Höhere Gewalt, wichtige Gründe. Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, wie Streik, politische Ereignisse, Epidemien, Naturereignisse, Brand, behördliche Verfügungen, verzögerte oder fehlende behördliche Genehmigungen, Rechtsänderungen, Terrorismus, Einschränkungen der Energieversorgung oder sonstiger wichtiger Gründe, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters gelegen sind und die Veranstaltungsdurchführung unzumutbar oder unmöglich machen, nicht durchgeführt werden oder muss diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses verschoben werden, wird der Veranstalter den Aussteller hiervon unverzüglich verständigen. Der Veranstalter ist weiters berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschieben, wenn sich die Bedingungen für die Abhaltung der Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung des SARS- CoV-2-Virus oder einer vergleichbaren Infektionserkrankung oder durch diesbezügliche behördliche Anordnungen bzw. Auflagen verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn im jeweiligen Einzelfall kein Fall höherer Gewalt gegeben ist. Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschieben und wird dies dem Aussteller nach Möglichkeit drei Monate vor dem Veranstaltungstermin bekannt geben. Im Falle der Verschiebung einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes stehen dem Aussteller keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte zu, und ist der Aussteller nicht zur Bezahlung von Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Veranstalter verpflichtet. Im Falle der Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes ist der Aussteller nicht zur Bezahlung des Entgeltes gemäß Punkt 2. an den Veranstalter verpflichtet, bzw. ist ein bereits bezahltes Entgelt vom Veranstalter zurückzubezahlen, stehen dem Aussteller darüber hinaus keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu, und ist der Aussteller nicht zur Bezahlung von Xxxxxxxxxxxxxx gemäß Punkt 5. an den Veranstalter verpflichtet.
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Höhere Gewalt, wichtige Gründe. Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, wie Streik, politische Ereignisse, Epidemien, Naturereignisse, Brand, behördliche Verfügungen, verzögerte oder fehlende behördliche Genehmigungen, Rechtsänderungen, Terrorismus, Einschränkungen der Energieversorgung oder sonstiger wichtiger Gründe, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters gelegen sind und die Veranstaltungsdurchführung unzumutbar oder unmöglich machen, nicht durchgeführt werden oder muss diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses verschoben werden, wird der Veranstalter den Aussteller hiervon unverzüglich verständigen. Der Veranstalter ist weiters berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschieben, wenn sich die Bedingungen für die Abhaltung der Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus oder einer vergleichbaren Infektionserkrankung oder durch diesbezügliche behördliche Anordnungen bzw. Auflagen verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn im jeweiligen Einzelfall kein Fall höherer Gewalt gegeben ist. Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschieben und wird dies dem Aussteller nach Möglichkeit drei Monate vor dem Veranstaltungstermin bekannt geben. Im Falle der Verschiebung einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes stehen dem Aussteller keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte zu, und ist der Aussteller nicht zur Bezahlung von Stornogebühren gemäß Punkt 4., an den Veranstalter verpflichtet, ausgenommen hiervon sind bereits erbrachte Leistungen. Im Falle der Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes ist der Aussteller nicht zur Bezahlung des Entgeltes gemäß Punkt 2., an den Veranstalter verpflichtet, bzw. ist ein bereits bezahltes Entgelt vom Veranstalter zurückzubezahlen, stehen dem Aussteller darüber hinaus keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu, und ist der Aussteller nicht zur Bezahlung von Stornogebühren gemäß Punkt 4 an den Veranstalter verpflichtet, ausgenommen hiervon sind bereits erbrachte Leistungen.
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Samples: www.sportzentrum-zeltweg.at
Höhere Gewalt, wichtige Gründe. Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, wie Streik, politische Ereignisse, Epidemien, Naturereignisse, Brand, behördliche Verfügungen, verzögerte oder fehlende behördliche Genehmi- gungen, Rechtsänderungen, Terrorismus, Einschränkungen der Energieversorgung oder sonstiger wichtiger Gründe, die nicht im Einflussbereich des Veranstalters gelegen sind und die Veranstal- tungsdurchführung unzumutbar oder unmöglich machen, nicht durchgeführt werden oder muss diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses verschoben werden, wird der Veranstalter den Aussteller hiervon unverzüglich verständigen. Der Veranstalter ist weiters berechtigt, die Ver- anstaltung abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses zu verschie- ben, wenn sich die Bedingungen für die Abhaltung der Veranstaltung aufgrund der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus oder einer vergleichbaren Infektionserkrankung oder durch diesbezügliche behördliche Anordnungen bzw. Auflagen verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn im jeweiligen Einzelfall kein Fall höherer Gewalt gegeben ist. Der Veranstalter ist auch berechtigt, die Veranstal- tung aus wirtschaftlichen Gründen abzusagen oder diese unter Aufrechterhaltung des Vertrags- verhältnisses zu verschieben und wird dies dem Aussteller nach Möglichkeit drei Monate vor dem Veranstaltungstermin bekannt geben. Im Falle der Verschiebung einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes stehen dem Aussteller keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche oder Rücktrittsrechte zu, und ist der Aussteller nicht zur Bezahlung von Stornogebühren gemäß Punkt 5., an den Veranstalter verpflichtet, ausgenom- men hiervon sind bereits erbrachte Leistungen. Im Falle der Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter im Sinne dieses Punktes ist der Aussteller nicht zur Bezahlung des Entgeltes gemäß Punkt 2., an den Veranstalter verpflichtet, bzw. ist ein bereits bezahltes Entgelt vom Veranstalter zurückzubezahlen, stehen dem Aussteller darüber hinaus keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche zu, und ist der Aussteller nicht zur Bezahlung von Stornogebühren gemäß Punkt 5. an den Veranstalter verpflichtet, ausgenommen hiervon sind be- reits erbrachte Leistungen.
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