HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN Musterklauseln

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. FRAGEN ZUM VERSICHERUNGS- VERTRAG 1) Wer kann eine Allianz Gesund- heitsversicherung abschließen? 2) Was sind Prämienzuschläge bzw. Leistungsausschlüsse? 3) Was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht? 4) Gibt es Wartezeiten in meiner Gesundheitsversicherung? 5) Was ist bei einem Umzug zu beachten? 6) Was ist die garantierte Prämienrückerstattung? 7) Wie kann man eine Gesundheits- versicherung für ein Kind abschließen? 8) Wie kann die Allianz Gesund- heitsversicherung gekündigt werden?
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. Kann ich die Biomülltonne mit einem Schloss versehen? Ja, die kostenpflichtige Anbringung eines Schlosses ist möglich und empfehlenswert. Dadurch kann die Entsorgung von falschen Abfällen verhindert werden. Kann die Biomülltonne durch einen kleineren Behälter ersetzt werden? Das ist nicht möglich; die Behältergröße wird anhand der Zahl der Wohnungen und der anfallenden Biomüllmengen bestimmt. Was kann ich machen, wenn ich nicht die Möglichkeit habe, die Biomüll oder Restmülltonne zur Sammelstelle zu bringen? Der Hausverwalter kann beim Kundendienst per E-Mail den Abholservice Biomüll- und Restmülltonnen beantragen. Dieser Dienst ist kostenpflichtig. Muss ich eine Änderung der Zahl der Personen in meinem Haushalt melden?
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. Sind Parkplätze in den Kurzparkzonen auch am Samstag und Sonntag gebührenpflichtig? An Feiertagen kann man kostenlos parken; am Samstag sind die Parkplätze je nach Zone bis 12.00 oder 13.00 Uhr kostenpflichtig. Die aktualisierte Liste der Kurzparkzonen mit den entsprechenden Gebühren und Uhrzeiten kann auf xxx.xxxx.xx.xx/xx/xxxxxxxxxxxxxxx/xxxxx- parkzonen eingesehen werden. Worauf muss ich beim Parken in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage besonders achten? Bei der Fahrt durch die Parkstruktur sollten Sie besonders auf die Beschilderung und auf die Fahr- und Parkanweisungen achten. Parken Sie auf entsprechend markierten Stellplätzen. Schließen Sie Ihr Fahrzeug ab und lassen Sie keine Wertsachen sichtbar im Auto liegen. Nehmen Sie das Parkticket mit und bewahren Sie es sorgfältig auf. (Bei Verlust des Parktickets ist eine Strafgebühr in der laut Parkordnung vorgesehenen Höhe zu entrichten.) In Parkhäusern/Tiefgaragen darf kein Feuer angezündet werden, Fahrzeuge dürfen nicht repariert oder betankt werden. Gibt es spezielle Rabatte oder Angebote? Die Parkplatzdirektion behält sich vor, für organisierte Gruppen eigene Angebote zu erstellen.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. Neben der Kostenerstattung für die stationäre Heilbehandlung in einem Krankenhaus haben Sie ggf. Anspruch auf zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel Ersatztagegeld, Kurzuschuss, Entbindungsgeld oder Transportkosten. Bitte lesen Sie sich den Punkt „Welche weiteren Leistungen gibt es und was ist zu beachten?“ im Kapitel 3.1 „Checkliste für die Sonderklasse (stationäre Heilbe- handlung im Krankenhaus)“ durch, um mehr über den Ablauf der Erstattung zu erfahren. Im Punkt „Weitere Leistungen“ im jeweiligen Kapitel zu Ihrem gewähl- ten Paket erklären wir Ihnen, wann und unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf die jeweiligen Leistungen haben. 2) Was kann ich tun, wenn ich mit meinem Sonderklasse-Aufenthalt nicht zufrieden war? 3) Wie reiche ich eine Rechnung zu meinem Wahlarzt-Paket ein? 1) Laden Sie die App „Meine Gesund- heit“ im Google Play Store oder Apple App Store herunter. 2) Für die Registrierung benötigen Sie die Nummer der Versicherungs- urkunde und den Versicherungs- beginn. Falls Sie der Versicherungs- nehmer des Vertrages sind und schon im Allianz Kundenportal registriert sind oder eine andere Allianz App verwenden, müssen Sie keine Regis- trierung mehr durchführen, sondern können sich bequem mit Ihren be- stehenden Zugangsdaten einloggen. 3) Nun können Sie die Rechnung einreichen: Erfassen Sie zunächst die wichtigsten Rechnungsdetails und fotografieren dann die Rechnung bzw. den Erstattungsnachweis der gesetzlichen Krankenversicherung direkt in der App. Der Leistungsfall wird nun automatisch angelegt und kann umgehend von uns bearbeitet werden.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN.  Kann der Verkäufer die Entscheidung, KENE-Gebühren zu verhängen, anfechten?
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. In diesem Kapitel beantworten wir Ihnen die von unseren Kundinnen und Kunden häufig gestellten Fragen im Bereich Eigenheim- und Haushaltsversicherung. Die Auskünfte stellen einen Überblick dar. Genauere Informationen, insbesondere zu Ihrem Paket und Vertrag, „Mein Zuhause – einfach erklärt“. Was ist bei einem Umzug zu beachten? Was passiert mit meiner Eigenheimversicherung, wenn ich ein Haus kaufe oder verkaufe? Ist mein Hund mitversichert? Was mache ich in Notfällen, z.B. wenn ich einen Handwerker- service oder Schlüsseldienst benötige? Sind Gegenstände, die nicht mir gehören, auch versichert wenn sie sich in meiner Wohnung befinden?
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. Muss ich mich an das öffentliche Kanalisationsnetz anschließen? Anschlusspflicht besteht bei Gebäuden mit einem Abstand von unter 200 m zum kommunalen Kanalisationsnetz, bei denen der Anschluss unter Ausnutzung des natürlichen Gefälles erfolgen kann. Wenn der Kanalisationsanschluss den Einbau einer Abwasserhebeanlage erfordert, gelten für die Anschlusspflicht geringere Mindestabstände (siehe Art. 8, DLH Nr. 6 vom 21.1.2008). An wen muss ich mich wegen eines Anschlusses an das öffentliche Kanalisationsnetz wenden? An den Abwasserdienst der Gesellschaft SEAB AG. Weitere Infos unter An wen muss ich mich bei Problemen mit der Kanalisation wie z.B. Rückstau oder Einsickerungen wenden? Die Behebung von Problemen mit den Abwasserleitungen kann schriftlich beim Abwasserdienst der SEAB AG (Adresse siehe auf der letzten Seite dieser Charta) beantragt werden. Wie viel kostet die Entleerung der Klärgrube? Bürger/innen zahlen nur den Betrag für die Abwasserklärung. Dieser Betrag wird im Rahmen der Wasserrechnung in Rechnung gestellt und wird anhand des Wasserverbrauchs berechnet.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN. Kapitalanleger-Service

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  • Verarbeitung personenbezogener Daten 15.1. Verisure nimmt die Sicherheit der personenbezogenen Daten des Kunden ernst und verarbeitet die Daten des Kun- den gemäß den Anweisungen des Kunden (Aktionsplan) und den anwendbaren Vorschriften, indem solide interne Sicher- heitsvorkehrungen zum Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden vorgenommen und dem Kunden Maßnahmen in Bezug auf die Rechte von personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. 15.2. Die Datenschutzerklärung und die Videoüberwachungsrichtlinie von Verisure, sowie Anhang 5.3. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, beschreiben wie personenbezogene Daten des Kunden erhoben, verwendet, verarbeitet, über- tragen und gespeichert werden. Die Datenschutzerklärung von Verisure ist in einem separaten Dokument enthalten, wel- ches unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx abrufbar ist. Die Videoüberwachungsrichtlinie finden Sie unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxx-xxxxxxxxxxx. Falls die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht miteinander vereinbar sein sollten, haben die Bestimmungen der Daten- schutzerklärung Vorrang. 15.3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten und die Informationen, die er von seinen registrierten Kontakten zur Verfügung gestellt hat, wie personenbezogene Daten / Fotos / Videos / Tonaufnahmen, Daten die vom Alarmsystem stammen oder zwischen dem Alarmsystem und dem Kunden (über Verisure Mobilanwendungen) ausgetauscht werden, sowie alle aufgezeichneten Telefongespräche zwischen Verisure und dem Kunden, sowie seiner registrierten Kontakte, die im Aktionsplan angegebene Adresse und Angaben zum Grundstück sowie Gespräche, die über eine der Komponenten des Alarmsystems geführt werden (sofern das System dies zulässt), registriert, verarbeitet und verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich die von ihm ange- gebenen registrierten Kontakte selbstständig und eigenverantwortlich über diese Verarbeitung zu informieren und die Einwilligung dieser Kontakte einzuholen, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 15.4. Verisure gewährleistet sowohl für sich als auch für seine Mitarbeiter und Beauftragten die Vertraulichkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, insbesondere der Alarmdienste, und schützt diese durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen vor Dritten. Der Kunde ermächtigt Verisure, seine personenbezogenen Daten nach Ein- satz angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen (gemäß 28 DSGVO) an jedes Unternehmen weiterzu- geben, das zu derselben Unternehmensgruppe wie Verisure gehört, und an andere Dritte, die für Verisure den Vertrag ausführen. 15.5. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure Video-, Bild- oder Tonaufnahmen an Strafverfolgungsbehörden (z. B. Polizei oder Justiz) oder an Versicherungsgesellschaf- ten weitergibt, um Schadensfälle zu klären oder die Straftäter zu ermitteln, soweit der Kunde und Verisure eine solche Dienstleistung vereinbart haben. 15.6. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags erteilt der Kunde sein Einverständnis (gemäß 6.1. DSGVO), dass Verisure einige Telefongespräche mit dem Kunden und/oder seinen registrierten Kontakten zu Trainings- und Qualitätszwecken aufzeichnen wird. Sollte der Kunde telefonisch die Aufzeichnung ablehnen, wird die Aufzeichnung gelöscht.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.