Inhalt des Anbauverzeichnisses Musterklauseln

Inhalt des Anbauverzeichnisses a) In dem von Ihnen für jede Versicherungsperiode einzureichenden An- bauverzeichnis ist jeder Schlag (siehe § 1 II. Pkt. 15 AVBPflanze) anzu- geben, welcher in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer Kulturart der versicherten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Lauf der Versicherungsperiode bestellt werden wird. Für jeden Schlag (landwirtschaftliche Parzelle) ist innerhalb des An- bauverzeichnisses eine eigenständige Anbauposition zu bilden. Bei den Kulturgruppen Wein, Kernobst, Steinobst, Strauchbeeren, Erd- beeren, Hopfen und Samen, bei denen für jede Sorte (z. B. Rebsorte, Apfelsorte, Hopfensorte) eine Parzelle gebildet wird, sind die Sorten als Anbauposition im Anbauverzeichnis auszuweisen. Gleiches gilt auch bei Kulturgruppen, bei denen auf einer Parzelle mehrere Sorten kultiviert werden (z. B. Pfropfreben/Rebschulen). b) Das Anbauverzeichnis hat im Einzelnen zu enthalten: Ȣ die Lage der Anbauposition durch Angabe der Gemeinde und – so- weit nicht anders vereinbart – der Gemarkung (Feldmark), Ȣ die Bezeichnung der Anbauposition (Name der Anbaufläche – Schlagbezeichnung), Ȣ die auf der Anbauposition angebaute Kulturart oder – soweit notwendig – die Kultursorte (z. B. Rebsorte, Kernobstsorte), Ȣ die Größe der Anbaufläche der jeweiligen Kulturart bzw. der Kul- tursorte durch Angabe in Hektar (ha) und Ar (a), Ȣ die Verwertungsart der jeweiligen Kulturart, soweit dies für den Versicherungsschutz bedeutsam ist (z. B. Industrie-/Wirtschafts- kartoffeln mit Versicherung des Stärkeertragsverlustes); Ȣ die Angabe des Standjahres oder des Pflanzjahres, soweit dies für den Versicherungsschutz bedeutsam ist (z. B. Jungreben, Spargel- junganlagen). c) Soweit es bei einer Zusatzversicherung (z. B. Deckungserweiterung) veranlasst ist, die Anbaupositionen, auf welche sich die Zusatzversi- cherung erstrecken soll, getrennt anzugeben, haben Sie für diese An- baupositionen die konkrete Kennzeichnung vorzunehmen. d) Im Anbauverzeichnis ist für jede Anbauposition der Hektarwert nach Maßgabe von § 8 I. Nr. 2 AVBPflanze zu bestimmen. e) Werden Anbauflächen ökologisch bewirtschaftet (Bioanbau), sind die „Ökoflächen“ als solche zu kennzeichnen. f) Bei Schnittkulturen ist anzugeben, wie viele Schnitte innerhalb der Versicherungsperiode erfolgen werden und in welchen Kalenderwo- chen diese Schnitte voraussichtlich geerntet werden. g) Kommen Kulturen, die bislang noch nicht zur Versicherung angemel- det wurden in den Ertrag (z. B. Jungreben), sind diese zu deklarieren, ...
Inhalt des Anbauverzeichnisses a) In dem von Ihnen für jede Versicherungsperiode einzureichenden An- bauverzeichnis ist jeder Schlag (siehe § 1 II. Pkt. 15 AVBPflanze) anzu- geben, welcher in der betreffenden Versicherungsperiode mit einer Kulturart der versicherten Kulturgruppe bestellt wurde oder im Lauf der Versicherungsperiode bestellt werden wird. Für jeden Schlag (landwirtschaftliche Parzelle) ist innerhalb des An- bauverzeichnisses eine eigenständige Anbauposition zu bilden. Bei den Kulturgruppen Wein, Kernobst, Stein- und Beerenobst, Hop- fen und Samen, bei denen für jede Sorte (z. B. Rebsorte, Apfelsorte, Hopfensorte) eine Parzelle gebildet wird, sind die Sorten als Anbau- position im Anbauverzeichnis auszuweisen. Gleiches gilt auch bei Kulturgruppen, bei denen auf einer Parzelle mehrere Sorten kultiviert werden (z. B. Pfropfreben/Rebschulen).

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  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.