Common use of Implosion Clause in Contracts

Implosion. Die plötzliche und heftige Einwirkung einer Kraft durch den Eintritt von Gas, Dämpfen oder Flüssigkeiten in beliebige Geräte und Gefäße. Nicht als Explosions- oder Implosionsschäden gelten: ◼ Risse oder Sprünge, die durch Überhitzung oder Abnutzung an Geräten oder Heizkesseln entstehen; ◼ Einbrüche von Wasser oder anderen Flüssigkeiten; ◼ Druckstöße; ◼ Brüche aufgrund der Ausdehnung von Wasser durch Wärme- oder Frosteinwirkung, die Zentrifugalkraft oder sonstige mechanische Krafteinwirkungen; ◼ Schockwellen aufgrund der Geschwindigkeit von Geräten jeder Art; ◼ Schäden an einem Gerät oder Gefäß einschließlich des Xxxxxx, zu dem ein Gefäß gehört, durch eine Explosion oder Implosion aufgrund von Abnutzung oder einem Mangel an diesem Gerät oder Gefäß selbst; ◼ andere Schäden als Brandschäden aufgrund der Explosion von Sprengstoffen, deren Präsenz innerhalb des Gebäudes durch die dort ausgeübte berufliche Tätigkeiten bedingt ist.

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