Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen. 12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen: 12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder 12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder 12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder 12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage. 12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für 10.1. Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisverhindern und weder dem Auftraggeber noch dem Auftragnehmer zuzurechnen sind. Zu diesen Umständen, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istdie die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit gehören Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, kriegerische Handlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Aussperrungen, Einfuhr- und Ausführungshindernisse, behördliche Maßnahmen, defekte Maschinen, Störungen der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Energieversorgung. Als höhere Gewalt auf Seiten des Auftragnehmers gelten auf jeden Fall nicht: Personalmangel, Streiks, Mangelleistung durch vom Auftragnehmer eingeschaltete Dritte, Ausfall von Hilfsstoffen, Liquiditäts- oder Solvabilitätsschwierigkeiten beim Auftragnehmer.
10.2. Der Auftragnehmer ist – nicht berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Auftragnehmer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
10.3. Im Falle höherer Gewalt auf Seiten einer Partei wird die Erfüllung des Vertrags für die Dauer der höheren Gewalt ganz oder teilweise ausgesetzt, ohne dass die Parteien diesbezüglich zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind.
10.4. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage an, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag per Einschreiben mit sofortiger Wirkung und ohne Beschreitung des Rechtsweges aufzulösen, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz besteht.
10.5. Hat der Auftragnehmer bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder kann er seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist er nur berechtigt, den bereits gelieferten Teil gesondert in Rechnung zu stellen, sofern die dieser Teil einen eigenständigen Wert hat und der Auftraggeber aus diesem Wert einen Vorteil ziehen kann, wobei diese Beurteilung im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagealleinigem Ermessen des Auftraggebers liegt.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von Im Falle von höherer Gewalt ist der Haftung für Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, die Verletzung einer Vertragspflicht wird Ausführung eines Vertrages vollständig oder teilweise auszusetzen oder von dem Kauf, soweit dieser von den die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden Situation höherer Gewalt verursachenden Umständen betroffen ist, in dem sich vollständig oder teilweise zurückzutreten, ohne dass die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenGegenpartei Anspruch auf irgendeinen Schadenersatz geltend machen kann.
12.2 Als die Situation höherer Gewalt verursachende Umstände werden in dieser Sache u.a., jedoch nicht ausschließlich betrachtet: Streik, Aussperrung, Brand, Wasserschaden, Naturkatastrophen oder anderes Unheil von außen, Mobilmachung, Krieg, Verkehrsbehinderungen, Blockaden, Import- oder Exportbehinderungen oder andere behördliche Maßnahmen, Stockungen oder Verzögerungen bei der Belieferung mit Grundstoffen oder Maschinenteilen, Mangel an Schiffsladeraum, Mangel an Arbeitskräften, Betriebsstörungen bei Zulieferern sowie Nichtleistung von Zulieferern, unzureichende Versorgung mit Grundstoffen/Ersatzteilen sowie jeder Umstand, durch den der normale Betriebsablauf behindert wird und infolge dessen die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten von diesem nicht mehr nach Billigkeit verlangt werden kann.
12.3 Ist der Lieferant durch höhere Gewalt nicht in der Lage, den Auftrag normal auszuführen, so hat er das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt auszuführen oder vollständig bzw. teilweise ohne richterliches Einschreiten für aufgelöst zu erklären.
12.4 Im Falle der teilweisen Auflösung im Sinne von Absatz 12.1 ist – sofern die Gegenpartei verpflichtet, die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Rahmen des Auftrags verfügbaren Sachen an sich zu nehmen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlageden Kaufpreis entsprechend anteilig zu zahlen.
12.3 Die Partei12.5 Entstehen dem Lieferanten durch höhere Gewalt Mehrkosten für die Ausführung des Auftrags, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatso hat er das Recht, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar diese Mehrkosten der Gegenpartei in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis Rechnung zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenstellen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. 12.1 Von 14.1. Ein Mangel bei der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltErfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Auftrag- nehmer nicht zugerechnet werden, wenn sie nachweistdieser Mangel auf höhere Ge- walt zurückzuführen ist.
14.2. Unter höhere Gewalt fällt unter anderem der Umstand, dass sie an beauftragte Dritte, wie Lieferanten, Subunternehmer und Spediteure oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtun- gen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowie Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digita- len Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks o- der Arbeitsniederlegungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
14.3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend der Er- füllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht nach- kommen kann.
14.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend Verpflichtungen dau- erhaft unmöglich ist oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbareswird oder wenn die vorübergehende Situation der höheren Gewalt seit über sechs Monaten andauert, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)hat der Auftrag- nehmer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teil- weise aufzulösen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt wurde.
14.5. Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein HindernisParteien haben keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istder in- folge höherer Gewalt, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Aussetzung oder Auflösung im Verzug befand, Sinne dieses Arti- kels entstanden ist oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossennoch entstehen wird.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt18.1 Eine mangelnde Erfüllung seiner Verpflichtungen kann dem Lieferanten nicht angelastet werden, wenn sie nachweistdies auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt in diesem Sinne sind unter anderem der Umstand, dass sie an vom Lieferanten beauftragte Dritte, etwa Beförderer, Lieferanten, Subunternehmer und andere Akteure, von denen der Erfüllung Lieferant abhängig sein kann, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, Witterungsbedingungen, Cyberkriminalität, Störungen in der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend (digitalen) Infrastruktur, Pandemien, Straßensperrungen, Streiks sowie Einfuhr- oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaresHandelsbeschränkungen usw.
18.2 Der Lieferant ist berechtigt, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von seiner Verpflichtungen wird jedoch auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden in der Lage ist, in dem sich diese zu erfüllen. Wenn die verpflichtete Partei bereits mit Umstände, die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Lieferant die Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandseiner Verpflichtungen nach, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossensobald die Planung dies zulässt.
12.2 Als 18.3 Wenn höhere Gewalt vorliegt und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist – sofern oder wird oder wenn die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen vorübergehende Situation der höheren Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, ist der Lieferant befugt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Abnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Lieferanten noch nicht erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlageworden ist.
12.3 18.4 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, ist verpflichtetder Aussetzung oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.
18.5 Die Vertragsparteien erklären, dass die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung Coronakrise als Fall der Folgen zu entfaltenhöheren Gewalt gilt.
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Samples: General Terms and Conditions
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für 15.1 Jede Partei ist berechtigt, die Verletzung einer Vertragspflicht wird Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie deren Erfüllung durch die betreffende Vertragspartei dann freigestelltfolgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird: Arbeitskämpfe und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Pandemie, wenn sie nachweistBrand, dass sie Erdbeben, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Handlungen von Regierungen, Streiks, Aussperrungen, Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch Nachunternehmer („Höhere Gewalt“).
15.2 Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines derartigen Umstands in Kenntnis zu setzen.
15.3 Wenn höhere Gewalt den Käufer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert, hat er den Lieferanten für angefallene Kosten zur Sicherung und dem Schutz des Produkts zu entschädigen. Ungeachtet der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istsonstigen, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede Vertragspartei das Recht, vom Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurückzutreten, falls die Aussetzung der Vertragserfüllung nach diesem Abschnitt 13 länger als sechs (6) Monate andauert. Wenn der Käufer den Vertrag aufgrund Höherer Gewalt kündigt, hat der Käufer dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Lieferanten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, (im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen ) sämtliche Kosten und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die ParteiAufwendungen zu erstatten, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus Lieferanten bis einschließlich dem Kaufvertrag verletzen wird, Kündigungsdatum entstanden sind sowie (ii) etwaige Zusatzkosten und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtetAufwendungen, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung infolge der Folgen zu entfaltenKündigung erwachsen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Und Die Lieferung Von Produkten
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung 8.1 Keine Vertragspartei hat für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltNichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde die Nichterfüllung auf einen außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund zurückzuführen ist (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung Das Gleiche gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit höhere Gewalt bedingte Nichterfüllung seitens der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Lieferanten. Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – Sinne dieses Vertrags gelten insbesondere Folgendes anzusehen:(i) (drohender) Krieg oder Bürgerkrieg, (ii) Feuer, (iii) Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm usw., (iv) allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder nicht beschaffbare Gerätschaften
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage8.2 Höhere Gewalt kann nicht als Grund für Zahlungsverzug geltend gemacht werden.
12.3 Die Partei8.3 Ist eine der Vertragsparteien von einem (oder mehreren) der unter Ziffer 8.1. genannten Ereignisse betroffen, so wird sie die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatandere Vertragspartei unter Angabe des jeweiligen Ereignisses, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar der voraussichtlichen Dauer sowie diesbezüglich getroffener Maßnahmen unverzüglich hierüber in Folge eines Ereignisses Kenntnis setzen.
8.4 Keine der höheren Gewalt, Vertragsparteien ist verpflichtet, der Aufforderung, einen Streik oder eine andere Form des Arbeitskampfs zu beenden, nachzukommen.
8.5 Im Falle von Liefer- oder Produktionsverzögerungen, die andere Vertragspartei unverzüglich auf Wunsch des Käufers erfolgen oder ihm zuzurechnen sind, ist ZELLMED berechtigt, dem Käufer den gefertigten Kaufgegenstand sowie die bis zum Eintritt der Verzögerung entstandenen Kosten und Nebenkosen in Rechnung zu stellen.
8.6 Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 8.1 über die gegenständliche Pflichtverletzung einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Kündigung oder das gegenständliche Ereignis Kündigung in Textform zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenkündigen.
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Höhere Gewalt. 12.1 Von 8.1 Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt, auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger Planung und Vorsorge außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegt (wie z.B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand, Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften), die Ausführung des Vertrags hindern oder diese beeinträchtigen, so dass der Haftung Verkäufer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann, ist der Verkäufer (a) für die Verletzung Dauer der Störung zuzüglich einer Vertragspflicht wird angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (b) nicht verpflichtet, die betreffende Vertragspartei dann freigestelltLeistungen bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn sie nachweistsoweit die Ereignisse und Umstände die Vertragsausführung für den Verkäufer nachhaltig unwirtschaftlich machen.
8.2 Dauern diese oben genannten Ereignisse länger als 3 Monate, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaressind die Parteien berechtigt, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)den Vertrag einvernehmlich zu kündigen. Die Haftung für die Erfüllung zum Zeitpunkt dieser Kündigung bereits erbrachten Leistungen des Verkäufers sind von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst dem Käufer zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenbezahlen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, 8.3 Jede Partei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben. Darüber hinaus haben sich die andere Vertragspartei unverzüglich Parteien über die gegenständliche Pflichtverletzung angemessenen zu ergreifenden Maßnahmen zu beraten.
8.4 Sofern ein Fall höherer Gewalt bei dem Käufer vorliegt, ist der Käufer verpflichtet, alle in seinem Machtbereich liegende und mögliche Mitwirkungsmaßnahmen zu ergreifen, um weiteren Schaden zu verhindern oder das gegenständliche Ereignis zu informieren minimieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung den Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen, schriftlich zu informieren. Nimmt der Folgen zu entfaltenKäufer diese Pflicht nicht wahr, so ist der Verkäufer von seiner entsprechenden Haftung befreit und der Käufer zum Schadensersatz verpflichtet.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 8.1 Als höhere Gewalt ist – sofern gelten für den Lieferanten Umstände tatsächlicher, rechtlicher oder sonstiger Natur, die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen- absehbar oder nicht absehbar - ohne sein Verschulden die fristgerechte Erfüllung des Vertrags verhindern oder besonders erschweren. Als derartige Umstände gelten unter anderem: Streiks; Firmenbesetzungen; Produktionsausfälle infolge von Maschinenschäden, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- Energie- und Wasserversorgung oder DistributionsanlageFeuer u. Ä.; Einfuhr-, Ausfuhr- und Produktionsverbote und sonstige staatliche Regelungen; Transportbeschränkungen; Verzug von Zulieferern und Hilfspersonal; sofern der Lieferant diese Umstände nicht zu vertreten hat.
12.3 Die Partei8.2 Tritt auf Seiten des Lieferanten ein Umstand höherer Gewalt ein, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmtwird er den Abnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums hiervon in Kenntnis setzen. Steht jedoch zweifelsfrei fest, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen der Umstand höherer Gewalt dreißig volle Werktage oder länger andauert, werden die Verpflichtungen, deren Erfüllung aufgrund höherer Gewalt verhindert oder für den Lieferanten besonders erschwert wird, und zwar in Folge eines Ereignisses die dem gegenüberstehenden, noch nicht geleisteten Verpflichtungen ausgesetzt. Steht zweifelsfrei fest, dass der höheren GewaltUmstand höherer Gewalt über dreißig volle Werktage andauern wird, ist verpflichtetoder hat der Umstand höherer Gewalt bereits länger als dreißig volle Werktage angedauert, steht es allen beteiligten Parteien frei, die Vereinbarung, sofern von höherer Gewalt getroffen, mittels einer an die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung Partei adressierten schriftlichen Erklärung aufzuheben. Hat der Abnehmer im Zusammenhang mit der aufgehobenen Vereinbarung oder dem aufgehobenen Teil derselben bereits Zahlungen geleistet, wird ihm das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenbereits Geleistete vom Lieferanten zurückerstattet.
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Höhere Gewalt. 12.1 Von 3.5.1. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das außerhalb des Einflussbereiches der Haftung für Vertragsparteien liegt und nicht vorhergesehen werden konnte und entweder die Verletzung Erfüllung des Vertrages oder die beiderseitig vorausgesetzte Nutzung des Vertragsgegenstands verhindert, wesentlich erschwert oder unwirtschaftlich macht, wie insbesondere Streik, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorismus, Cyberkriminalität, Naturkatastrophen oder Naturereignisse wie z.B. Nieder- oder Hochwasser, Eis, Sturm, Energiemangel, Transport- und Verzollungsverzug, behördliche Verfügungen, sowie alle Maßnahmen, Auswirkungen oder Ereignisse in Zusammenhang mit Seuchen, Epidemien oder Pandemien (insb. COVID-19) oder andere vergleichbare Fälle.
3.5.2. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Leistungsfrist um die Dauer der höheren Gewalt und einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltzusätzlichen angemessenen Nachfrist zu verlängern. Weiters sind wir berechtigt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaresvom Vertrag, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend der Fristverlängerung, während der Dauer der höheren Gewalt mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
3.5.3. Der Kunde ist im Falle des Eintritts höherer Gewalt seinerseits berechtigt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, falls die „höhere Gewalt“)Leistung nicht spätestens binnen 6 Monaten ab Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist erbracht wurde.
3.5.4. Der Kunde kann aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsrücktritt sowie der Leistungsfristverlängerung keinerlei Rechte gegen uns geltend machen, insbesondere sind Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit zusammenhängender Ansprüche.
3.5.5. Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hinderniszuvor genannten Regelungen gelten auch, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden istwenn bei unserem Hersteller, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandZulieferanten, oder durch Erfüllungsgehilfen ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenFall höherer Gewalt eintritt.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von 7.1 Die Leistungsverpflichtung der Haftung Vertragsparteien ruht in Fällen höherer Gewalt sowie im Falle einer von ART nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Leistung durch Nachunternehmer von ART. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das für keine der Vertragsparteien unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt vorhersehbar und, soweit die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an Erbringung der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden vertragsgegenständlichen Leistung betroffen ist, insbesondere durch Notfallpläne und Notfallmaßnahmen nicht vermeidbar war. Höhere Gewalt kann in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befanddiesem Sinne insbesondere folgende Ereignisse umfassen: Krieg, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 NaturkatastrophenAufstand, BrändeUnruhen, Erdbebenterroristische Anschläge, ErdrutscheEmbargo, Explosion, Brand, Waldbrand, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Unwetter, Pandemien und Ereignisse in einem erheblichen UmfangEpidemien, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Parteiinnerbetriebliche Arbeitskampfmaßnahmen. In diesen Fällen ist ART berechtigt, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatLeistung hinauszuschieben, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei solange diese Ereignisse andauern. Auf Ziffer 4.2 wird verwiesen. ART wird den Kunden unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Bei einer dauerhaften oder das gegenständliche Ereignis länger als sechs (6) Monate andauernden Leistungsstörung sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts ist der Kunde nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet. Die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ausgeführten Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu informieren vergüten, die ART bereits entstanden und sämtliche Bemühungen zur Abwendung in den Vertragspreisen des gegenständlichen Ereignisses nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
7.2 Entsprechendes gilt auch im Falle einer von ART nicht zu vertretenden, unrichtigen oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltennicht rechtzeitigen Leistung durch Nachunternehmer von ART.
7.3 Schadensersatzansprüche des Kunden sind im Falle höherer Gewalt ausgeschlossen.
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Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für Fälle höherer Gewalt, die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie den Veranstalter ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindern, entbinden den Veranstalter bis zum Wegfall der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft hö- heren Gewalt von der Erfüllung des Vertrags. Der Veranstalter hat den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern er nicht hieran ebenfalls durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis einen Fall höherer Gewalt gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)ist. Die Haftung für die Erfüllung Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen wie Elektrizität, Heizung etc. sowie Streiks und Aussperrungen wer- den – sofern sie nicht nur von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht ikurzfristiger Dauer oder vom Veranstalter verschuldet sind – einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Als höhere Falle höherer Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die ParteiVeranstalter berechtigt, die ihre Pflicht aus Veranstaltung abzusa- gen. Erfolgt die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewaltursprünglichen Beginn, ist verpflichtetder Veranstalter berechtigt, vom Aussteller einen Kostenbeitrag von 25 % der Netto-Standmiete zu erheben. Der Kostenbeitrag er- höht sich auf 50 %, falls die Absage innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgt. Zusätzlich hat der Aussteller dem Veranstalter die auf seine Veranlassung bereits entstandenen Kosten zu erstatten. Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die andere Vertragspartei unverzüglich über Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Fall ausgeschlossen, es sei denn, die gegenständliche Pflichtverletzung Verlegung würde auf einer grob fahrlässigen oder das gegenständliche Ereignis vorsätzlichen Handlung des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen be- ruhen. Im Falle höherer Gewalt ist der Veranstalter weiterhin berechtigt, die Veranstaltung zu informieren und sämtliche Bemühungen verkürzen. Ein Recht zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung Reduzierung der Folgen zu entfaltenStandmiete steht dem Aussteller nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für Im Falle von höherer Gewalt hat RA das Recht, die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltAusführung des Vertrags ohne gerichtliches Einschreiten auszusetzen beziehungsweise den Vertrag ganz oder zum Teil als aufgelöst zu betrachten, wenn sie nachweist, ohne dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst RA dadurch zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenirgendeinem Schadenersatz verpflichtet sein wird.
12.2 Als höhere Unter höherer Gewalt ist – sofern wird in dieser Sache verstanden: jeder Umstand, durch den die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 NaturkatastrophenGegenpartei eine Erfüllung des Vertrags redlicherweise nicht mehr von RA verlangen kann. In jedem Fall wird unter höherer Gewalt verstanden: Krieg, BrändeKriegsgefahr, ErdbebenBürgerkrieg, ErdrutscheAufstand, HochwasserÜberschwemmung, Stürme oder andere atmosphärische Störungen Wasserschaden, Belästigung, Feuer, Betriebsbesetzung, Arbeitsniederlegung, Ausschluss, übermäßiger Personalausfall bei RA durch Krankheit, Transportschwierigkeiten, unvorhergesehene technische Komplikationen, Betriebsstörungen bei RA bzw. bei unseren Lieferanten, Nichterfüllung von Leistungen durch unsere Lieferanten sowie behördliche Maßnahmen, darunter in jedem Fall Ein- und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder DistributionsanlageAusfuhrverbote und Kontingentierungen.
12.3 Die ParteiWenn die Lieferung durch höhere Gewalt um mehr als drei (3) Monate verzögert wird, können die Parteien eine Regelung zur Auflösung des Vertrags treffen, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt in jedem Fall eine Vergütung der von RA aufgewandten Kosten vorsieht.
12.4 Wenn RA beim Eintreten einer Situation höherer Gewalt bereits einen Teil ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags erfüllt hat, verletzt oder ist RA berechtigt, die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wirdbereits verrichteten Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist die Gegenpartei verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis diese Rechnung zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenbegleichen, als ob es sich um eine gesonderte Transaktion handelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung CTA haftet nicht für eine Verletzung seiner Pflichten im Falle höherer Gewalt, durch die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisseiner Pflichten behindert, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, verhindert oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 verzögert wird. Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 gelten u.a. Naturkatastrophen, BrändeSturm, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, ErdrutscheUnfälle, HochwasserBetriebsun- terbrechungen, Stürme Streiks (einschließlich Streiks, die unsere Lieferanten betreffen), Aussperrungen, Unterbrechungen und/oder andere atmosphärische Störungen Verzögerungen beim Verladen oder Transport, Stromausfälle, Embargos, Handelsver- bote, Rohstoffknappheit, Unfälle im Zusammenhang mit der Werk- zeugausrüstung, Sabotage, Eingriffe ziviler oder militärischer Behör- den, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, terroristische Handlungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Unruhen. CTA setzt den Auftraggeber von dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, Regulierungendas die Ausführung der Bestellung be- trifft, Einschränkungenunverzüglich schriftlich in Kenntnis. In diesem Falle werden die Pflichten der CTA ausgesetzt und Leistungs- sowie Lieferzeiten ver- längert; die Bestellung bleibt jedoch weiterhin gültig. Dauert ein Ereig- nis höherer Gewalt länger als drei Monate an, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, so kann jede Partei die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, davon betroffene Bestellung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung stornieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis sämtli- che bis zum Tage der Stornierung hergestellten Produkte abzuneh- men und zu informieren bezahlen sowie CTA nach Maßgabe von Abschnitt 12 dieser Verkaufsbedingungen für sämtliche bereits entstandenen sons- tigen Kosten und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Auslagen zu entfaltenentschädigen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von 8.1. Dem Auftragnehmer kann ein Versäumnis bei der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestelltErfüllung seiner Verpflichtungen nicht angelastet werden, wenn sie nachweistdieses Versäumnis auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
8.2. Unter höhere Gewalt fällt unter anderem der Umstand, dass sie an vom Auftragnehmer beauf- tragte Dritte wie etwa (Zu)-Lieferanten, Subunternehmer und Transporteure oder andere Parteien, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Pandemien, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromaus- fall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, das Fehlen von Materialien oder Informationen, Straßenblockaden, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.
8.3. Der Auftragnehmer hat das Recht die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er in Folge von höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend Lage ist diese zu erfüllen. Sind die Umstände, die die höhere Gewalt begründen, weggefallen, kommt der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbareswird oder wenn die höhere Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)ist der Auftragnehmer berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen. Der Auf- traggeber ist in diesen Fällen berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dies jedoch nur in Bezug auf den vom Auftragnehmer noch nicht erfüllten Teil der Ver- pflichtungen.
8.5. Die Haftung für die Erfüllung Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Erstattung/Ersatz des infolge von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernishöhe- rer Gewalt, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht Aussetzung oder der Auflösung des Vertrags im Verzug befand, Sinne dieses Artikels ent- standenen oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossennoch entstehenden Schadens.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von 17.1 Die Parteien sind von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellttermingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie nachweistdaran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft die für die Parteien unvorhersehbar und unabwendbar sind und nicht in deren Sphäre liegen. Xxxxxx (sowohl Arbeitsstreik als auch politischer Streik) und Arbeitskampf sind aber als Ereignisse höherer Gewalt anzusehen.
17.2 Der durch ein unvorhersehbares Ereignis höherer Gewalt behinderte Käufer kann sich nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Werktagen, über Beginn und unüberwindbaresabsehbares Ende der Behinderung eine schriftliche Stellungnahme über die Ursache, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung übermittelt.
17.3 Die Parteien haben bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung und Minderung der Auswirkungen und absehbaren Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Widrigenfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
17.4 Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert.
17.5 Wenn ein Umstand höherer Gewalt“), der den Käufer behindert, länger als acht Wochen andauert, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dem Verkäufer stehen diesfalls die Rechte gemäß Art. 4.6 zu.
17.6 Bereits erzeugte Waren können bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Käufers eingelagert werden. Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen Ware wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu in diesem Fall dem Zeitpunkt entstanden ist, Käufer als geliefert in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenRechnung gestellt.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Höhere Gewalt. 12.1 Von 15.1. Unter höherer Gewalt ist folgendes zu verstehen: Krieg, Kriegs- und Aufruhrgefahr, Handlungen der Behörden im In- und Ausland, die die Tätigkeit von Unternehmen behindern, Feuer, Streik, Motorschaden, Explosionen, Mangel an Arbeitskräften, Arbeitskämpfe, Sperrung von Verkehrswegen zu Land, zu Luft und zu Wasser, Mangel an Transportmitteln, Überschwemmung, Besetzungsstreik, Erdbeben, Epidemien, Vertragsbruch mit Lieferanten, Unmöglichkeit von Lieferungen aufgrund schlechter Wetterbedingungen, Sabotage und allgemein unvorhergesehene Umstände im In- und Ausland, wodurch es nicht möglich ist, den Verkäufer objektiv zur Ausführung der Bestellung oder zur Lieferung der Waren an den Käufer zu verpflichten.
15.2. Die Partei haftet nicht für Konsequenzen, die sich aus dem Verhalten der anderen Partei oder Dritter ergeben, für deren Verhalten die Partei nach dem Gesetz nicht haftbar ist.
15.3. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist der Verkäufer von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird Lieferung der vom Käufer bestellten Waren befreit, bis die betreffende Vertragspartei dann freigestelltUrsachen für höhere Gewalt nicht mehr bestehen. Alternativ hat er das Recht, wenn sie nachweistganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In solchen Fällen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend Käufer Kosten, Schäden oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)Zinsen zu zahlen.
15.4. Die Haftung Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich über das Eintreten eines der oben genannten Ursachen für höhere Gewalt zu informieren. Die Parteien sind zur Zusammenarbeit verpflichtet, um die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst Auswirkungen höherer Gewalt zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenminimieren.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 15.5. Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatdurch höhere Gewalt gefährdet ist, verletzt haftet nicht für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags. Die Vertragserfüllung kann im Falle höherer Gewalt ganz oder teilweise eingestellt werden, bis die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtetUrsache höherer Gewalt nicht mehr besteht. Die Partei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder durch höhere Gewalt gefährdet ist, kann vom Vertrag zurücktreten, ohne das gegenständliche Ereignis Recht zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung haben, von der Folgen anderen Partei Schadensersatz zu entfaltenverlangen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von 13.1. VCH ist nicht verantwortlich für Schäden, die aus einer verspäteten Annahme oder der Haftung für Nichtannahme der Waren oder der Nichterfüllung anderer vertraglicher Pflichten von VCH, insbesondere Mitwirkungspflichten, aufgrund höherer Gewalt resultieren.
13.2. Die Erfüllung dieses Vertrages durch eine Vertragspartei verlängert sich um eine Zeitspanne, die Verletzung einer Vertragspflicht wird der angemessenen Zeit entspricht, die betreffende aufgrund von Verzögerungen außerhalb des Einflussbereichs dieser Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die Ereignisse „höhere höherer Gewalt“)) verloren gegangen ist. Die Haftung für die Erfüllung Zu diesen Ereignissen höherer Gewalt zählen unvorhersehbare Handlungen von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein HindernisRegierungsbeamten oder -behörden ziviler oder militärischer Art, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden isteinschließlich Kraftstoff- und Materialzuteilungen, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befandBenzinknappheit, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 NaturkatastrophenBenzinrationierung, Brändeunvermeidbare Unfälle, widerrechtliche Handlungen Dritter, Erdbeben, ErdrutscheÜberschwemmungen, HochwasserFeuer, Stürme Explosion, Epidemien, Pandemien, Vandalismus oder andere atmosphärische Sabotage, Aufruhr, Rebellionen, Bürgerunruhen, Kriege oder Kriegsbedingungen, Schiffbruch, Streiks, Handelssperren, Aussperrungen und sonstige Störungen des Produktions- und Ereignisse in einem erheblichen UmfangVerkehrswesens, oder
12.2.2 KriegeMaterialmangel und sonstige Gründe ähnlich den vorstehenden, Aufständedie außerhalb des Einflussbereichs dieser Vertragspartei liegen und sie daran hindern, Auflehnungenihre vertraglichen Verpflichtungen für einen Zeitraum, Bürgerunruhen der der aus dem Ereignis höherer Gewalt resultierenden Verzögerung entspricht, ganz oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen teilweise zu erfüllen. Alle Verpflichtungen der Vertragspartei, deren Erfüllung sich infolge von höherer Gewalt verzögert, sind wieder voll wirksam, sobald das Ereignis vorüber oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlagedie Ursache nicht mehr gegeben ist.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei 13.3. VCH wird den Lieferanten unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenVorliegen von Umständen im Sinne von Ziffer 13.2 informieren.
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Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung XXXXX haftet nicht für eine Verletzung seiner Pflichten im Falle höherer Gewalt, durch die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt, wenn sie nachweist, dass sie an der Erfüllung der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernisseiner Pflichten behindert, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, verhindert oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 verzögert wird. Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 gelten u.a. Naturkatastrophen, BrändeSturm, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, ErdrutscheUnfälle, HochwasserBetriebsunterbrechungen, Stürme Streiks (einschließlich Streiks, die unsere Lieferanten betreffen), Aussperrungen, Unterbrechungen und/ oder andere atmosphärische Störungen Verzögerungen beim Verladen oder Transport, Stromausfälle, Embargos, Handelsverbote, Rohstoffknappheit, Unfälle im Zusammenhang mit der Werkzeugausrüstung, Sabotage, Eingriffe ziviler oder militärischer Behörden, Kriegshandlungen, Feindseligkeiten, terroristische Handlungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Unruhen. XXXXX setzt den Auftraggeber von dem Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, Regulierungendas die Ausführung der Bestellung betrifft, Einschränkungenunverzüglich schriftlich in Kenntnis. In diesem Falle werden die Pflichten der TUBEX ausgesetzt und Leistungs- sowie Lieferzeiten verlängert; die Bestellung bleibt jedoch weiterhin gültig. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, so kann jede Partei die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, davon betroffene Bestellung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung stornieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis sämtliche bis zum Tage der Stornierung hergestellten Produkte abzunehmen und zu informieren bezahlen sowie TUBEX nach Maßgabe von Abschnitt12 dieser Verkaufsbedingungen für sämtliche bereits entstandenen sonstigen Kosten und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen Auslagen zu entfaltenentschädigen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von 15.1 Unter höherer Gewalt wird verstanden: Umstände, die die Erfüllung oder Einhaltung des Vertrages verzögern und/oder verhindern und die nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen sind. Zu diesen Umständen gehören: Brand, Diebstahl, Kriegshandlungen, Aufruhr, Streiks, Sitzstreiks, Betriebsstörungen, Krieg, schwere Witterungsbedingungen, tatsächliche Unzugänglichkeit der Haftung Arbeiten, Verzögerung oder Einstellung der Bereitstellung notwendiger Daten oder Informationen durch oder im Namen des Auftraggebers und/oder von Dritten, die für die Verletzung einer Vertragspflicht wird Ausführung des Vertrags eingeschaltet wurden, sowie Änderungen der Vorschriften.
15.2 Wenn der Auftragnehmer durch höhere Gewalt an der normalen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, hat er das Recht, ohne gerichtliche Intervention entweder die betreffende Vertragspartei dann freigestelltErfüllung des Vertrages für drei Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein. Während der Aussetzung ist der Auftragnehmer berechtigt und nach Ablauf der drei Monate verpflichtet, sich entweder für die Ausführung oder für die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrages zu entscheiden.
15.3 Alle vom Auftragnehmer bis zum Eintritt der höheren Gewalt ausgeführten Arbeiten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
15.4 Der Auftragnehmer hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn sie nachweistder Umstand, dass sie an der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbares, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“). Die Haftung für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossenAuftragnehmer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die Partei, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Höhere Gewalt. 12.1 Von der Haftung für die Verletzung einer Vertragspflicht wird die betreffende Vertragspartei dann freigestellt10.1. Eine Nichterfüllung seiner Verpflichtungen kann nicht auf Goudsmit zurückgeführt werden, wenn sie nachweistdiese Nichterfüllung das Ergebnis höherer Gewalt ist.
10.2. Höhere Gewalt umfasst unter anderem den Fall, dass sie an von Goudsmit beauftragte Dritte, wie (sekundäre) Lieferanten, Unterauftragnehmer und Transportunternehmen oder andere Parteien, von denen Goudsmit abhängt, ihre Verpflichtungen nicht (zeitnah) erfüllen, Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungen der digitalen Infrastruktur, Feuer, Stromausfälle, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen, Materialien oder Informationen, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen und Import- oder Handelsbeschränkungen.
10.3. Goudsmit ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn das Unternehmen vorübergehend aufgrund höherer Gewalt daran gehindert wird, seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu erfüllen. Nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt wird Goudsmit seine Verpflichtungen erfüllen, sobald seine Terminierung dies erlaubt.
10.4. Im Falle höherer Gewalt und falls Goudsmit die Erfüllung seiner Verpflichtungen dauerhaft unmöglich ist oder wird oder die vorübergehende höhere Gewalt länger als sechs Monate dauerte, ist Goudsmit berechtigt, die Vereinbarung sofort ganz oder teilweise aufzulösen. In solchen Fällen ist der Pflicht aus dem Kaufvertrag vorübergehend oder dauerhaft durch ein unvorhersehbares und unüberwindbaresKunde berechtigt, unabhängig von ihrem Willen entstandenes Hindernis gehindert wurde (nachfolgend die „höhere Gewalt“)Vereinbarung unverzüglich aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, den Goudsmit noch nicht erfüllt hat.
10.5. Die Haftung Parteien haben keinen Anspruch auf Schadenersatz für die Erfüllung von Verpflichtungen wird jedoch nicht durch ein Hindernis, welches erst zu dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die verpflichtete Partei bereits mit der Erfüllung ihrer Pflicht im Verzug befand, oder durch ein aus den Wirtschaftsverhältnissen der betreffenden Vertragspartei entstandenes Hindernis ausgeschlossen.
12.2 Als höhere Gewalt ist – sofern die im vorangehenden Absatz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere Folgendes anzusehen:
12.2.1 Naturkatastrophen, Brände, Erdbeben, Erdrutsche, Hochwasser, Stürme oder andere atmosphärische Störungen und Ereignisse in einem erheblichen Umfang, oder
12.2.2 Kriege, Aufstände, Auflehnungen, Bürgerunruhen oder Streike oder
12.2.3 Entscheidungen oder normative Akte der Organe der öffentlichen Gewalt, Regulierungen, Einschränkungen, Verbote oder andere Eingriffe der Staatsverwaltung oder der Selbstverwaltung oder
12.2.4 Explosionen oder andere Beschädigungen oder Störungen der betreffenden Produktions- oder Distributionsanlage.
12.3 Die ParteiFolgen, die ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, verletzt oder die bei Beachtung aller bekannten Tatsachen annimmt, dass sie eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzen wird, und zwar in Folge eines Ereignisses aufgrund der höheren Gewalt, ist verpflichtet, die andere Vertragspartei unverzüglich über die gegenständliche Pflichtverletzung Aussetzung oder das gegenständliche Ereignis zu informieren und sämtliche Bemühungen zur Abwendung des gegenständlichen Ereignisses Auflösung im Sinne dieses Abschnitts erlitten wurden oder zur Minimierung dessen Folgen sowie zur Beseitigung der Folgen zu entfaltenerlitten werden.
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