Vereinbarung gemeinsamer Ziele Musterklauseln

Vereinbarung gemeinsamer Ziele. Die Medizinische Fakultät hat den Entwicklungsbedarf in den Bereichen Forschung und Lehre analy- siert, ein Entwicklungskonzept erstellt, darin konkrete Maßnahmen definiert und befindet sich in des- sen Umsetzung. Es ergeben sich die Kernbereiche • Weiterentwicklung der zwei Forschungsprofilbereiche, • Konsolidierung und Weiterentwicklung der modularisierten Lehre, • Strukturentwicklung von Medizinischer Fakultät und Klinikum und • Förderung und Bindung des wissenschaftlichen und akademischen Nachwuchses zur künfti- gen Entwicklung. Grundlage für die mit dem Land zu vereinbarenden Ziele sowie der Operationalisierung zwecks deren Erreichung ist das Entwicklungskonzept der Universitätsmedizin Halle 2025. Das Land Sachsen-Anhalt hat im Sinne eines Konzeptrahmens folgende Eckpunkte und Forderungen für das Entwicklungskonzept der Universitätsmedizin Halle 2025 aufgestellt, deren Berücksichtigung für den Bestand des Standortes Halle wesentlich sind.
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. 1. Profilbildung in der künstlerischen Ausbildung 1.1. Profil und Entwicklungsstand der Hochschule / Entwicklung bestehender Studienangebote 1.2. Umstellung auf die gestufte Studienstruktur 1.2.1. Bachelor of Music 1.2.2. Künstlerische Studienfächer 1.2.3. Künstlerisch-pädagogische Studienfächer 1.2.4. Master
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. A. Profilbildung in der künstlerischen und kunstpädagogischen Ausbildung 1. Planung langfristiger strategischer Ziele - Entwicklungsplanung mit dem Ziel der Profilschär- fung 1.1. Profilschärfung durch Integration der Ausdrucksmittel 1.2. Klassenstruktur und Berufungspolitik 1.3. Ausbau des Austausches zwischen den Klassen 1.4. Ausbildungsbereiche neben der Freien Kunst
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. 2.1. Profilbildung in der Lehre 2.1.1. Umstellung auf die gestufte Studienstruktur Zum Wintersemester 2010/11 werden in Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, nur noch Studienanfänger mit dem Abschlussziel Bachelor aufgenommen. Nach Möglichkeit wird die Hochschule ebenfalls zum Wintersemester 2010/11 ein breit gefä- chertes Angebot an Masterstudiengängen einführen und in der Zukunft ausbauen.
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. 1. Alleinstellungsmerkmale und Strukturkommission 2. Erhöhung der Studierendenzahl
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. Allgemeine Strukturentwicklung: Einrichtung einer gemeinsamen Arbeits- gruppe „Hochschulmedizin Sachsen-Anhalt 2030“ Profilbildung in der Forschung 1.1 Zukunfts-Strategie Präzisionsmedizin: Intervention + Prävention (P:IP)
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. A. Profilbildung in der künstlerischen und kunstpädagogischen Ausbildung 1. Planung langfristiger strategischer Ziele - Entwicklungsplanung mit dem Ziel der Profilschärfung In Erfüllung ihres Auftrages verfolgt die Akademie mittel- und langfristig die Strategie thematischer und interdisziplinärer Fokussierung. In diesem Rahmen verpflichtet sich die Akademie, notwendige Strukturanpassungen vorzunehmen. Diesem Ziel dienen die Modularisierung des Studiengangs Kunstpädagogik sowie die Einführung von Ba- chelor- und Masterstudiengängen in hierfür geeigneten Fächern. Modularisierung und die Einführung von Bachelor-/Masterstudiengängen im Studien- gang Freie Kunst sind einer adäquaten Künstlerausbildung nicht angemessen. Die Akademie wird sich nach den von der Rektorenkonferenz der deutschen Kunsthoch- schulen entwickelten Grundsätzen an der Weiterentwicklung des Studiengangs betei- ligen, um die Profilbildung des Studiengangs zu verstärken und sich im nationalen und internationalen Wettbewerb der Kunsthochschulen gut aufzustellen. Die Kunsthochschullandschaft in Deutschland ist schon seit langem nicht mehr homo- gen, die Unterschiede im Ausbildungsangebot einzelner Hochschulen sind groß: Viele deutsche Kunsthochschulen bieten zusätzlich zu den oder zum Teil anstelle der klassischen Disziplinen Malerei und Bildhauerei die Ausbildungsbereiche Design und Produktgestaltung an, so dass in diesen Disziplinen oftmals ihr Ausbildungsschwer- punkt liegt. Andere waren von Anfang als Medienhochschulen konzipiert (ZKM/HfG Karlsruhe, Medienhochschule Köln). Durch die bestehende Vielfalt des Studienange- bots wird auch die Konkurrenz unter den Kunsthochschulen verstärkt. Es bedarf daher einer Profilschärfung des Ausbildungsangebots jeder einzelnen Hochschule.
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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen