Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen im BAKOM einge- setzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung und Verwaltung der Funkkonzessionen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 zum Zollvertrag5. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
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Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen zuständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen im BAKOM einge- setzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag Auftrag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung und Verwaltung der Funkkonzessionen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze Gesetze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»). Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 zum Zollvertrag5. In sol- chen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
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Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen liechtensteinischen Behörden zwi- schen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere insbe- sondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen Frequenzzutei- lungsanträgen im BAKOM einge- setzten eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe Mass- gabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen KonzessionsanträgenFrequenzzuteilungsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung Einräumung und Verwaltung der Funkkonzessionen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze liechten- steinischen Gesetze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Xxxxxxxxx XX0 Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen Anbieten, die Bereit- stellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und den Betrieb Betreiben von Telekommunikationsanlagen Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («"parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»"). Weichen Zollvertragsrecht Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 19945 zum Zollvertrag5Vertrag vom 29. Xxxx 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In sol- chen solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
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Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen liechtensteinischen Behörden dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen Fre- quenzzuteilungsanträgen im BAKOM einge- setzten eingesetzten betrieblichen EinrichtungenEin- richtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge Behand- lung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrech- ten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise glei- xxxx Xxxxx wie bei schweizerischen KonzessionsanträgenFrequenzzuteilungsanträgen. Allfällige All- fällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden werden Behörden wer- den in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung Einräumung und Verwaltung der Funkkonzessionen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze Gesetze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die MarktaufsichtMarktauf- sicht. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Fürsten- tum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen Inverkehrbrin- gen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen Kommunikationsanla- gen im Fürstentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes Wirt- schaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander ne- beneinander Anwendung finden («"parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»"). Weichen Zollvertragsrecht Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 1994 zum Zollvertrag5Zollvertrag. In sol- chen solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen Kommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f Ziffer 35 des Telekommunikationsgesetzes Kommunikationsgesetzes (TelGKomG) vom 2017. Juni 1996Xxxx 2006, LGBl. 1996 2006 Nr. 13291.
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Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen den zu- ständigen liechtensteinischen Behörden zwi- schen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbesondere insbe- sondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen Frequenzzutei- lungsanträgen im BAKOM einge- setzten eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer Konzessionsanträge liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe Mass- gabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen KonzessionsanträgenFrequenzzuteilungsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung Einräumung und Verwaltung der Funkkonzessionen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze liechten- steinischen Gesetze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Xxxxxxxxx XX0 Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen Kommunikationsanlagen im Fürstentum Fürs- tentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («"parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»"). Weichen Zollvertragsrecht Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 1994 zum Zollvertrag5Zollvertrag. In sol- chen solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst mög- lichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen Kommunikationsanlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz Art. 3 Abs. 1 Buchstabe f Ziffer 35 des Telekommunikationsgesetzes Kommunikationsgesetzes (TelGKomG) vom 2017. Juni 1996Xxxx 2006, LGBl. 1996 2006 Nr. 13291.
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Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen zwi- schen den zu- ständigen zuständigen liechtensteinischen Behörden und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Konzessionsanträgen Konzessions- anträgen im BAKOM einge- setzten eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechten- steinischer liechtensteinischer Konzessionsanträge im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Konzessionsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Be- hörden Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Behandlung von Konzessionsanträgen beinhaltet die Beteiligung am Konzessionsverfahren in Form einer Vorbereitung Vor- bereitung der Bestimmungen der betreffenden Funkkonzessionen im Auf- trag Auftrag und im Namen der zuständigen liechtensteinischen Behörden. Die Erteilung und Verwaltung der Funkkonzessionen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Kosten und Gebühren erfolgen durch die zuständigen liechtensteinischen Behörden nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Ge- setze Gesetze und Verordnungen. Die Voraussetzungen und das Verfahren der nachträglichen Kontrolle der Ausübung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Funkkonzessionen richten sich nach Protokoll V über die Marktaufsicht. Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Inverkehrbringen sowie das Erstellen und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen im Fürstentum Fürs- tentum Liechtenstein. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebie- tes Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung An- wendung finden («"parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»"). Weichen Zollvertragsrecht Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxx und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel Art. 3 der Vereinbarung vom 2. November 19944 1994 zum Zollvertrag5Zollvertrag. In sol- chen solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst mög- lichst einfache Verfahren an. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf Telekommunikationsanlagen im Sinne von Artikel Art. 5 Absatz Abs. 1 Buchstabe Bst. f des Telekommunikationsgesetzes (TelG) vom 20. Juni 1996, LGBl. 1996 Nr. 132.
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