Inhaltskontrolle Musterklauseln

Inhaltskontrolle. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Angebot von Mehrwertdienstenden den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien einzuhalten. Der Kodex ist unter xxx.xxxx.xxx abrufbar.
Inhaltskontrolle. Die zweite Frage nach der Inhaltskontrolle der Mitbestimmungsvereinbarung mit Blick auf die betriebliche wie die Unternehmensmitbestimmung ist nicht geklart. Ein vergleichbares Problem der deutschen Rechtsordnung sind Tarifvertrage nach 3 BetrVG. Fur sie mussen Mitbestimmungsprinzipien entwickelt werden, von denen auch der Tarifvertrag nicht abweichen darf. [1] Besetzungsvorgaben Punktuell wird in der Literatur aus der Auffanglosung ein Leitbild fur die Inhaltskontrolle abgeleitet. So halt Xxxxxx mit Blick auf 23 Abs. 1 Satz 2 SE BG externe Gewerkschaftsvertreter im SE-Betriebsrat fur unzulassig. 56) Methodisch ist das problema- tisch. Die Auffanglosung ist zunachst nur Ersatz fur die Nichteinigung aber kein Kontrollma stab fur die Einigung der Parteien. Erst recht unzulassig ist es, deutschrechtliche Betriebsverfassungsvorstellungen zum europaischen Gemeingut zu erheben. Erforderlich ist eine europaische Wertung fur die rechtlichen grenzen der Vereinbarungsautonomie. Sie fehlt. Deswegen sehe ich derzeit keine Besetzungsvorgaben fur den SE-Betriebsrat: Weswegen soll dem bVG im Einvernehmen mit der Leitung verwehrt sein, Externe zur Interessenreprasentation mit heranzuziehen. Warum soll das Konsultationsverfahren nicht auch einen Arbeitgebervertreter in das Gremium einbeziehen konnen nach dem Vorbild des franzosischen comitee d’entreprise ? Erforderlich ist nur, da ein effektives Verfahren zur Anhorung der Arbeitnehmer in grenzuberschreitenden Angelegenheiten besteht. Dementsprechend kann die Vereinbarung die Wahlbarkeit der Arbeitnehmervertreter im SE -Betriebsrat und dem Aufsichtsrat weithin frei regeln. Sie kann aber auch umgekehrt sowohl fur den Betriebsrat wie fur den Aufsichtsrat externe Mitglieder ausschlie en, ja sogar ein striktes Entsendeverfahren vorgeben, so da im SE -Betriebsrat nur solche Arbeitnehmer sitzen, die in nationalen Arbeitnehmervertretungen ein Amt innehaben und da im Aufsichtsrat nur entsandte Mitglieder des SE-Betriebsrats einen Sitz haben konnen. Das wird dem Geltungsbedurfnis der Arbeitnehmervertreter meist eher entsprechen. In jedem Fall erforderlich ist ein Legitimationsakt durch die Belegschaften: E in SE-Betriebsratsmitglied mu von einer Arbeitnehmervertretung gewahlt oder entsandt sein; externe geborene Mitglieder oder gar ein Entsenderecht von Gewerkschaften kann es nicht geben.
Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Vereinbarung zum Vertragsbestandteil geworden sind, bzw. die Geltungskontrolle bestanden haben, ist folgende Unterscheidung zu vollziehen: Verfasser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, formulieren meistens Klauseln die überwiegend zu ihren Interessen dienen. Sie än- dern dabei die dispositiven Bestimmungen des Gesetzes zu ihren Gun- sten und zwingen sie den Verbrauchern auf. Wie bereits oben bemerkt, wird der Verbraucher, bedingt durch seine Unterlegenheit gedrängt, die vorformulierten Bedingungen, auch wenn sie ihren Interessen wider- sprechen, anzunehmen. Dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen die zwingenden Gesetzesnormen verstoßen dürfen ist zwar selbstverständlich. Aber wenn man bedenkt, dass die meisten Bestim- mungen im Bereich des Obligationsrechts nicht zwingender Natur sind, kann man erkennen, dass eine Inhaltskontrolle in Anbetracht von zwin- gendem Recht nicht ausreichend sein kann, um den Bedürfnissen der Praxis entgegenzukommen. Aber wenn man im Bereich der Verbraucherverträge von der zwin- genden Natur der Normen im Verbraucherschutzgesetz ausgeht, wird eine Inhaltskontrolle hinsichtlich der zwingenden Gesetzesnormen mindestens im Rahmen dieses besonderen Gesetzes immerhin von großer Bedeutung sein. Tatsächlich beinhaltet das Verbraucherschutzge- setz im wesentlichen Normen, die den Verbraucher in Anbetracht von einigen besonderen Verträgen einen speziellen Schutz bieten, sowie ihm auch besondere Rechte gewähren. Zwar befinden sich im Verbraucher- schutzgesetz keine allgemeinen Normen, die die zwingende Natur der Schutznormen ausdrücken. Jedoch allein aus dem in Art. 1 formulier- ten Normzweck des Gesetzes kann man folgern, dass in diesem Gesetz zum Schutz des Verbrauchers gewährte Rechte zwingenden Charakter besitzen und somit durch den Vertrag nicht abgeändert werden können. Auch das Revisionsgericht hat im Jahr 2004 in seinen zwei Urteilen, die zwingende Natur der Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes ausdrücklich betont13. Nennen wir einige Beispiele: - Vertragsbedingungen und inzwischen auch die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers beim Sachmängel beschränken oder aufheben, sind wegen Verstoßes gegen zwingendes Gesetzesrecht ungültig (Art. 4 Abs. 2, Art. 4/A Abs. II VerbSchG). - Im Verbraucherschutzgesetz Art. 6A letzter Abs. ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Vertragsbedingungen beim Ratenkauf n...
Inhaltskontrolle a) Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), insbeson- dere § 2 KSchG
Inhaltskontrolle. Selbst im B2B-Geschäft findet eine strenge Inhaltskontrolle statt. BGH Urteil vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06: Indirekte Anwendung der Klauselverbote in § 308 und 309 BGB § 307 Inhaltskontrolle
Inhaltskontrolle. (§§ 307 - 309 BGB)
Inhaltskontrolle. 1Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlie- gen der AGB-Kontrolle nach § 305 ff BGB. 2Sie basieren auf gesetzli- chen Vorschriften stellen keine unangemessene Benachteiligung für den Auftraggeber dar.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.