Infrastructure as a Service (IaaS*) Musterklauseln

Infrastructure as a Service (IaaS*). 2.2.1 Soweit eine IaaS*-Leistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem verein- barten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung und sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit, die vereinbarte Qualität der Leistung (funktional und nicht- funktional) sowie für die Sicherheit der Cloudinfrastruktur. Ziffer 2.1.1 Sätze 3 ff. gelten entsprechend. 2.2.2 Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der vereinbarten Zugriffs- und Systemvoraussetzungen verant- wortlich. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verantwortlich für nicht vom Auftragnehmer stammende oder bereitgestellte Betriebssysteme, Software, Anwendungen und Inhalte, die er auf dieser Cloudinf- rastruktur betreibt. 2.2.3 Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber den Zugang zur vereinbarten Cloudinfrastruktur zur eigenverantwortlichen Nutzung. Der Auftraggeber ist berechtigt, auf der Cloudinfrastruktur Daten zu verarbeiten und Programme zu betreiben. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung des Auf- tragnehmers keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder autorisieren.
Infrastructure as a Service (IaaS*). 2.1 Soweit eine IaaS-Leistung seitens der WIIT für den Kunden erbracht wird, stellt die WIIT dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung. 2.2 Der Kunde ist verantwortlich für Betriebssysteme, Software und Anwendungen, die nicht von der WIIT stammen oder von der WIIT bereitgestellt werden sowie für Inhalte, die er auf dieser Cloudinfrastruktur betreibt. 2.3 Die WIIT ermöglicht dem Kunden den Zugang zur vereinbarten Cloudinfrastruktur zur eigenverantwortlichen Nutzung. Der Kunde ist berechtigt, auf der Cloudinfrastruktur Daten zu verarbeiten und Programme zu betreiben. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der WIIT keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder deren Durchführung durch Dritte autorisieren. Bank: Stadtsparkasse Düsseldorf Xxxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxx Düsseldorf, HRB 95294 DE 350 619 109
Infrastructure as a Service (IaaS*). 3.7.1. Bei der Bereitstellung von IT-Infrastruktur bzw. IT-Infrastruktur-Lösungen in der Cloud als Infrastruktur oder Plattform-Lösung („IaaS“) kann der Kunde auf diese IaaS über das Internet zugreifen. Wir stellen dem Kunden insoweit die im Auftragsformular vereinbarten Leistungen zur eigenverantwortlichen Nut- zung für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit zur Verfügung. Der Kunde ist berechtigt, eigene Daten und eigene Programme auf den vereinbarten Services zu nutzen. 3.7.2. Die Nutzung der bereitgestellten IaaS durch den Kunden erfolgt in seiner eigenen Verantwortung und zu eigenen Zwecken. Dem Kunden ist es nicht gestattet, auf den Services Software oder Daten für Zwecke einzusetzen oder vorzuhalten, welche gesetzlichen Verboten zuwiderlaufen, insbesondere Urheberrechte verletzen oder jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhaltes sind. Dem Kunden ist bekannt, dass die urheberrechtliche Nutzung von Programmen auf den von uns zum Ge- brauch überlassenen Services allein durch ihn erfolgt und er selbst dafür verantwortlich ist, dass die Programme ausreichend lizenziert sind. 3.7.3. Die Pflichten des Kunden sind auf die Zurverfügungstellung des vertraglich vereinbarten Services be- schränkt. Wir sind weder berechtigt noch verpflichtet, den Inhalt der vom Kunden auf die Services übertragenen bzw. dort vorgehaltenen Daten zu prüfen und/oder zu überwachen. Es bestehen auch keine Verwahrungs- oder sonstige Obhutspflichten. 3.7.4. Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung, die Beschaf- fenheit der auf Seiten des Kunden erforderlichen Hard- und Software einschl. deren Wartung sowie die Anbindung seiner IT-Systeme an und den Zugriff auf den vereinbarten -Service über das Internet bzw. gesicherte Verbindungen über das Internet (z.B. VPN) ist nicht Vertragsbestandteil; hierfür ist der Kunde selbst verantwortlich. 3.7.5. Wir behalten uns vor, für die Bereitstellung der Services Rechenzentren und Infrastrukturen anderer Anbieter zu nutzen, die als Erfüllungsgehilfen für uns tätig werden.
Infrastructure as a Service (IaaS*). 2.1 Soweit eine IaaS-Leistung seitens der GEC für den Kunden erbracht wird, stellt die GEC dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung. 2.2 Der Kunde ist verantwortlich für Betriebssysteme, Software und Anwendungen, die nicht von der GEC stammen oder von der GEC bereitgestellt werden sowie für Inhalte, die er auf dieser Cloudinfrastruktur betreibt. 2.3 Die GEC ermöglicht dem Kunden den Zugang zur vereinbarten Cloudinfrastruktur zur eigenverantwortlichen Nutzung. Der Kunde ist berechtigt, auf der Cloudinfrastruktur Daten zu verarbeiten und Programme zu betreiben. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung der GEC keine Penetrationstests in der jeweiligen Cloudinfrastruktur durchführen oder deren Durchführung durch Dritte autorisieren.

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  • Rücktritt des Hotels 5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Xxxxxxx vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.6 und/oder Ziffer 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls - Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; - Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; - das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; - der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer 1.2 vorliegt. 5.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Servicezeiten Die gemeldeten Störungen werden während der Service­ zeiten bearbeitet. Die Wiederherstellung wird in den Ser­ vicezeiten erbracht. Servicezeiten: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Darüber hinausgehende Servicezeiten können im Einzel­ fall gesondert vereinbart werden. Online-Zeiten (beaufsichtigter Betrieb) Die von der Stadt zur Verfügung gestellte IT steht der Kommune während der Online-Zeiten zur Verfügung: montags, mittwochs 07:00 - 15:00 Uhr dienstags 07:00 - 17:00 Uhr donnerstags 07:00 - 18:00 Uhr freitags 07:00 - 13:00 Uhr außer an Feiertagen Unterbrechungen, insbesondere geplante Wartungsarbei­ ten, erfolgen in der Online-Zeit nur nach Abstimmung. Unbeaufsichtigter Betrieb Die IT steht außerhalb der Online-Zeiten unbeaufsichtigt zur Verfügung. Sie kann in dieser Zeit nach Bedarf, z. B. zur Ausführung der Batchproduktion, durch die Stadt unterbrochen werden. Wartungsfenster Wartungsfenster dienen der vorbeugenden Wartung der IT-Infrastruktur, um einen störungsfreien Betrieb zu si­ chern. Die Stadt darf die Dienste während der Wartungs­ fenster unterbrechen, sofern dies betrieblich oder tech­ nisch notwendig ist. Die Stadt wird über geplante War­ tungsarbeiten rechtzeitig mindestens 2 Arbeitstage im Voraus informieren. Die Stadt wird Wartungsarbeiten, die zu einer Betriebs­ einschränkung führen könnten, möglichst innerhalb des festen Wartungsfensters vornehmen. Sofern ein Shut­ down des Systems erforderlich wird, wird dieser in allen Fällen (auch während des Wartungsfensters) mindestens 24 Stunden vorher angekündigt. Als Wartungsfenster können alle Zeiten außerhalb der Online-Zeiten der Stadt genutzt werden, sofern Einzel­ vereinbarungen nicht entgegenstehen. Störungen werden grundsätzlich wie folgt kategorisiert und sind mit folgenden Reaktionszeiten (RZ) und Wieder­ herstellungszeiten (WHZ) unterlegt: Priorität 1 - Hoch: RZ: 4 Stunden/WHZ: 1 Arbeitstag Der von der Störung verursachte Schaden nimmt schnell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind sehr zeitkritisch. Die überwiegende Anzahl der Benutzer ist betroffen. Priorität 2 - Mittel: RZ: 1 Arbeitstag/WHZ: 4 Arbeitstage Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit substantiell zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nur mäßig zeitkritisch. Nur einzelne Benutzer sind betroffen. Priorität 3 - Niedrig: RZ: 2 Arbeitstage/WHZ: max. 1 Monat Der von der Störung verursachte Schaden nimmt im Ver­ lauf der Zeit nur unwesentlich zu. Die Aufgaben, die von den Mitarbeitern nicht erfüllt wer­ den können, sind nicht zeitkritisch. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten Reaktionszeiten (RZ) In den Reaktionszeiten stimmt die Stadt konkrete Schrit­ te zur Lösung der Störung mit der Kommune ab. Die Leis­ tung wird während des beaufsichtigten Betriebes (Annah­ mezeiten) erbracht. Wiederherstellungszeiten (WHZ) Die Wiederherstellung erfolgt innerhalb der Servicezeit.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.