Honorarvereinbarung. Bei medizinisch notwendiger ambulanter Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung durch Belegärzte gilt: Erstattet werden verbleibende Mehrkosten aus einer rechtsgültigen Vereinbarung über eine von der geltenden Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe (Honorarvereinbarung), für die nur deshalb aus dem vereinbarten Grundtarif kein Leistungsanspruch oder kein Anspruch auf Beihilfe besteht, weil sie die Höchstsätze der gültigen Gebührenordnung übersteigen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)