Vereinbarung gemeinsamer Ziele Musterklauseln

Vereinbarung gemeinsamer Ziele. 1. Alleinstellungsmerkmale und Strukturkommission 2. Erhöhung der Studierendenzahl
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. 1. Profilbildung in der künstlerischen Ausbildung 1.1. Profil und Entwicklungsstand der Hochschule / Entwicklung bestehender Studienangebote 1.2. Umstellung auf die gestufte Studienstruktur 1.2.1. Bachelor of Music 1.2.2. Künstlerische Studienfächer 1.2.3. Künstlerisch-pädagogische Studienfächer 1.2.4. Master
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. Allgemeine Strukturentwicklung: Einrichtung einer gemeinsamen Arbeits- gruppe „Hochschulmedizin Sachsen-Anhalt 2030“ Profilbildung in der Forschung 1.1 Zukunfts-Strategie Präzisionsmedizin: Intervention + Prävention (P:IP)
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. 2.1. Profilbildung in der Lehre 2.1.1. Umstellung auf die gestufte Studienstruktur Zum Wintersemester 2010/11 werden in Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, nur noch Studienanfänger mit dem Abschlussziel Bachelor aufgenommen. Nach Möglichkeit wird die Hochschule ebenfalls zum Wintersemester 2010/11 ein breit gefä- chertes Angebot an Masterstudiengängen einführen und in der Zukunft ausbauen.
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. A. Profilbildung in der künstlerischen und kunstpädagogischen Ausbildung 1. Planung langfristiger strategischer Ziele - Entwicklungsplanung mit dem Ziel der Profilschär- fung 1.1. Profilschärfung durch Integration der Ausdrucksmittel 1.2. Klassenstruktur und Berufungspolitik 1.3. Ausbau des Austausches zwischen den Klassen 1.4. Ausbildungsbereiche neben der Freien Kunst
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. A. Profilbildung in der künstlerischen und kunstpädagogischen Ausbildung 1. Planung langfristiger strategischer Ziele - Entwicklungsplanung mit dem Ziel der Profilschärfung In Erfüllung ihres Auftrages verfolgt die Akademie mittel- und langfristig die Strategie thematischer und interdisziplinärer Fokussierung. In diesem Rahmen verpflichtet sich die Akademie, notwendige Strukturanpassungen vorzunehmen. Diesem Ziel dienen die Modularisierung des Studiengangs Kunstpädagogik sowie die Einführung von Ba- chelor- und Masterstudiengängen in hierfür geeigneten Fächern. Modularisierung und die Einführung von Bachelor-/Masterstudiengängen im Studien- gang Freie Kunst sind einer adäquaten Künstlerausbildung nicht angemessen. Die Akademie wird sich nach den von der Rektorenkonferenz der deutschen Kunsthoch- schulen entwickelten Grundsätzen an der Weiterentwicklung des Studiengangs betei- ligen, um die Profilbildung des Studiengangs zu verstärken und sich im nationalen und internationalen Wettbewerb der Kunsthochschulen gut aufzustellen. Die Kunsthochschullandschaft in Deutschland ist schon seit langem nicht mehr homo- gen, die Unterschiede im Ausbildungsangebot einzelner Hochschulen sind groß: Viele deutsche Kunsthochschulen bieten zusätzlich zu den oder zum Teil anstelle der klassischen Disziplinen Malerei und Bildhauerei die Ausbildungsbereiche Design und Produktgestaltung an, so dass in diesen Disziplinen oftmals ihr Ausbildungsschwer- punkt liegt. Andere waren von Anfang als Medienhochschulen konzipiert (ZKM/HfG Karlsruhe, Medienhochschule Köln). Durch die bestehende Vielfalt des Studienange- bots wird auch die Konkurrenz unter den Kunsthochschulen verstärkt. Es bedarf daher einer Profilschärfung des Ausbildungsangebots jeder einzelnen Hochschule.
Vereinbarung gemeinsamer Ziele. Die Medizinische Fakultät hat den Entwicklungsbedarf in den Bereichen Forschung und Lehre analy- siert, ein Entwicklungskonzept erstellt, darin konkrete Maßnahmen definiert und befindet sich in des- sen Umsetzung. Es ergeben sich die Kernbereiche • Weiterentwicklung der zwei Forschungsprofilbereiche, • Konsolidierung und Weiterentwicklung der modularisierten Lehre, • Strukturentwicklung von Medizinischer Fakultät und Klinikum und • Förderung und Bindung des wissenschaftlichen und akademischen Nachwuchses zur künfti- gen Entwicklung. Grundlage für die mit dem Land zu vereinbarenden Ziele sowie der Operationalisierung zwecks deren Erreichung ist das Entwicklungskonzept der Universitätsmedizin Halle 2025. Das Land Sachsen-Anhalt hat im Sinne eines Konzeptrahmens folgende Eckpunkte und Forderungen für das Entwicklungskonzept der Universitätsmedizin Halle 2025 aufgestellt, deren Berücksichtigung für den Bestand des Standortes Halle wesentlich sind.
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  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

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  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms