Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwi- schen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbe- sondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzutei- lungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Mass- gabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechten- steinischen Gesetze und Verordnungen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches, Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwi- schen zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbe- sondere insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzutei- lungsanträgen Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer liechten- steinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen Funk- anlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Mass- gabe Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen FrequenzzuteilungsanträgenFrequenzzuteilungsanträ- gen. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen Funkanla- gen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechten- steinischen liechtensteinischen Gesetze und VerordnungenVerordnun- gen.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwi- schen zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) AK und dem BAKOM, insbe- sondere insbesondere unter Verwendung Verwen- dung der für die Behandlung von Frequenzzutei- lungsanträgen Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung Behand- lung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten Nutzungs- rechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls Proto- kolls nach Mass- gabe Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen, insbesondere die Ausstellung von Netzbeschrieben. Allfällige Vorgaben Vor- gaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem ge- genseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen Frequen- zen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung Erhe- bung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechten- steinischen gel- tenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
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Inhalt und Form der Zusammenarbeit. Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwi- schen zwischen dem Amt für Kommunikation (AK) und dem BAKOM, insbe- sondere insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzutei- lungsanträgen Fre- quenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen EinrichtungenEin- richtungen. Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung Behand- lung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten Nutzungsrech- ten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Mass- gabe Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise glei- xxxx Xxxxx wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen. Allfällige All- fällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden wer- den in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt. Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechten- steinischen liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
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