Änderung der Leistung. (§ 2 Nr. 3)
Änderung der Leistung. (zu § 2 Nr. 3 VOL/B)
Änderung der Leistung. 2.1 Wünschen wir nach Vertragsabschluss eine Änderung der vereinbarten Leistung (z.B. Hardware ist an unsere betrieblichen Abläufe anzupassen), ist der Lieferant zur Berücksichtigung der gewünschten Änderung bei der Erbringung seiner Leistung verpflichtet, es sei denn, dies ist im Hinblick auf seine betriebliche Leis- tungsfähigkeit nicht zumutbar und er teilt dies uns un- verzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungsverlangens, schriftlich mit.
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die Regelungen der VOB/B nach Maßgabe folgender Ergänzungen.
Änderung der Leistung. 4. Mehr- oder Minderleistungen
Änderung der Leistung. 7.1. Der Kunde kann bis zur Abnahme oder dem im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Arbeitsergebnis verlangen. Soweit das Änderungsverlangen im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Lieferanten zumutbar ist, wird er die Durchführungsmöglichkeit der Änderung prüfen.
Änderung der Leistung. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von DC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Ferienhausaufenthaltes nicht beeinträchtigen. DC ist verpflichtet, den Kunden über die Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, er kann anstatt dessen, ebenso wie bei einer Absage des Ferienhausaufenthaltes durch DC, die Zurverfügungstellung eines mindestens gleichwertigen anderen Ferienhauses verlangen, falls DC in der Lage ist, ein solches Ferienhaus ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch DC gegenüber DC geltend zu machen.
Änderung der Leistung. 1. Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprüng- lich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies TRUMPF unverzüglich mitzuteilen. TRUMPF wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestel- lung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertrags- durchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl TRUMPF als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergü- tung zu verlangen.
Änderung der Leistung. 2.1 Es gelten die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend die gesetzlichen Regelungen, also insbesondere §§ 313, 650b und 650c BGB. Der AN übernimmt es als vertragliche Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 1 BGB, in allen Fällen, in denen er über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungen vom AG beanspruchen will, also insbesondere (aber nicht nur) in allen Fällen nach §§ 304, 650b, 650c, 642, 670 und 812 ff. BGB, jeweils unverzüglich den AG auf diesen Umstand hinzuwei- sen und dem AG eine möglichst genaue Schätzung der Höhe solcher Zahlungen zu übermit- teln, um ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Entstehung von Mehrkosten vermieden werden kann.
Änderung der Leistung. 8.1 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Basis für Mehr- oder Minderkosten ist die Urkalkulation.