Informations- und Kommunikationstechnologie Musterklauseln

Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Einsatz zeitgemäßer Informations- und Kommunikationstechnologie ist von grundlegender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Universität in ihrer Gesamt- heit: Dies gilt für die zeitnahe Bereitstellung und Verbreitung forschungsrelevanter Informationen, für den zeit- und ortsunabhängigen Zugriff auf Lehrmaterialien sowie zur Unterstützung administrativer Abläufe. Die Universität begegnet den daraus er- wachsenden funktionalen Erfordernissen angesichts gleichzeitig steigender techni- scher Komplexität der Systeme auf Basis geeigneter organisatorischer Strukturen mit der Bereitstellung dauerhaft wirtschaftlicher und qualitativ hochwertiger IT-Lösungen. Sie schöpft Synergiepotentiale unter anderem auch durch hochschulinterne Konsoli- dierung und Integration der IT-Systeme und durch hochschulübergreifende Zusam- menarbeit weitgehend aus. Hierzu wurde an der Universität Bamberg bereits das Gremium eines Chief Information Office (CIO) geschaffen. Der Bedeutung einer integrierten IT-Infrastruktur für Forschung, Lehre und Verwal- tung entsprechend, bindet die Universität die interne IT-Organisation verstärkt in die Entscheidungs- und Steuerungsstruktur der Universitätsleitung ein. Aufbauend auf den bestehenden Strukturen werden die formal bestehenden Beteiligungs- und Mit- wirkungsrechte überprüft und ggf. fortgeschrieben. Die dauerhaft wirtschaftliche Be- reitstellung hochwertiger IT-Lösungen setzt eine strukturierte Weiterentwicklung des IuK-Einsatzes voraus. Die Universität erarbeitet unter Federführung des CIO als Grundlage für anstehende Einsatzentscheidungen einen für alle Hochschulangehöri- gen verbindlichen IT-Strategieplan (Termin Ende 2010) in Anlehnung an die jeweils maßgeblichen Empfehlungen der DFG und schreibt diesen in angemessenen Zeit- abständen (3 Jahre) fort. Als wesentliche Infrastruktur erfüllt die Informations- und Kommunikationstechnik standortunabhängig vergleichbare funktionale Anforderungen. Die Universität stimmt sich in Grundfragen des IT-Einsatzes hochschulübergreifend ab. Sie setzt die Zu- sammenarbeit mit anderen Hochschulen bei der Auswahl, der Beschaffung und der Implementierung von IT-Systemen fort. Das CIO-Gremium wird in alle grundsätzlichen Auswahlentscheidungen zu Hard- und Software eingebunden. Es wird darauf geachtet, dass – soweit dies fachlich und wirt- schaftlich vertretbar ist – die bayerischen IT-Standards berücksichtigt und die aus der Zusammenarbeit der bayerischen Hochschulen resultierenden gemeinsamen Lö- sung...
Informations- und Kommunikationstechnologie. Die Hochschule hat sich im Jahr 2010 durch einen Kooperationsvertrag mit den Hochschulen für Musik München und Nürnberg zusammengeschlossen, um ein zu- kunftsfähiges und musikhochschulgerechtes Campus-Management-System zu spezi- fizieren, zu beauftragen und einzuführen. In Zusammenarbeit mit dem Hersteller CAS sind diese Schritte wie vorgesehen erfolgt; der Projektabschluss erfolgte Ende August 2013. Ziel ist, das Campus-Management-System weiterzuentwickeln. Hierfür stellt das Staatsministerium für die Laufzeit der Zielvereinbarung jährlich 00.000 € zur Verfügung. Zur Weiterentwicklung der hochschulübergreifenden Vernetzung im Bereich der In- formations- und Kommunikationstechnologie planen die drei bayerischen Hochschu- len für Musik und die Hochschule für Fernsehen und Film München eine virtuelle CIO-Runde ins Leben zu rufen, die regelmäßig zusammentritt und aus den jeweiligen IT-Administratoren, Kanzlerinnen und Kanzlern sowie weiteren Mitgliedern der Hoch- schulleitungen bestehen wird. In dieses Gremium fließen die positiven Erfahrungen ein, die die Hochschulen für Musik mit ihrem Lenkungsausschuss zur Einführung des Campus-Management-Systems gesammelt haben, sowie die erworbenen Kompe- tenzen im Projektverlauf des CAS. Diese virtuelle CIO-Runde bietet die Möglichkeit, Konzepte u. a. für die Bereiche E-Learning / Blended Learning, online-gestützte Eva- luation, Digitalisierung der Hochschulbibliotheken, virtuelle Forschungsumgebungen sowie Informationskompetenz zu entwickeln. Die themenbezogene, temporäre Hin- zuziehung weiterer interner und externer Spezialisten ist dabei vorgesehen. Ange- strebt wird ein Austausch mit den CIO-Runden der anderen Hochschulverbünde im Freistaat Bayern.
Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Einsatz zeitgemäßer Informations- und Kommunikationstechnologie ist von grundlegen- der Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Hochschule in ihrer Gesamtheit. Die Hochschu- le wird künftig Synergiepotenziale unter anderem durch hochschulübergreifende Zusam- menarbeit ausschöpfen. Die Hochschule stärkt die interne IT-Organisation und bindet diese unmittelbar in die Ent- scheidungs- und Steuerungsstruktur der Hochschulleitung ein. Die Hochschule stimmt sich in Grundfragen des IT-Einsatzes hochschulübergreifend ab. Sie arbeitet bei der Auswahl und Implementierung von IT-Systemen mit anderen Hochschulen zusammen und strebt die Anschaffung und Implementierung einer integrierten Campus- Management-Software noch im Jahr 2010 an. Hierfür stellt das Staatsministerium im Jahr 2010 für die Hochschule im Rahmen der verfüg- baren Ausgabemittel einen Beitrag von 00.000 € zur Verfügung.
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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.