Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. APG und der Partner haben einander die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb ihrer Anlagen, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der entsprechenden Entgelte zur Verfügung zu stellen.
Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln.
Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen und den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der, in den geltenden technischen Regeln und Marktregeln festgesetzten, Art und Weise durchzuführen.