Inhaltskontrolle Musterklauseln

Inhaltskontrolle. Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Angebot von Mehrwertdienstenden den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien einzuhalten. Der Kodex ist unter xxx.xxxx.xxx abrufbar.
Inhaltskontrolle. Die zweite Frage nach der Inhaltskontrolle der Mitbestimmungs- 95 vereinbarung – mit Blick auf die betriebliche wie die Unternehmens- mitbestimmung – ist nicht geklärt. Ein vergleichbares Problem der deut- schen Rechtsordnung sind Tarifverträge nach § 3 BetrVG. Für sie müssen „Mitbestimmungsprinzipien“ entwickelt werden, von denen auch der Ta- rifvertrag nicht abweichen darf. Punktuell wird in der Literatur aus der Auffanglösung ein „Leitbild“ für 96 die Inhaltskontrolle abgeleitet. So hält Xxxxxx mit Blick auf § 23 Abs. 1 Satz 2 SEBG externe Gewerkschaftsvertreter im SE-Betriebsrat für unzu- lässig.43 Methodisch ist das problematisch. Die Auffanglösung ist zunächst nur Ersatz für die Nichteinigung aber kein Kontrollmaßstab für die Eini- gung der Parteien. Erst recht unzulässig ist es, deutschrechtliche Betriebs- verfassungsvorstellungen zum europäischen Gemeingut zu erheben. Er- forderlich ist eine europäische Wertung für die rechtlichen Grenzen der Vereinbarungsautonomie. Sie fehlt. Deswegen sehe ich derzeit keine Besetzungsvorgaben für den SE- 97 Betriebsrat: Weswegen soll dem BVG im Einvernehmen mit der Leitung verwehrt sein, Externe zur Interessenrepräsentation mit heranzuziehen? Warum soll das Konsultationsverfahren nicht auch einen Arbeitgeber- vertreter in das Gremium einbeziehen können – nach dem Vorbild des comité d’entreprise? Erforderlich ist nur, daß ein effektives Verfahren zur Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden Angelegenheiten besteht. Dementsprechend kann die Vereinbarung die Wählbarkeit der Arbeitnehmervertreter im SE-Betriebsrat und dem Aufsichtsrat weithin frei regeln. Sie kann aber auch umgekehrt sowohl für den Betriebsrat wie für den Aufsichtsrat externe Mitglieder ausschließen, ja sogar ein striktes Entsendeverfahren vorgeben, so daß im SE-Betriebsrat nur solche Arbeit- nehmer sitzen, die in nationalen Arbeitnehmervertretungen ein Amt inne- haben, und daß im Aufsichtsrat nur entsandte Mitglieder des SE- Betriebsrats einen Sitz haben können. Das wird dem Geltungsbedürfnis der Arbeitnehmervertreter meist eher entsprechen. In jedem Fall erfor- derlich ist ein Legitimationsakt durch die Belegschaften: Ein SE- Betriebsratsmitglied muß von einer Arbeitnehmervertretung gewählt oder entsandt sein; externe geborene Mitglieder oder gar ein Entsenderecht von Gewerkschaften kann es nicht geben. 43 Xxxxxx, in: MünchKommAktG (Fn. 12), Vor § 23 SEBG Rn. 3 f.
Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Vereinbarung zum Vertragsbestandteil geworden sind, bzw. die Geltungskontrolle bestanden haben, ist folgende Unterscheidung zu vollziehen: a) In Anbetracht des Verstoßes gegen zwingendes Gesetzesrecht
Inhaltskontrolle. (§§ 307 - 309 BGB) 1. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309) 2. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308) 3. Gebot der Klarheit und Verständlichkeit - Transparenzge- bot - (§ 307 I 2) 4. Generalklausel (§ 307 I 1)2
Inhaltskontrolle. Selbst im B2B-Geschäft findet eine strenge Inhaltskontrolle statt. BGH Urteil vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06: Indirekte Anwendung der Klauselverbote in § 308 und 309 BGB § 307 Inhaltskontrolle
Inhaltskontrolle. 1Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlie- gen der AGB-Kontrolle nach § 305 ff BGB. 2Sie basieren auf gesetzli- chen Vorschriften stellen keine unangemessene Benachteiligung für den Auftraggeber dar.
Inhaltskontrolle a) Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB), insbeson- dere § 2 KSchG b) Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB aa) Kontrollfähigkeit nach §§ 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 S. 3 BGB; keine Kontrollfähigkeit der Festlegung von Ar- beitsleistung und Arbeitsentgelt, wohl aber der von Preisnebenabreden (z. B. Klauseln zur einseitigen nach- träglichen Änderung der Leistung) bb) Transparenzkontrolle § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BGB cc) Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB dd) Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ee) Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ff) bei der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB Be- rücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten, s. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB 285 I. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 1. Entwicklung des Diskriminierungsschutzes

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  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

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  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.