Honorarvereinbarung. 2.1.1. In der Regel werden die Kanzlei und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen. 2.1.2. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder der Mandant per Email oder in sonstiger Textform unter konkreter Bezugnahme auf das unterbreitete Angebot eben dieses annimmt oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt. 2.1.3. In der Regel sehen die individuellen Honorarvereinbarungen eine zeitabhängige Vergütung vor. 2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz 350,00 EUR netto. 2.1.5. In der Regel wird bei Abschluss der Vereinbarung ein Zeitaufwand für die Bearbeitung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt der Kanzlei zum Sachverhalt vorliegenden Informationen prognostiziert. Ein solcher prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten. 2.1.6. Die Kanzlei ist berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des vereinbarten Honorars als Vorschuss zu verlangen (vgl. auch § 4 RVG). Ziffer 2.2.4 gilt darüber hinaus entsprechend. 2.1.7. Die Kanzlei ist berechtigt, die Leistung erst mit Eingang des Vorschusses auf dem Kanzleikonto zu erbringen und bis zum Eingang des Vorschusses gegebenenfalls vom Beratungsvertrag zurückzutreten. 2.2.5 gilt entsprechend. 2.1.8. Die Parteien sind sich einig, dass ein Mehraufwand von bis zu 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand im Vorwege vom Mandanten genehmigt und zu tragen ist. 2.1.9. Bei einem Mehraufwand von mehr als 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand hat die Kanzlei den Mandanten über den voraussichtlichen Mehraufwand zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen. 2.1.10. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorzunehmenden digitalen Zeitaufzeichnungen verlangen.
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Samples: Allgemeine Vergütungsvereinbarung
Honorarvereinbarung. 2.1.1. In der Regel werden die Kanzlei und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen.
2.1.2. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder der Mandant per Email oder in sonstiger Textform unter konkreter Bezugnahme auf das unterbreitete Angebot eben dieses annimmt oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt.
2.1.3. In der Regel sehen die individuellen Honorarvereinbarungen eine zeitabhängige Vergütung vor.
2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz 350,00 390,00 EUR netto.
2.1.5. In der Regel wird bei Abschluss der Vereinbarung ein Zeitaufwand für die Bearbeitung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt der Kanzlei zum Sachverhalt vorliegenden Informationen prognostiziert. Ein solcher prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten.
2.1.6. Die Kanzlei ist berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des vereinbarten Honorars als Vorschuss zu verlangen (vgl. auch § 4 RVG). Ziffer 2.2.4 gilt darüber hinaus entsprechend.
2.1.7. Die Kanzlei ist berechtigt, die Leistung erst mit Eingang des Vorschusses auf dem Kanzleikonto zu erbringen und bis zum Eingang des Vorschusses gegebenenfalls vom Beratungsvertrag zurückzutreten. 2.2.5 gilt entsprechend.
2.1.8. Die Parteien sind sich einig, dass ein Mehraufwand von bis zu 1515 % über dem prognostizierten Zeitaufwand im Vorwege vom Mandanten genehmigt und zu tragen ist.
2.1.9. Bei einem Mehraufwand von mehr als 1515 % über dem prognostizierten Zeitaufwand hat die Kanzlei den Mandanten über den voraussichtlichen Mehraufwand zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen.
2.1.10. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorzunehmenden digitalen Zeitaufzeichnungen verlangen.
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Samples: Allgemeine Vergütungsvereinbarung
Honorarvereinbarung. 2.1.1. In der Regel werden die Kanzlei und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen.
2.1.2. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email E-Mail übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder der Mandant per Email E-Mail oder in sonstiger Textform unter konkreter Bezugnahme auf das unterbreitete Angebot eben dieses annimmt oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt.
2.1.3. In der Regel sehen die individuellen Honorarvereinbarungen eine zeitabhängige Vergütung vor.
2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz 350,00 180,00 EUR netto.
2.1.5. In der Regel wird bei Abschluss der Vereinbarung ein Zeitaufwand für die Bearbeitung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt der Kanzlei zum Sachverhalt vorliegenden Informationen prognostiziert. Ein solcher prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten.
2.1.6. Die Kanzlei ist berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des vereinbarten Honorars als Vorschuss zu verlangen (vgl. auch § 4 RVG). Ziffer 2.2.4 gilt darüber hinaus entsprechend.
2.1.7. Die Kanzlei ist berechtigt, die Leistung erst mit Eingang des Vorschusses auf dem Kanzleikonto zu erbringen und bis zum Eingang des Vorschusses gegebenenfalls vom Beratungsvertrag zurückzutreten. 2.2.5 gilt entsprechend.
2.1.8. Die Parteien sind sich einig, dass ein Mehraufwand von bis zu 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand im Vorwege Vorweg vom Mandanten genehmigt und zu tragen ist.
2.1.9. Bei einem Mehraufwand von mehr als 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand hat die Kanzlei den Mandanten über den voraussichtlichen Mehraufwand zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen.
2.1.10. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorzunehmenden digitalen Zeitaufzeichnungen verlangen.
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Honorarvereinbarung. 2.1.1. In der Regel werden die Kanzlei und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen.
2.1.2. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder der Mandant per Email oder in sonstiger Textform unter konkreter Bezugnahme auf das unterbreitete Angebot eben dieses annimmt oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt.
2.1.3. In der Regel sehen die individuellen Honorarvereinbarungen eine zeitabhängige Vergütung vor.
2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz 350,00 275,00 EUR netto.
2.1.5. In der Regel wird bei Abschluss der Vereinbarung ein Zeitaufwand für die Bearbeitung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt der Kanzlei zum Sachverhalt vorliegenden Informationen prognostiziert. Ein solcher prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten.
2.1.6. Die Kanzlei ist berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des vereinbarten Honorars als Vorschuss zu verlangen (vgl. auch § 4 RVG). Ziffer 2.2.4 gilt darüber hinaus entsprechend.
2.1.7. Die Kanzlei ist berechtigt, die Leistung erst mit Eingang des Vorschusses auf dem Kanzleikonto zu erbringen und bis zum Eingang des Vorschusses gegebenenfalls vom Beratungsvertrag zurückzutreten. 2.2.5 gilt 2.2.5gilt entsprechend.
2.1.8. Die Parteien sind sich einig, dass ein Mehraufwand von bis zu 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand im Vorwege vom Mandanten genehmigt und zu tragen ist.
2.1.9. Bei einem Mehraufwand von mehr als 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand hat die Kanzlei den Mandanten über den voraussichtlichen Mehraufwand zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen.
2.1.10. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorzunehmenden digitalen Zeitaufzeichnungen verlangen.
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Honorarvereinbarung. 2.1.1. In der Regel werden die Kanzlei und der Mandant eine individuelle Honorarvereinbarung treffen.
2.1.2. Eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Honorarvereinbarung via Email E-Mail übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Fax zurücksendet oder der Mandant per Email E-Mail oder in sonstiger Textform unter konkreter Bezugnahme auf das unterbreitete Angebot eben dieses annimmt oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr (auch über die Kommunikation in sozialen Netzwerken) ergibt.
2.1.3. In der Regel sehen die individuellen Honorarvereinbarungen eine zeitabhängige Vergütung vor.. §
2.1.4. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt der Stundensatz 350,00 180,00 EUR netto.
2.1.5. In der Regel wird bei Abschluss der Vereinbarung ein Zeitaufwand für die Bearbeitung auf Basis der zu diesem Zeitpunkt der Kanzlei zum Sachverhalt vorliegenden Informationen prognostiziert. Ein solcher prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten mitgeteilt und in der Honorarvereinbarung festgehalten.
2.1.6. Die Kanzlei ist berechtigt, bei Abschluss einer Honorarvereinbarung bis zu 50% des vereinbarten Honorars als Vorschuss zu verlangen (vgl. auch § 4 RVG). Ziffer 2.2.4 gilt darüber hinaus entsprechend.
2.1.7. Die Kanzlei ist berechtigt, die Leistung erst mit Eingang des Vorschusses auf dem Kanzleikonto zu erbringen und bis zum Eingang des Vorschusses gegebenenfalls vom Beratungsvertrag zurückzutreten. 2.2.5 gilt entsprechend.
2.1.8. Die Parteien sind sich einig, dass ein Mehraufwand von bis zu 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand im Vorwege Vorweg vom Mandanten genehmigt und zu tragen ist.
2.1.9. Bei einem Mehraufwand von mehr als 15% über dem prognostizierten Zeitaufwand hat die Kanzlei den Mandanten über den voraussichtlichen Mehraufwand zu informieren und das weitere Vorgehen mit diesem abzustimmen.
2.1.10. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorzunehmenden digitalen Zeitaufzeichnungen verlangen.
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