Infrastructure as a Service (IaaS*). 2.2.1 Soweit eine IaaS*-Leistung geschuldet ist, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem verein- barten Bereitstellungszeitpunkt die im Vertrag vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung und sorgt für die vereinbarte Verfügbarkeit, die vereinbarte Qualität der Leistung (funktional und nicht- funktional) sowie für die Sicherheit der Cloudinfrastruktur. Ziffer 2.1.1 Sätze 3 ff. gelten entsprechend.
Infrastructure as a Service (IaaS*). 2.1 Soweit eine IaaS-Leistung seitens der GEC für den Kunden erbracht wird, stellt die GEC dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung.
Infrastructure as a Service (IaaS*). 2.1 Soweit eine IaaS-Leistung seitens der WIIT für den Kunden erbracht wird, stellt die WIIT dem Kunden ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt die vereinbarte Cloudinfrastruktur zur Nutzung zur Verfügung.
Infrastructure as a Service (IaaS*). 3.7.1. Bei der Bereitstellung von IT-Infrastruktur bzw. IT-Infrastruktur-Lösungen in der Cloud als Infrastruktur oder Plattform-Lösung („IaaS“) kann der Kunde auf diese IaaS über das Internet zugreifen. Wir stellen dem Kunden insoweit die im Auftragsformular vereinbarten Leistungen zur eigenverantwortlichen Nut- zung für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit zur Verfügung. Der Kunde ist berechtigt, eigene Daten und eigene Programme auf den vereinbarten Services zu nutzen.