in Contracts

Honorareinbehalt. Zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche sowie künfti- ger Forderungen können fällige Honoraranforderungen in ausreichender Höhe einbehal- ten werden. Die Einbehaltung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bank- bürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. Bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z.B. Beendigung oder Entziehung der Zulassung, Tod, Wegzug) können weitere Zahlungen an den Arzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Honorarkürzungs-, Regress-, Berichti- gungs- oder Erstattungsverfahren anhängig sind oder nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen noch eingeleitet werden können. Die Aussetzung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern ab- gewendet werden.

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Honorareinbehalt. Zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche sowie künfti- ger Forderungen können fällige Honoraranforderungen in ausreichender Höhe einbehal- ten ein- behalten werden. Die Einbehaltung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bank- bürgschaft Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. Bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z.B. Beendigung oder Entziehung der Zulassung, Tod, Wegzug) können weitere Zahlungen an den Arzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Honorarkürzungs-, Regress-, Berichti- gungs- oder Erstattungsverfahren anhängig sind oder nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen noch eingeleitet werden können. Die Aussetzung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern ab- gewendet werden.

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Honorareinbehalt. Zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche sowie künfti- ger künftiger Forderungen können fällige Honoraranforderungen in ausreichender Höhe einbehal- ten einbehalten werden. Die Einbehaltung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bank- bürgschaft Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. Bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z.z. B. Beendigung oder Entziehung der ZulassungZu- lassung, Tod, Wegzug) können weitere Zahlungen an den Arzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Honorarkürzungs-, Regress-, Berichti- gungs- Berichtigungs- oder Erstattungsverfahren Er- stattungsverfahren anhängig sind oder nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen noch eingeleitet werden können. Die Aussetzung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen selbstschuldneri- schen Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern ab- gewendet abgewendet werden.

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Honorareinbehalt. Zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche sowie künfti- ger künftiger Forderungen können fällige fälli- ge Honoraranforderungen in ausreichender Höhe einbehal- ten werden. Die Einbehaltung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bank- bürgschaft Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. Bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z.B. Beendigung Been- digung oder Entziehung der Zulassung, Tod, Wegzug) können kön- nen weitere Zahlungen an den Arzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Honorarkürzungs-, Regress-, Berichti- gungs- Berichtigungs- oder Erstattungsverfahren anhängig anhän- gig sind oder nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen noch eingeleitet werden können. Die Aussetzung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern ab- gewendet abgewendet werden.

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Honorareinbehalt. Zur Sicherung möglicher Rückforderungs- oder Schadensersatzansprüche Schadens- ersatzansprüche sowie künfti- ger künftiger Forderungen können fällige fälli- ge Honoraranforderungen in ausreichender Höhe einbehal- ten werden. Die Einbehaltung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bank- bürgschaft Bankbürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern abgewendet werden. Bei Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit (z.B. Beendigung Been- digung oder Entziehung der Zulassung, Tod, Wegzug) können kön- nen weitere Zahlungen an den Arzt bzw. dessen Erben ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn Honorarkürzungs-Honorarkürzungs- , Regress-, Berichti- gungs- Berichtigungs- oder Erstattungsverfahren anhängig an- hängig sind oder nach den gesamtvertraglichen Bestimmungen Bestim- mungen noch eingeleitet werden können. Die Aussetzung kann durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft Bank- bürgschaft mit Auszahlung auf erstes Anfordern ab- gewendet abgewen- det werden.

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