Hotelaufenthalt Musterklauseln

Hotelaufenthalt. Bei Hotelaufenthalten sind Schmucksachen und Uhren in einem abgeschlossenen Safe aufzubewahren, wenn sie nicht von der dafür verantwortlichen Person auf sich getragen oder persönlich beaufsichtigt werden.
Hotelaufenthalt. Der Dienstleistungsanbieter: • reserviert ein Hotelzimmer in der Nähe des Wohnsitzes des Versicherten; • übernimmt die Kosten für den Aufenthalt für maximal zwei Nächte bis zur Höhe eines Betrages von maximal 80 € pro Nacht und Person, die normaler weise am Wohnsitz des Versicherten wohnt; • übernimmt auch die Kosten für die Fahrt zum Hotel, wenn es dem Versicherten nicht möglich ist, die Fahrt mit eigenen Mitteln zu bewerkstelligen.
Hotelaufenthalt. 1. In Anwendung der in Frankreich geltenden gesetzlichen Vorschriften wird der Kunde beim Eintreffen im Hotel aufgefordert, seine Ausweispapiere vorzuzeigen, um seine Herkunft zu kontrollieren. Ausländer müssen einen polizeilichen Meldezettel ausfüllen. 2. Der Kunde akzeptiert und verpflichtet sich, das Zimmer nach bestem Wissen und Gewissen zu benutzen. Bei Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung kann der Hotelbetreiber den Kunden auffordern, das Hotel zu verlassen, ohne dass ihm deshalb ein Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung eventuell geleisteter Zahlung entsteht. 3. Das Hotel haftet nicht für eventuelle Diebstähle, Verluste oder Beschädigungen persönlicher Gegenstände der Kunden während ihres Aufenthaltes. 4. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, Beschädigungen oder mutwillige Zerstörungen, die während seines Aufenthaltes in den von ihm bewohnten Räumen entstehen können und/oder von Teilnehmern bzw. Personal, für welche er verantwortlich ist, verursacht werden können, einschließlich Schäden auf Grund der Nutzung des Internet, wie z.B. Datenverlust, Virus oder Betriebsunterbrechung.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.