Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie Musterklauseln

Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo- lution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen, soweit nicht nach § 9 Nr. 1 versi- chert. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Eingeschlossen sind jedoch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr nach Nr. 1 durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioak- tive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Akti- vierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg b) Ausschluss Innere Unruhen c) Ausschluss Kernenergie A § 2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revo- lution, Rebellion oder Aufstand.
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand oder Verfügung von hoher Hand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen, soweit nicht nach § 9 Nr. 1 versichert. c) Ausschluss Kernenergie Jegliche Art von Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit jedweder Art von Kernenergie beziehungsweise Radioaktivität insbesondere: - ionisierende Strahlen von oder der Verseuchung durch Radioaktivität von Kernenergiebrennstoffen, radioaktiven Abfällen oder aus der Verbrennung von Kernenergiebrennstoffen. - radioaktive, toxische, explosive oder anderweitig gefährliche oder verseuchende nukleare Anlagen aller Art, Kernreaktoren oder andere nukleare Baugruppen oder nukleare Bauteile davon - Kriegswaffen und Waffen aller Art sowie jegliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die atomare oder nukleare Spaltung und/oder Verschmelzung oder ähnliche Reaktionen benutzen oder die radioaktive Kräfte oder radioaktive Materialien verwenden. Ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen gilt dieser Ausschluss vorbehaltlich der Gültigkeit aller anderen Versicherungsregelungen insbesondere aller vereinbarten Ausschlüsse im Versicherungsvertrag nicht, soweit nach der Originalpolice Deckung besteht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge einer unter die Versicherung dieser Originalpolice fallenden versicherten Gefahr durch auf dem in dieser Police benannten Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination. Dieser Einschluss gilt nicht für Sachen, Einrichtungen und Anlagen die unter den Anwendungsbereich der XXX 0000, etc. fallen, insbesondere gilt dieser Einschluss nicht für Kernkraftwerke, Lager für Kernbrennstoffe und/oder Kernbrennstoffabfälle sowie Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re- volution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. § 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1.Brand a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. b) Versichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einemNutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge- setzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei- tet wird.
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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verhalten bei Unfällen Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Telefax unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben. Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.