Häusliche Arbeitsstätte Musterklauseln

Häusliche Arbeitsstätte. Für die Dauer des alternierenden Telearbeitsverhältnisses wird in der Wohnung der Be- amtin (Adresse) von dieser eine häusliche Arbeitsstätte eingerichtet. Die häusliche Arbeits- stätte muss sich in einem Raum befinden, der für den dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen sowie für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Ar- beitsplatzanforderungen geeignet ist. Der Telearbeitsraum ist von der Beamtin mit einem funktionsfähigen Feuerlöscher auszustatten. Zudem installiert die Beamtin in ihrer Wohnung eine ausreichende Anzahl an Rauchwarnmeldern.
Häusliche Arbeitsstätte. Nach zur Verfügungstellung der Hardware durch die IT wird ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt in der Wohnung des/der Arbeitnehmenden, eine häusliche Arbeitsstätte eingerichtet. Der Arbeitsort innerhalb der Wohnung wird durch die/den Arbeitnehmende*n gewählt. Er muss jedoch so gewählt werden, dass die Regelungen der Dienstvereinbarung sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten werden. Der Betrieb der bereitgestellten Arbeitsmittel muss – insbesondere auch im Hinblick auf die notwendigen technischen Anschlüsse – ohne besonderen technischen Aufwand möglich sein. Die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen aus dem ArbSchG und der Arbeitsstättenverordnung sowie sonstiger technischer, arbeitsmedizinischer und hygienischer Regeln zur menschengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, liegt in der Verantwortung des/der Arbeitnehmenden. Sollte die Person bei der Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen finanzielle oder personelle Hilfe benötigen, hat Sie dies der Dienststelle zu melden.
Häusliche Arbeitsstätte. (1) Die räumlichen Voraussetzungen des Telearbeitsplatzes wurden in einer gemeinsamen Be- gehung vor Ort durch folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer geprüft: Der Telearbeitsplatz wurde auf folgenden Standort in der Wohnung der / des Beschäftigten fest- gelegt: Aus der in der Anlage 1 beigefügten Skizze des Zimmers, in dem sich der Telearbeitsplatz be- findet, kann der Standort ergänzend entnommen werden. (2) Die / der Beschäftigte ist damit einverstanden, dass aus wichtigem Anlass ggfls. weitere Be- gehungen möglich sind. Die / der Beschäftigte sichert in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu, dass mögliche Mitinhaberinnen bzw. Mitinhaber der Wohnung mit den weiteren Begehun- gen ebenfalls einverstanden sind. (3) Die / der Beschäftigte verpflichtet sich, den Zugang zu seiner Wohnung gemäß Dienstver- einbarung Nr. 2.4 und Nr. 8 zu gewähren. Weiterhin verpflichtet sich die / der Beschäftigte, ggfls. den Administratoren der Universität zur oder nach Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte nach vorheriger Terminabsprache ein Zu- gangsrecht zu gewähren, um die erforderlichen Einrichtungs-, Wartungs- bzw. Reparatur- arbeiten vorzunehmen. Die / der Beschäftigte sichert in diesem Zusammenhang ausdrücklich zu, dass mögliche Mitinhaberinnen bzw. Mitinhaber der Wohnung mit dieser Zugangsregelung einverstanden sind.

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