Ausfall der Veranstaltung Musterklauseln

Ausfall der Veranstaltung. Kann die Messe Berlin aufgrund eines Umstandes, den weder sie noch der Ausstel- ler zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die Standmiete. Die Messe Berlin kann jedoch dem Aussteller bei ihr in Auftrag gege- bene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen, wenn nicht der Aussteller nachweist, dass das Ergebnis der Arbeiten für ihn nicht von Interesse ist.
Ausfall der Veranstaltung. Sollten wir die Veranstaltung aus wichtigen Gründen absagen müssen, so besteht Anspruch auf volle Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht.
Ausfall der Veranstaltung. 1. Führt der Mieter aus einem von der Vermieterin nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch und tritt er vom Mietvertrag zurück, so ist eine Ausfallentschädigung zu zahlen. Sie beträgt bei Anzeige des Ausfalls -bis zu drei Monaten vor der Veranstaltung 25% -bis zu drei Wochen vor der Veranstaltung 50% -danach 100 % des Benutzungsentgelts zuzügl. der der Vermieterin tatsächlich entstandenen Kosten. Sollte der Raum anderweitig vermietet werden, sind nur die der Vermieterin tatsächlich entstandenen Kosten durch den Mieter zu ersetzen. 2. Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst. Der Ausfall oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer fällt nicht unter den Begriff höhere Gewalt.
Ausfall der Veranstaltung. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden aufgrund eines Ausfalls der Veranstaltung. In diesem Fall sind bereits gezahlte Gegenleistungen an den Sponsor unverzüglich zurückzuzahlen. Etwaige geldwerte Vorteile aus bereits zustande gekommenen Werbeleistungen sind in Abzug zu bringen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ausfall der Veranstaltung. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die UTBW nicht zu vertreten hat oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann UTBW als Kostenbeitrag vom Vertragspartner einen Betrag von 25 % des Beteiligungsentgeltes verlangen, es sei denn, dies steht zu den von UTBW erbrachten Leistungen und zu tragenden Kosten außer Verhältnis. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag angemessen zu reduzieren. Hat der Vertragspartner zusätzlich kostenpflichtige Leistungen bestellt, können diese dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Hat UTBW den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Vertragspartner kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Weitere Ansprüche seitens des Ausstellers bestehen nicht.
Ausfall der Veranstaltung. 7.1 Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen einer Erkrankung oder eines Unfalls des Künstlers, einer Erkrankung oder eines Unfalls seiner unmittelbaren Familie (unter „unmittelbarer Familie“ sind Eltern, Ehepartner, Kinder und Geschwister des Künstlers gefasst) sowie höherer Gewalt, also eines ungewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignisses, mit dessen Eintritt die Parteien nicht gerechnet haben, das sie nicht beeinflussen können und das sie trotz der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können (z.B. Aussperrung, Streik oder andere Arbeitskonflikte, Bürgerkrieg, Terrorakte unter Einschluss der Androhung von Terrorakten, Kriegshandlungen, Kriegsbedingungen oder Kriegserklärungen, Unruhen, Krankheit, Tod, Epidemien, Pandemien, eine behördliche Handlung oder Vorschrift bzw. Gesetz etc.) ausfallen muss, tragen SC und VP die ihnen entstehenden Kosten selbst. Zu den vorstehend benannten Fällen höherer Gewalt zählen auch sämtliche Ausfälle aufgrund eines fortgesetzten, erneuten, abweichenden oder erstmaligen Ausbruchs von Epidemien und Pandemien, wie z.B. der COVID-19 Pandemie und zwar unabhängig davon, ob ein behördliches Verbot oder eine behördliche Empfehlung zu dem Ausfall führen. 7.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass eine Verlegung des Termines der Veranstaltung grundsätzlich – vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Künstlers – möglich ist und das Vertragsverhältnis kein Fixgeschäft darstellt. Im Interesse der Minderung der mit dem Ausfall gem. Ziff. 7.1 für die beiden Parteien verbundenen Nachteile vereinbaren die Parteien, dass die gem. Ziff. 7.1 ausgefallene Veranstaltung innerhalb von max. 24 Monaten nach dem ursprünglich vereinbarten Veranstaltungstermin nachgeholt wird und etwaige bereits gezahlte Garantien, Kosten etc. bei SC verbleiben. Auch Mehrfachverschiebungen binnen der 24 Monate sind uneingeschränkt möglich, sofern etwaige Nachholtermine aus den in Ziff. 7.1 aufgeführten Gründen nicht stattfinden können. Im Falle der Nachholung binnen 24 Monaten liegt kein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB vor. 7.3 Wenn sich aufgrund eines Ereignisses, das weder von SC noch von VP beeinflussbar ist und das sie trotz der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, die Veranstaltung nicht so, wie vereinbart, durchführen lässt (z.B. Einschränkung der zulässigen Besucheranzahl etc.), gelten Ziff. 7.1, 7.2 entsprechend. 7.4 Fällt die Veranstaltung durch Absage des VP oder aus Gründen, die VP, seine Mitarbeiter oder andere Personen, deren er sich z...
Ausfall der Veranstaltung. Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grunde die Veranstaltung nicht durch, so bleibt er zur Zahlung der vereinbarten Raummiete verpflichtet. Diese ist jedoch nur in Höhe von 50 % zu entrichten, wenn der Mieter dem Vermieter den Ausfall mindestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung angezeigt hat. Erfolgt die Anzeige früher als drei Monate vor Veranstaltung, so hat er 25 % der Raummiete zu entrichten. Sollte der Raum anderweitig vermietet werden können, wird die geschuldete Raummiete nicht erhoben.
Ausfall der Veranstaltung. Sollte die Veranstaltung aus wichtigen Gründen abgesagt werden müssen, so besteht Anspruch auf volle Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht. Bei Ausfall der Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl sowie vom Offiziellen Fanclub nicht zu vertretenden Ausfällen oder höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf die Durchführung der Veranstaltung. Dies gilt auch für Ausfälle oder Änderung einzelner vorgesehener Programmpunkte.
Ausfall der Veranstaltung. Sollte der Veranstalter die Veranstaltung aus wichtigen Gründen absagen müssen, so besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Ansprüche darüber hinaus bestehen nicht. Für Kosten, inklusive Verdienstausfall, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, Datenverlust, Reisekosten, Folge- und Vermögensschäden jeder Art übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die gesamte Veranstaltung oder einzelne Teile räumlich und / oder zeitlich zu verlegen, zu ändern oder auch kurzfristig abzusagen.
Ausfall der Veranstaltung. Der VDI Verlag behält es sich vor, bei unzureichender Auslastung der Veranstaltung den VDI nachrichten Recruiting Tag bis zu einem Monat vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Der VDI Verlag verpflichtet sich, das Unternehmen in diesem Fall unverzüglich von der Absage zu informieren. Bereits erfolgte Zahlungen des Unternehmens werden in diesem Fall vom VDI Verlag erstattet. Schadensersatzansprüche der Unternehmen gegen den Verlag sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Kann der VDI Verlag die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen in ihrer Gefährdung bzw. Auswirkung vergleichbarer Ereignisse nicht durchführen, so hat er das Unternehmen unverzüglich hiervon zu unterrichten. Grundsätzlich entfällt der Anspruch auf Standmiete, jedoch kann der VDI Verlag bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen. Sollte der VDI Verlag in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat er das Unternehmen hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das Unternehmen ist berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung seine Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen; in diesem Fall hat das Unternehmen Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete abzüglich ggf. entstandener Aufwendungen seitens des VDI Verlags.