Geltungsdauer und Kündigung. Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
Geltungsdauer und Kündigung. 1) Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
2) Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden; er bleibt jedoch nach der Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
Geltungsdauer und Kündigung. (1) Diese Vereinbarung wird unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht für die Dauer der Geltung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. XX/2016, in der derzeit geltenden Fassung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen. Wird die Geltungsdauer des FAG 2017 auf Basis einer Einigung zwischen dem Bund und den Ländern über den Finanzausgleich verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht auf denselben Zeitraum erstreckt. Finanzielle Festlegungen in dieser Vereinbarung, die bis zum Jahr 2020 geregelt sind, werden für das Jahr 2021 und gegebenenfalls für alle weiteren Jahre bei einer Verlängerung des Finanzausgleichs entsprechend fortgeschrieben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(3) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab dann die für die Laufzeit der Vereinbarung vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.
Geltungsdauer und Kündigung. 1. Das vorliegende Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Jede Partei des vorliegenden Rahmenabkommens kann dieses jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündi- gen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der betreffenden Mitteilung wirksam.
3. Die Kündigung des vorliegenden Rahmenabkommens berührt nicht den Fortbe- stand der Kooperationsvereinbarungen im Gesundheitsbereich.
Geltungsdauer und Kündigung. 57.1 Der GAV tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
57.2 Jede Vertragspartei kann den GAV unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr, erstmals frühestens auf den 31. Dezember 2011, kündigen. Die Kündigung kann sich auf einzelne Vertragsbestimmungen beschränken.
57.3 Wird der GAV nicht gekündigt, so gilt er jeweils für 1 weiteres Jahr.
I. Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigung nach Art. 48 GAV Beispiel
II. Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage (Art. 32.1 GAV) ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG prot. kath. Neujahr 2. Januar Epifania 1. Xxxx St.- Josephs-Tag Fahrtsfest Karfreitag Ostermontag
1. Mai Auffahrt Pfingstmontag Fronleichnam
1. August Mariä Himmelfahrt Jeûne genevois Lundi du Jeûne fédéral Bruderklausfest Allerheiligen Mariä Empfängnis Weihnachten Stephanstag 31. Dezember FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU Buch- eggb. 2 2 2 1 2 1 2 1 2 1 2 3 2 30 31
III. Auszug aus dem Obligationenrecht (OR)
Geltungsdauer und Kündigung. (1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Geltungsdauer und Kündigung. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
Geltungsdauer und Kündigung. Bei der Kündigungsklausel stellte sich die Frage, ob ein auf längere Zeit unkünd- barer Vertrag nicht vorteilhafter wäre, da der Flughafen Zürich auf möglichst lang- fristige und stabile Verhältnisse angewiesen ist. Andererseits sollte für den Fall ver- änderter Verhältnisse oder bei Änderung der Rechtslage keine unnötige Bindung eingegangen werden. Daher wurde auf Wunsch der Konzessionärin des Flughafens auf eine feste Vertragsdauer, nach deren Ablauf der Vertrag auf unbestimmte Zeit fort geführt worden wäre, schliesslich verzichtet.
Geltungsdauer und Kündigung. 14.1 Diese Vereinbarungen gelten ab der Einrichtung eines Benutzerkontos auf unbestimmte Zeit, unbeschadet anschließender Bestimmungen.
14.2 Der Nutzer kann die Vereinbarungen jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 5 (fünf) Tagen gegenüber FREE NOW kündigen.
14.3 FREE NOW kann die Vereinbarungen kündigen und das Benutzerkonto sofort deaktivieren, wenn der Nutzer schwer gegen Pflichten aus diesen Vereinbarungen oder gesetzliche Pflichten verstößt oder wenn FREE NOW im guten Glauben zu der Überzeugung kommt, dass eine Kündigung und Deaktivierung erforderlich sind, um die Sicherheit der Plattform FREE NOW, anderer Nutzer, der Fahrer oder Dritter zu schützen, sofern der Nutzer in diesen Fällen vorab über die bevorstehende oder potenzielle Deaktivierung benachrichtigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Beanstandung innerhalb von 5 (fünf) Tagen zur Zufriedenheit von FREE NOW zu beheben.
14.4 Um Zweifel bezüglich der Auslegung auszuräumen wird hiermit festgelegt, dass mit der Kündigung dieser Vereinbarungen die Nutzung des Zahlungsservices per App sowie alle weiteren Leistungen im Zusammenhang mit der App und/oder der Plattform FREE NOW enden.
Geltungsdauer und Kündigung. Durchführung der Vereinbarung Art. 55