Informationspflichten und Vorbereitungshandlungen des KUNDEN Musterklauseln

Informationspflichten und Vorbereitungshandlungen des KUNDEN. Der KUNDE verpflichtet sich, vor dem Betreten seines Betriebsgeländes durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten, zur exakten Information über örtliche, sachliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten. gestellt. Für unsere Dienstleistungen sind verkehrssicher befahrbare Straßen und einwandfreie Abstellmöglichkeiten Voraussetzung. Die Überprüfung und Sicherstellung der Anfahrt- und Abstellmöglichkeiten obliegen dem KUNDEN. Weiterhin hat der KUNDE für freien Zugang
Informationspflichten und Vorbereitungshandlungen des KUNDEN. Der KUNDE verpflichtet sich, vor dem Betreten seines Betriebsgeländes durch uns oder durch einen von uns beauftragten Dritten, zur exakten Information über örtliche, sachliche und sicherheitstechnische Gegebenheiten. Für unsere Dienstleistungen sind verkehrssicher befahrbare Straßen und einwandfreie Ab- stellmöglichkeiten Voraussetzung. Die Überprüfung und Sicherstellung der Anfahrt- und Abstellmöglichkeiten obliegen dem KUNDEN. Weiterhin hat der KUNDE für freien Zugang zu sorgen und falls erforderlich einen, den einschlägigen Vorschriften entsprechenden, Arbeitsplatz bereitzuhalten. Der KUNDE verpflichtet sich, notwendige behördliche Geneh- migungen einzuholen. Von Seiten des KUNDEN sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass alle notwendigen An- schlüsse, Leitungen und Schächte frei zugänglich sind. Dies gilt insbesondere beim Reinigen und Spülen von Kanälen, Leitungen und Abscheideanlagen. Für eventuelle Unausführbarkeit oder Verzögerung der Arbeit aufgrund mangelhafter Vor- bereitung oder Kooperation des KUNDEN haftet dieser selbst. Wir sind in diesem Fall be- rechtigt, die uns dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für vom KUNDEN verursachte Leerfahrten.

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.