Höhe der Zuwendung Musterklauseln

Höhe der Zuwendung. Im Rahmen dieses Förderaufrufs wird der maximal bewilligungsfähige Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien pro Antragsteller – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäischen Kommission – auf insgesamt 25 Millionen Euro2 begrenzt. . Rechtlich selbstständige Unternehmen sind antragsbefugt ohne Rücksicht darauf, ob sie wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen mit anderen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden sind. Bemessungsgrundlage für die Förderung von Machbarkeitsstudien gemäß der Richtlinie KsNI sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Dies sind die Ausgaben zum Erstellen der Studie nach Nummer 2.8 der Richtlinie KsNI. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt und beträgt 50 % der projektbezogenen Ausgaben. Für die Einreichung von Anträgen im Rahmen dieses Förderaufrufs gilt eine Kappungsgrenze für die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben für die Erstellung der Machbarkeitsstudie von 150.000 Euro. Über diese Kappungsgrenze hinausgehende Ausgaben sind nicht förderfähig. Die Höhe der Zuwendung ist somit auf maximal 75.000 Euro begrenzt.
Höhe der Zuwendung. Die Höhe der Zuwendung beträgt, für die 1.7.1 Koordinierungsstellen bis zu 12 540 Euro pro Landkreis bzw. kreisfreien Stadt, die Höhe der Zuwendung pro Kommune gilt auch dann, wenn sich mehrere Kommunen zu Koope- rationen zusammenschließen; 1.7.2 Xxxxxx der praktischen Ausbildung bis zu 464 Euro je Xxxxxx der praktischen Ausbildung für einen Zusammenschluss zu einem Ausbildungsverbund i.S.d. 1.2.2. 1.7.3 Pflegeschulen jeweils bis zu 4 290 Euro für einen Zusammenschluss zu einem Ausbil- dungsverbund i.S.d. 1.2.2; 1.7.4 Hochschulen jeweils bis zu 4 290 Euro für einen Zusammenschluss zu einem Ausbil- dungsverbund i.S.d. 1.2.2.
Höhe der Zuwendung. Im Rahmen dieses Förderaufrufs wird der maximal bewilligungsfähige Zuwendungshöchstbetrag für Fahrzeuge, Infrastruktur als auch für Machbarkeitsstudien pro Antragsteller – vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäischen Kommission – auf insgesamt 25 Millionen Euro2 begrenzt. Rechtlich selbstständige Unternehmen sind antragsbefugt ohne Rücksicht darauf, ob sie wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen mit anderen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz verbunden sind.
Höhe der Zuwendung. Die Höhe der Zuwendung beträgt 50 € je GV bei der max. Wei- dezeit von 4 Monaten (120 Tage). Der Förderbetrag berechnet sich anhand der während der ge- wählten Weidezeit(en) gehaltenen und in der HIT-Datenbank gemeldeten Anzahl an Rinder-GV der beantragten Weide- gruppe(n) sowie der vorhandenen Weidefläche. Dabei gelten folgende GV-Werte pro Tier: Kälber bis 6 Monate: 0,3 GV Rinder über 6 Monate bis 2 Jahre: 0,6 GV Rinder über 2 Jahre und Kühe: 1,0 GV Ebenso muss bei jedem Aufnehmer von Pensionsrindern die Mindestweidefläche von 0,0700 ha je GV und Weidemonat für die aufgenommenen Rinder und die (anteilige) Weidezeit(en) vorhanden sein. Als Weideflächen zählen im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) angegebene und vom Antragsteller selbstbewirtschaftete Mähweiden (NC: 452), Weiden (NC: 453), Grünlandeinsaat Mähweide (NC: 442), Grünlandeinsaat Weide (NC: 443), und Hutungen (NC: 454) sowie Alm-/Alpflächen (NC: 455). Flächen, auf denen Maßnahmen nach dem VNP beantragt werden, kön- nen nur angerechnet werden, wenn es sich um die Maßnahmen H32/F32 handelt. Flächen, bei denen eine Beweidung mit Rindern maßnahmen- bedingt (z. B. B30 „Extensive Grünlandnutzung entlang von Ge- wässern und in sonstigen sensiblen Gebieten“ oder B51 „Mahd von Steilhangwiesen“) ausgeschlossen ist, können nicht auf die Weidefläche angerechnet werden. Ebenfalls nicht berück- sichtigt werden können Flächen, bei denen aufgrund von Be- wirtschaftungsbeschränkungen (z. B. Wasserschutzgebietsver- ordnung) eine Beweidung ausgeschlossen ist, und Flächen die ausschließlich von anderen Tieren als Rindern beweidet wer- den (z. B. Pferdekoppeln, Wildgehege, …). Diese Flächen sind mit dem Code B07 im iBALIS im Menü „Anträge/Mehrfachan- trag“, Register „Flächen- und Nutzungsnachweis“ unter „AUM: EFL / Sperrcodes“ zu kennzeichnen.

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  • Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  • Automatisierte Entscheidungsfindung Zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages findet keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling statt.

  • Anwendung 1. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte. 2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag in Bezug genommen wurden. 3. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern finden auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflicht-Entbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Verwendung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie Weisungen betr. sachgemäße Verwendung und zusätzliche Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten, insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)