Inhaltskontrolle Musterklauseln

Inhaltskontrolle. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Angebot von Mehrwertdienstenden den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien einzuhalten. Der Kodex ist unter xxx.xxxx.xxx abrufbar.
Inhaltskontrolle. Die zweite Frage nach der Inhaltskontrolle der Mitbestimmungsvereinbarung mit Blick auf die betriebliche wie die Unternehmensmitbestimmung ist nicht geklart. Ein vergleichbares Problem der deutschen Rechtsordnung sind Tarifvertrage nach 3 BetrVG. Fur sie mussen Mitbestimmungsprinzipien entwickelt werden, von denen auch der Tarifvertrag nicht abweichen darf. [1] Besetzungsvorgaben Punktuell wird in der Literatur aus der Auffanglosung ein Leitbild fur die Inhaltskontrolle abgeleitet. So halt Xxxxxx mit Blick auf 23 Abs. 1 Satz 2 SE BG externe Gewerkschaftsvertreter im SE-Betriebsrat fur unzulassig. 56) Methodisch ist das problema- tisch. Die Auffanglosung ist zunachst nur Ersatz fur die Nichteinigung aber kein Kontrollma stab fur die Einigung der Parteien. Erst recht unzulassig ist es, deutschrechtliche Betriebsverfassungsvorstellungen zum europaischen Gemeingut zu erheben. Erforderlich ist eine europaische Wertung fur die rechtlichen grenzen der Vereinbarungsautonomie. Sie fehlt. Deswegen sehe ich derzeit keine Besetzungsvorgaben fur den SE-Betriebsrat: Weswegen soll dem bVG im Einvernehmen mit der Leitung verwehrt sein, Externe zur Interessenreprasentation mit heranzuziehen. Warum soll das Konsultationsverfahren nicht auch einen Arbeitgebervertreter in das Gremium einbeziehen konnen nach dem Vorbild des franzosischen comitee d’entreprise ? Erforderlich ist nur, da ein effektives Verfahren zur Anhorung der Arbeitnehmer in grenzuberschreitenden Angelegenheiten besteht. Dementsprechend kann die Vereinbarung die Wahlbarkeit der Arbeitnehmervertreter im SE -Betriebsrat und dem Aufsichtsrat weithin frei regeln. Sie kann aber auch umgekehrt sowohl fur den Betriebsrat wie fur den Aufsichtsrat externe Mitglieder ausschlie en, ja sogar ein striktes Entsendeverfahren vorgeben, so da im SE -Betriebsrat nur solche Arbeitnehmer sitzen, die in nationalen Arbeitnehmervertretungen ein Amt innehaben und da im Aufsichtsrat nur entsandte Mitglieder des SE-Betriebsrats einen Sitz haben konnen. Das wird dem Geltungsbedurfnis der Arbeitnehmervertreter meist eher entsprechen. In jedem Fall erforderlich ist ein Legitimationsakt durch die Belegschaften: E in SE-Betriebsratsmitglied mu von einer Arbeitnehmervertretung gewahlt oder entsandt sein; externe geborene Mitglieder oder gar ein Entsenderecht von Gewerkschaften kann es nicht geben.
Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Vereinbarung zum Vertragsbestandteil geworden sind, bzw. die Geltungskontrolle bestanden haben, ist folgende Unterscheidung zu vollziehen: a) In Anbetracht des Verstoßes gegen zwingendes Gesetzesrecht
Inhaltskontrolle. Selbst im B2B-Geschäft findet eine strenge Inhaltskontrolle statt. BGH Urteil vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06: Indirekte Anwendung der Klauselverbote in § 308 und 309 BGB § 307 Inhaltskontrolle
Inhaltskontrolle a) Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), insbeson- dere § 2 KSchG b) Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB aa) Kontrollfähigkeit nach §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 S. 3 BGB; keine Kontrollfähigkeit der Festlegung von Ar- beitsleistung und Arbeitsentgelt, wohl aber der von Preisnebenabreden (z. B. Klauseln zur einseitigen nach- träglichen Änderung der Leistung) bb) Transparenzkontrolle § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB cc) Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB dd) Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ee) Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ff) bei der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB Be- rücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten, s. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB 285 I. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 1. Entwicklung des Diskriminierungsschutzes
Inhaltskontrolle. 1Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlie- gen der AGB-Kontrolle nach § 305 ff BGB. 2Sie basieren auf gesetzli- chen Vorschriften stellen keine unangemessene Benachteiligung für den Auftraggeber dar.
Inhaltskontrolle. (§§ 307 - 309 BGB) 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) 3. Gebot der Klarheit und Verständlichkeit - Transparenzge- bot - (§ 307 I 2) 4. Generalklausel (§ 307 I 1)2

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.