Inhaltliche Vorgaben Musterklauseln

Inhaltliche Vorgaben. Zu den am Projekt beteiligten Personen werden im Rahmen der Berichtspflicht Daten wie z. B. Name, Xxxxx, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Finanzierungsstatus, Werde- gang, Studienverlauf, Angaben zum Promotionsverfahren, Auslandsbeziehungen und -kontakte erhoben. Die genauen erforderlichen Angaben werden im Vorfeld der jeweili- gen Erhebung bekannt gegeben.
Inhaltliche Vorgaben. Für die erforderlichen Angaben und den geforderten Inhalt des Abschlussberichts gilt der gesonderte Leitfaden in Anhang C, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Bewil- ligungsschreiben oder diesen Verwendungsrichtlinien ergibt. Dem Abschlussbericht an die DFG ist eine allgemeinverständliche, für Zwecke der Öf- fentlichkeitsarbeit geeignete Zusammenfassung von höchstens 400 Wörtern auf deut- scher und englischer Sprache voranzustellen. Diese Zusammenfassung soll auch der Pressestelle der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungsempfängers zur Verfü- gung gestellt werden.
Inhaltliche Vorgaben. Für den Inhalt einer Stellenausschreibung, eines Profils und der Kommunikation mit Bewerbern, Un- ternehmen oder anderen Nutzern ist allein der Nutzer verantwortlich. Diese sind nur in dem gesetz- lich zulässigen Rahmen (d.h. insbesondere Beachtung der Bestimmungen de Datenschutzgesetze, der Antidiskriminierungsgesetze, der presse-, urheber- und markenrechtlichen Bestimmungen, sowie des HGB, BGB, UWG und StGB) erlaubt. Dem Nutzer ist es untersagt, kommerzielle Werbung für eigene Zwecke oder für Dritte zu machen, insbesondere nicht für die Bewerbung von anderen Inter- netangeboten.
Inhaltliche Vorgaben. Alle Berichte und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen müssen den Oberauftraggeber, ggf. wei- tere Finanziers und die Auftraggeberin deutlich erkennen lassen. Die Berichte sollen kurz gefasst werden und sich auf Informationen beschränken, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Auftrag stehen. Bei örtlichen Zuschüssen gemäß Ziffer 4.7. ist auch auf die Abwicklung der örtlichen Zuschüsse einzugehen. Die Berichte sollen über den Grad der Zielerreichung Auskunft geben. Sie müssen datiert und bei nicht elektronischen Aus- fertigungen unterzeichnet sein. Quellen und Fundstellen sind anzugeben.
Inhaltliche Vorgaben. Die Muster für Abschlussberichte, die unter xxx.xxx.xx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx eingesehen und abgerufen werden können, sind durch die Bewilligungsempfängerin bzw. den Bewilligungsempfänger zu beachten. Sie geben die erforderlichen Angaben und den geforderten Inhalt des Abschlussberichts für das jeweilige Programm vor. Bei Programmen, für die kein Muster vorliegt, gilt der Leitfaden für Abschlussberichte (unter dem gleichen link), soweit sich nicht etwas anderes aus dem Bewilligungsschreiben oder diesen Verwendungsrichtlinien ergibt. Dem Abschlussbericht an die DFG ist eine allgemeinverständliche, für Zwecke der Öf- fentlichkeitsarbeit geeignete Zusammenfassung von höchstens 3000 Zeichen auf deut- scher und englischer Sprache voranzustellen. Diese Zusammenfassung soll auch der Pressestelle der Bewilligungsempfängerin bzw. des Bewilligungsempfängers zur Verfü- gung gestellt werden.
Inhaltliche Vorgaben. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, das städtebauliche Zielkonzept vom 10. November 2016, das das AP in einem mit breiter öffentlicher Beteiligung durchgeführten Prozess erarbeitet hat und deren Weiterentwicklung in der 10. Sitzung der Lenkungsgruppe am 28. Xxxx 2017 (Anlage 1) vorgestellt wurde, als Grundlage für die weitere Entwicklung zu betrachten. Aus diesem Grund werden als künftige Elemente der Quartiersentwicklung die Module Hotel & Tagungszentrum, Kulturforum (Spielstätte mit multifunktionalen Bestandteilen), Tiefgarage sowie die Umgestaltung des Domplatzes zu Grunde gelegt. Ein weiterer elementarer Bestandteil ist die Verlagerung des ruhenden Verkehrs vom Domplatz in die Tiefgarage für Personenkraftwagen, die Schaffung von Mitarbeiterstellplätzen für die Stadt Goslar und das Amtsgericht Goslar sowie ein attraktiver Ersatz für die Bus-Stellplätze. Die Öffentlichkeitsarbeit zum vorliegend beschriebenen Entwicklungsprozess wird in Abstimmung zwischen Stadt und Investor betrieben.
Inhaltliche Vorgaben. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen über die Grundidee einer attraktiven Quartiersentwicklung mit den Nutzungselementen Wohnen, Hotel, Gastronomie, Dienstleistung, Parken sowie einer Aufwertung der Aufenthaltsqualität auf dem Parkplatz Kaiserpfalz-Nord u. a. mit einer „touristischen Attraktion“ (z. B. Erlebbarkeit der Stiftskirchenfundamente). Ausgenommen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich großflächiger Einzelhandel. Zudem ist als weiteres optionales Bauvorhaben ein Museum und/ oder eine Mehrzweckhalle (Stadthalle) grundsätzlich möglich. Die Konkretisierung dieser Nutzungselemente sowie deren planerische Ausgestaltung haben zwingend im Einklang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe, dem ISEK sowie den bisherigen Erkenntnissen aus dem aktuell durchgeführten städtebaulichen Moderationsverfahren hinsichtlich der Gespräche mit ICOMOS, dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege sowie den Anliegern zu erfolgen. Die im bisherigen Entwicklungsverfahren eingesetzten Lenkungs- bzw. Arbeitsgruppen sind auch weiterhin in den Prozess einzubinden und zu beteiligen, die Erkenntnisse aus den bislang durchgeführten Sitzungen dieser Gremien als ergänzende Grundlagenarbeit zu berücksichtigen. Mit dieser Vorgehensweise soll insbesondere die sensible Lage mit Blick auf den Weltkulturerbestatus angemessene Berücksichtigung erfahren. Die planerische sowie präsentationstechnische Aufbereitung der jeweiligen Arbeitsschritte und Ergebnisse erfolgt durch die TesCom. Notwendige Gutachten, insbesondere zu den Themen Baugrund, archäologisch-historische Untersuchung und Bewertung, Verträglichkeit und Verkehr, werden jeweils in Abstimmung zwischen Stadt und TesCom beauftragt. Die Öffentlichkeitsarbeit zum vorliegend beschriebenen Entwicklungsprozess wird ebenfalls in Abstimmung zwischen Stadt und TesCom betrieben.

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung