In Wertpapieren verbriefte Derivate Musterklauseln

In Wertpapieren verbriefte Derivate. Die Gesellschaft kann Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpa- pieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). Die vorstehenden Aussagen zu Xxxxxxx und Risiken gelten auch für solche ver- brieften Derivate entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Derivaten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen orga- nisierten Markt einbezogene Derivate zum Gegenstand haben, als auch so genannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Deriva- te zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte), dürfen nur mit ge- eigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die besonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen eines organisierten Marktes und damit der Ver- äußerungsmöglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegange- ner Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinba- rung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahen- tenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspart- ner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU, dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kon- trahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermö- gens betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- den, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Das Risiko der Bo- nität des Kontrahenten wird dadurch deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.
In Wertpapieren verbriefte Derivate. Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, auch mit anderen Vermögenswerten in einem einzigen Wertpapier zusammengefasst sein. Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Derivate entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Derivaten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist.
In Wertpapieren verbriefte Derivate. Die Verwaltungsgesellschaft darf im Namen der Gesellschaft und für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens die vorstehend beschriebenen Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei kön- nen die Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z.B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente ent- sprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist.

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