Inhalt und Übermittlung von Daten Musterklauseln

Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.2 Die zur Verrechnung der Systemdienstleistung notwendigen Stammdaten von Stromerzeugungsanlagen (Art der Anlage, Anschlussleistung, Engpassleistung und Bruttoerzeugung) sind von allen Partnern, auch Eigenerzeugern, mit einer Anschlussleistung von mehr als 5 (fünf) MW der APG jährlich, soweit nichts anderes zwischen der APG und den Partnern vereinbart wurde, im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats bekannt zu geben. 2.3 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. 2.4 Die laut den geltenden technischen Regeln erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Mess- und Zählwerte sind vom Partner an APG entsprechend den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln zu übermitteln. 2.5 APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 2.6 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbart.
Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. 2.2 APG hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. APG hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Partnern die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle einer nachträglichen Berichtigung von Daten. 2.3 Darüber hinaus werden Daten von APG nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im Einzelfall gemäß Art. 6 DSGVO zulässig ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden. Das Recht betroffener Personen im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bleibt unberührt. 2.4 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbart.
Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der jeweiligen, in den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. APG und der Partner haben sich die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der entsprechenden Entgelte zur Verfügung zu stellen.